LVwG-300049/2/Kl/SA

Linz, 13.02.2014

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Dezember 2012, GZ-8672/2011, wurde über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer; kurz: BF) eine Geldstrafe von € 1.500, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs.1 Z.3 und § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG verhängt, weil er als bestellter verantwortlicher Beauftragter der x für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in den Produktionsbereichen A, B, C und D (Dienstort x) folgendes zu vertreten hat: Die x hat als Arbeitgeberin am 28.1.2011 in der Arbeitsstätte in x nicht dafür gesorgt, dass das Arbeitsmittel Tafelblech-Zuschnittmaschine, Querteilanlage 3, Fabrikat Monarch Stamco, Baujahr 1994, durch den Arbeitnehmer x bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten der Einzugswalzen (Vorschubrollen) mit den vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt wurde. Nach der Arbeitsanweisung vom 5.11.2009 wären vor dem Beginn der Reinigungsarbeiten (Schmiertätigkeiten, Schmutzpartikel und Rückstände an Anlagenteilen entfernen) alle gefahrbringenden Bewegungen abzusichern, Anlagenteile in die gesicherten Positionen zu bringen und die vorgesehenen mechanischen Sicherungen gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung (Steckhülsen, Bolzen) einzulegen gewesen. Diese mechanischen Sicherungen wurden beim Reinigungsvorgang nicht benutzt.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Z.3 ASchG nicht vorliege, weil der Vorfall nicht auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen sei, sondern auf technisches Versagen. Der Zutritt zum Gefahrenbereich sei aufgrund von Sicherheitseinrichtungen nur im Anlagenstillstand möglich. Es sei eine ausreichende Schulung des Arbeitnehmers erfolgt und auch eine Überwachung durchgeführt worden. Eine ununterbrochene Überwachung sei hingegen nicht möglich. Eine Arbeitsanweisung, eine mechanische Sicherung zusätzlich einzulegen, sei für Wartungsarbeiten erfolgt. Es sei die Tat auch subjektiv nicht vorwerfbar. Auch wurde die Strafhöhe bekämpft und hinsichtlich der Strafbemessung Sorgepflichten für fünf Kinder und eine Ex-Gattin angeführt.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 7 Z. 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der BF und die belangte Behörde haben sich entschuldigt. An der Verhandlung haben der Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen x geladen und einvernommen. Es wurden weitere Beweisanträge gestellt.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Gemäß § 45 Abs.1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde am 28.1.2011 begangen. Mit 28.1.2014 ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Es ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

 

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt