LVwG-500147/7/Wg LVwG-500148/7/Wg

Linz, 07.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden des E M, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Juni 2015,
GZ: Wa96-5-4-2014, und des A M, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. x, Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
9. Juni 2015, GZ: Wa96-15-5-2014, jeweils  wegen Über­tretungen des Wasser­rechtsgesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung,

 

I.         folgenden Beschluss gefasst: Der Beschwerde des E M wird gemäß
§ 50 VwGVG stattgegeben. Das an E M gerichtete Straferkenntnis vom 9. Juni 2015, GZ: Wa96-5-4-2014, wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

 

II.      sowie zu Recht erkannt: Der Beschwerde des A M wird gemäß § 50 VwGVG teilweise stattgegeben. Der im Spruch des Straferkenntnisses vom 9. Juni 2015, GZ: Wa96-15-5-2014, enthaltene Satz „Die Bewässerungsrohre waren so verlegt, dass die vorbeiführende H Gemeindestraße, Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde H, mitbewässert wurde.“ wird gemäß § 44a Z 1 VStG abgeändert und lautet nunmehr wie folgt: „Aus einem von A M betriebenen, technisch defekten Sektionalregner wurde am
22. Mai 2014 um 6.35 Uhr, die vorbeiführende H Gemeindestraße, Grundstück Nr. x, KG H, beregnet.“
A M hat dadurch folgende Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG verletzt: „§ 137 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5 Wasserrechtsgesetz (WRG) iVm der in Spruchpunkt I. - Nebenbestimmungen  - Wasserbau­technik - enthaltenen Auflage Punkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. September 2007,
GZ: Wa10-26-16-2007“.
Die verhängte Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde reduziert sich auf 15. Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) lastete A M mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2015, GZ: Wa96-15-5-2014, eine Übertretung des § 137 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5 iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. September 2007,
GZ: Wa10-26-16-2007, und vom 8. Oktober 2009, GZ: Wa10-26-71-2007, an und verhängte eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Als Verfahrenskostenbeitrag wurden 30 Euro vorgeschrieben. Der Wassergenossenschaft E B sei - so die belangte Behörde - im Bescheid vom 24. September 2007 eine wasse­r­rechtliche Bewilligung für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen erteilt worden. Auflagepunkt 3. untersage eine Beregnung öffentlicher Straßen. Der Bescheid sei nachweislich an die Betriebsvorgänger des A M ergangen, der am 22. Mai 2014 um 6.35 Uhr aus dem Brunnen mit der Nr. x auf dem Grundstück Nr. x, KG H, das Feld mit der Grundstücksnummer x, KG H, bewässert habe. Im Spruch des Straferkenntnisses wird des Weiteren ausgeführt: „Die Bewässerungsrohre waren so verlegt, dass die vorbeiführende H Gemeindestraße, Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde H, mitbewässert wurde.“ A M habe demnach entgegen Auflagepunkt 3. die H Gemeinde­­straße aus dem Brunnen x beregnet und somit diesen Auflage­punkt nicht eingehalten.

 

1.2.      Mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2015, GZ: Wa96-5-4-2014, verhängte die belangte Behörde wegen des Vorfalles vom 22. Mai 2014 auch über E M, den Obmann der Wassergenossenschaft E B, eine Verwaltung­s­strafe (Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden). Es wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben. Begründend führte die Behörde aus, die Wassergenossenschaft sei für die Einhaltung der Nebenbestimmung verantwort­lich. Der Obmann E M habe die Einrichtung eines Kontroll­systems nicht einmal geltend gemacht und die Tat daher in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

1.3.      Gegen diese Straferkenntnisse erhoben A M und E M jeweils gesonderte Beschwerden. A M bringt vor, eine komplette Bewässerung der Fahrbahnbreite sei nicht vorgelegen. Die Rohre seien jedenfalls so verlegt worden, dass eine Bewässerung der Straße jedenfalls vermieden werde. Eine mögliche technische Fehlerhaftigkeit sei nicht ausgeschlossen worden. E M brachte vor, die maßgeblichen Anlagenteile (Regner, fliegende Leitungen zu den Regnern) stünden nicht im Eigentum und damit der Verfügungsgewalt der Wassergenossenschaft. Die Wassergenossenschaft stelle lediglich aus ihren Brunnen Wasser bis hin zu den Abgabestellen (Hydranten) zu Beregnungszwecken zur Verfügung. Er sei daher als Obmann keinesfalls für den Vorfall verantwortlich.

 

1.4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verband die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung am 3. September 2015. Es wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen P G. Die Beschwerdeführer wurden angehört. Nachdem die Verfahrensparteien festge­halten hatten, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme.

 

2.         Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      E M ist Obmann der Wassergenossenschaft E B (im Folgenden: WG) mit Sitz in x, x. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2007,
GZ: Wa10-26-16-2007, wurde der WG die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus insgesamt 73 Brunnenanlagen erteilt. Unter anderem wurde die Bewilligung für die Bewässerung aus dem Brunnen Nr. x auf Grundstück Nr. x, KG H, erteilt. Spruchpunkt I. - Nebenbestimmungen - Punkt 3. des Bescheides vom 24. September 2007 lautet: „Öffentliche Straßen, Wege und Bahngrund dürfen nicht beregnet werden“. Dieser Bescheid ist für die Beregnung des im Eigentum des A M stehenden Grundstückes Nr. x maßgeblich. Der Bescheid erging nachweislich an die Betriebsvorgänger des A M. A M ist der Bescheid und sein Inhalt bekannt (Bescheidausfertigung vom
24. September 2007, ON 3 der behördlichen Akte, einvernehmliches Parteivorbringen und Aussage des A M, Tonbandprotokoll).

 

2.2.      Am 22. Mai 2014 wurde die Beregnungsanlage von A M kurz vor 6 Uhr, etwa um 5.50 Uhr, eingeschaltet.  Regner und Bewässerungsrohre waren auf dem Grundstück Nr. x, KG H, etwa in einem Abstand von 8 m zur Fahrbahn der H Gemeindestraße verlegt und aufgestellt. Als A M die Anlage einschaltete, kontrollierte er diese auf das ordnungs­gemäße Funktionieren. Als er die Anlage einschaltete, hat diese einwandfrei funktioniert. Die Sektionalregner haben einwandfrei funktioniert und waren richtig eingestellt. Zwischen 5.50 Uhr und 7.00 Uhr, als A M die nächste Kontrolle durchführte, öffnete sich wegen eines technischen Defekts ein Sektionalregner und drehte sich um 360° statt 90°. Die Beregnung ist daher entgegen der Annahme des bekämpften Straferkenntnisses nicht auf die Bewäs­se­rungsrohre zurückzuführen, sondern auf den defekten Sektionalregner.  Infolge des technischen Defekts des Sektionalregners wurde auch die vorbeiführende H Gemeindestraße beregnet. Gegen 6.35 Uhr fuhr P G in seinem KFZ mit dem Kennzeichen x auf der neben dem Grundstück Nr. x vorbeiführenden H Gemeindestraße, Grundstück Nr. x, KG H. Vor ihm fuhr ein roter Nissan mit dem Kennzeichen x. Plötzlich bremste der rote Nissan, weshalb auch P G seinen Wagen abbremste. Die beiden KFZ kamen zum Stillstand. Es kam bei diesem Bremsmanöver aber noch nicht zu einem Auffahrunfall. Kurz darauf bremste die Fahrerin des roten Nissan noch einmal ab. P G bremste ebenfalls ab. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich schon auf einer nassen - aus dem Sektionalregner beregneten - Fahrbahnstrecke.  P G konnte sein KFZ nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit dem roten Nissan. Als P G und die Lenkerin des roten Nissan ausstiegen, wurden sie aus dem Sektionalregner mit Wasser beregnet. Es wurde zum erwähnten Zeitpunkt gegen 6.35 Uhr ein Fahrbahnabschnitt von etwa 10 m Länge über die ganze Fahrbahnbreite beregnet. Es steht aber nicht fest, dass das Wasser aus dem Sektionalregner ursächlich für den Verkehrsunfall war. Als A M gegen 7.00 Uhr die Anlage kontrollierte, bemerkte er nichts von dem voran­gegangenen Unfallgeschehen. Er stellte fest, dass die Straße nass und der Sektionalregner defekt war. Er behob unverzüglich den Defekt am Sektional­regner (Aussage A M und P G, Tonbandprotokoll).

 

2.3.      Zur Beregnungsanlage wird festgestellt: A M ist Eigentümer der von ihm verwendeten Beregnungsrohre und Regner. Zwischen den Wassergenossen bzw. A M einerseits und der Wassergenos­senschaft andererseits ist einvernehmlich geregelt, dass die Verlegung der Regner und Leitungen ausschließlich Verantwortung des Grundeigentümers ist. Zur Instandhaltung und ordnungsgemäßen Bedienung der an die Abgabestelle (Hydrant) angeschlossenen Bewässerungsrohre und Regner sind im gegen­seitigen Einvernehmen die Grundeigentümer und nicht die WG verpflichtet.  Die WG wird vorher nicht gefragt, wie die Regner und Leitungen konkret auf den Feldern zu verlegen sind. Dies wird von den Grundeigentümern in Eigen­verantwortung vorgenommen. Diese Vereinbarung liegt nicht in schriftlicher Form vor, entspricht aber unstrittig dem wahren Parteiwillen der Wasser­genossen und Grundeigentümer einerseits und der WG und dem Obmann der WG andererseits. Bestellungsurkunden im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG über die Bestellung der Grundeigentümer als verantwortliche Beauftragte liegen nicht vor. In Rundschreiben der WG wird auf die Auflagepunkte und die Bescheidinhalte ausdrücklich hingewiesen. Nach Ansicht des A M ist keinesfalls der Obmann E M für den gegenständlichen Vorfall verantwortlich. Es steht daher nicht fest, dass E M bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Über­wachung der Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden ist. A M kontrolliert seinerseits mehrmals täglich die Beregnungsanlage. Die Anlage wird stündlich kontrolliert. Die Anlage wird zudem jährlich gewartet. A M ist schon seit etwa 30 Jahren im xbau tätig. Seit etwa 30 Jahren werden auf seinen Feldern Regner eingesetzt. Das gegenständliche Feld kann von der Hofstelle aus nicht eingesehen werden. Es steht nicht fest, ob der technische Defekt des Sektionalregners durch kürzere Wartungsintervalle oder engmaschigere Überprüfungen verhindert hätte werden können (Aussage A M, Tonbandprotokoll).

 

2.4.      P G zeigte den Vorfall mit Eingabe vom 26. Mai 2014 bei der belangten Behörde an. Die belangte Behörde leitete mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juli 2014 gegen E M und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
8. Oktober 2014 gegen A M die gegen­ständ­lichen Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ schließlich die bekämpften Straferkenntnisse vom 9. Juni 2015. In der an A M gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Oktober 2014 ist folgende Schätzung angegeben: „2.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, Vermögensverhältnisse: keine, keine Sorgepflichten“. A M hat diese Schätzung bislang nicht bestritten (Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft Eferding).

 

3.         Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerden und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wieder­gegeben.

 

3.2.      In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. In der mündlichen Verhandlung wurde der Verfah­rens­gegenstand mit den Parteien erörtert. Die Verfahrensparteien hielten einvernehmlich fest, dass der im Straferkenntnis zitierte bzw. angeführte Bescheid vom 24. September 2007 sowie der darin enthaltene Punkt der Neben­bestimmungen für die gegenständliche Grundparzelle des Herrn M maßgeblich ist. A M bestätigte, dass der Bescheid den Betriebs­vorgängern zugegangen ist und der Inhalt des Bescheides ihm bekannt ist (2.1.).

 

3.3.      Das Verwaltungsstrafverfahren geht auf eine Privatanzeige des P G zurück. A M sagte in der Verhandlung am 3. September 2015 zunächst aus, eine Beregnung der H Gemeindestraße sei auszuschließen. In weiterer Folge räumte er aber ein, dass ein Sektionalregner defekt war. Die Feststellungen stützen sich insoweit auf die übereinstimmenden und schlüssigen Angaben des Zeugen G und des A M.  Der Vertreter der belangten Behörde hielt in seinem Schlussvor­bringen fest: „Die Beregnung einer Fahrbahn ist grundsätzlich ein sehr gefahren­geneigter Vorfall, es kann hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung und wie auch die Praxis gezeigt hat, zu Unfällen kommen.“  In diesem Zusammenhang sind folgende Aussagen des Zeugen G hervorzuheben: „Vom Verhandlungs­leiter befragt, ob ich den Auffahrunfall auf die nasse Fahrbahn zurückführe, gebe ich an, dass ich dann auch ins Rutschen gekommen bin. Die Fahrbahn war auch dreckig. Ich rechnete nicht damit, dass die Fahrerin vor mir noch einmal bremsen wird.  Dieser Auffahrunfall wurde dann mit der Versicherung geklärt. Der Vorfall ist in dieser Hinsicht abgeschlossen. Über Vorhalt meiner Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.2.2015 ‚meine Windschutzscheibe wurde beim Entlangfahren der H Gemeindestraße vom Wasserstrahl der Bewässerungsrohre getroffen‘, gebe ich an, dass diese Angaben so zutreffend sind. Wir wurden, als wir ausstiegen, auch mit dem Wasser der Beregnungs­anlage benetzt bzw. beregnet. Darum gingen wir zur Seite, um nicht weiter nass zu werden. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Mag. H befragt, gebe ich an, dass wir beim ersten Abbremsen sehr wohl zum Stillstand kamen. Vom Ver­handlungsleiter befragt, ob wir beim ersten Anhalten ausgestiegen sind, gebe ich an, dass wir das nicht gemacht haben und wir fuhren nach dem ersten Anhalten weiter. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter befragt, welchen Abstand wir beim ersten Anhalten hatten, ob dies 1, 2 oder 3 Fahrzeuglängen waren, gebe ich an, dass es etwa 1 Fahrzeuglänge sein wird, es werden etwa 3 m Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen gewesen sein. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter ergänzend befragt, gebe ich an, dass wir beide dann wieder los fuhren. Die vor mir fahrende Lenkerin hielt dann plötzlich wieder an, womit ich aber nicht gerechnet habe.  Sie sagte zu mir, es wäre ein Mopedfahrer gekommen, den habe ich aber nicht gesehen. Den habe ich nicht mehr gesehen, weil es ‚gescheppert hat‘. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Mag. H befragt, ob die vor mir fahrende Lenkerin einen Grund angegeben hat, wieso sie plötzlich angehalten hat, gebe ich an, dass sie zu mir sagte, es wäre ein Mopedfahrer im Gegenverkehr herangekommen, deswegen habe sie angehalten. Von
Dr. E befragt, ob meiner Ansicht nach, die vor mir fahrende Lenkerin gemeint hat, es werde den Mopedfahrer wegen der nassen Fahrbahn hinschmeißen bzw.  er würde zu Sturz kommen und sie habe deshalb gebremst, gebe ich an, dass ich vermute, dass das so gewesen sein wird.“
  Es ist nachvollziehbar, dass die belangte Behörde auf Grund der im behördlichen Verfahren getätigten Aussage des Zeugen, seine Windschutzscheibe sei von einem Wasserstrahl getroffen worden, von einer Unfallkausalität ausging. Die Aussage des Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich rechtfertigt aber nicht die Feststellung der Unfallkausalität. Er sprach zwar von einem „Wasserstrahl“, dann aber auch von einer „Benetzung“ und schließlich sogar davon, er habe mit einem neuerlichen Abbremsen des vor ihm fahrenden KFZ nicht gerechnet. Es steht daher in freier Beweiswürdigung nicht fest, dass die Beregnung unfallkausal war. Die Aussage des Zeugen G, die ganze Fahrbahnbreite sei nass gewesen, wird durch die im Akt befindlichen Fotos bestätigt (2.2.).

 

3.4.      Zwischen Grundeigentümer und WG sind die Instandhaltungs- und Betriebspflichten einvernehmlich so geregelt, dass den Grundeigentümer „ab dem Hydranten“ die Verantwortung trifft. Dazu liegt zwar keine schriftliche Vereinbarung vor. Es ist aber unstrittig, dass eine solche nach dem wahren Parteiwillen einvernehmlich Bestand hat. Bestellungsurkunden im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG sind nicht vorhanden. Die WG weist die Grundeigentümer in Aussendungen auf die Einhaltung der Bescheidauflagen hin, was von A M auch bestätigt wurde. A M sagte ausdrücklich aus, dass E M keine Verantwortung trifft. Es steht daher nicht fest, dass E M bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden ist. A M äußerte sich glaubwürdig zur von ihm vorgenommenen Kontrolltätigkeit. Es steht nicht fest, ob der technische Defekt des Sektionalregners durch kürzere Wartungsintervalle oder engmaschigere Überprüfungen verhindert hätte werden können (2.3.).

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und des Wasserrechtsgesetzes (WRG) lauten:

 

4.1.1.    § 9 Abs. 1 und 2 VStG lauten:

 

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

4.1.2.    § 50 Abs. 1 WRG lautet:

 

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazuge­hörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

 

4.1.3.    § 105 Abs. 1 WRG idF BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:

 

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter ent­sprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

            a)         eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

            b)         eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

            c)         das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

            d)         ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

            e)         die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

            f)         eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschicht­licher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

            g)         die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

            h)         durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

            i)          sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

            k)         zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

            l)          das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;

            m)       eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

            n)         sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemein­schaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

 

4.1.4.    § 137 Abs. 2 Z 7 lautet:

 

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

7.         die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorge­schriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

 

4.1.5.    § 137 Abs. 5 WRG lautet:

 

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

 

4.2.      Trotz der Bezeichnung „Nebenbestimmungen“ im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 24. September 2007 ist davon auszugehen, dass es sich bei den unter der Überschrift „Wasserbautechnik“ genannten Vorschreibungen um Auflagen handelt. Wird von der wasserrechtlichen Bewilli­gung Gebrauch gemacht, so müssen die Auflagen des Bewilligungsbescheides eingehalten werden. Punkt 3. der unter der Überschrift „Wasserbautechnik“ enthaltenen Vorschreibungen stellt daher eine Auflage des Bewilligungs­bescheides dar.

 

4.3.      Zu überprüfen war, ob es sich dabei um eine Auflage gemäß § 105 WRG idF der bei Erlassung des Bewilligungsbescheides geltenden Fassung handelt oder nicht. E M führte dazu im Schlussvorbringen aus: „Das geschützte Rechtsgut ist im Sinn des WRG, insbesondere im § 30 abschließend geregelt. Es geht hier um wasserwirtschaftliche Belange, nicht aber um andere öffentliche Interessen, die gemäß § 105 WRG allenfalls subsidiär wahrzunehmen sind.“ Dass diese Auflage eine rein im privaten Interesse erfolgte Vorschreibung ist, geht aus dem Bewilligungsbescheid nicht hervor und wird auch sonst nicht behauptet.
§ 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nennt als ein öffentliches Interesse ausdrücklich die Vermeidung „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheits­schädliche Folgen“. Neben der Vermeidung einer Wasserverschwendung im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG soll die Auflage erkennbar der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dienen. Die Verkehrssicherheit ist eher dem Begriff der „öffentlichen Ordnung“ und weniger der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des
§ 105 Abs. 1 lit. a WRG zuzuordnen. Ein durch die Bewässerung verursachter Verkehrsunfall kann aber zweifelsohne „gesundheitsschädliche Folgen“ haben, die es zu vermeiden gilt. Auflage 3. ist daher eine Auflage nach § 105 Abs. 1
lit. a und lit. m WRG 1959. Damit wurde durch die Beregnung der H Gemeindestraße am 22. Mai 2014 um 6.35 Uhr die im Bewilligungsbescheid vom 24. September 2007 gemäß § 105 Abs. 1 lit. a und lit. m WRG aufgenommene Auflage Punkt 3. nicht eingehalten und demnach die Bestimmung des § 137
Abs. 2 Z 7 WRG 1959 verletzt (vgl. dazu VwGH vom 24. Februar 2005,
Zl. 2004/07/0022)
. Die Annahme der belangten Behörde, Auflagepunkt 3. sei nicht eingehalten worden, ist nicht zu beanstanden.

 

4.4.      Die Auflage ist grundsätzlich vom Bewilligungsinhaber, also der WG einzuhalten. Es erscheint aber fraglich, ob infolge der festgestellten konkludenten Vereinbarung im Sinne des 914 ABGB (2.3.) die Instandhaltungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 WRG nicht ohnedies auf die Grundeigentümer übergegangen sind und die WG schon deshalb nicht für den Betrieb der Regner verantwortlich sein kann. Eine privatrechtliche - durch Vertrag begründete - Instandhaltungs­ver­pflichtung ist zu beachten (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 50 Rz 14). Die Annahme einer Verantwortlichkeit der WG für die im Eigentum der Grundeigentümer stehenden Regner und Bewässerungsrohre würde wohl eine Legalservitut im Sinne des  § 111 Abs. 4 WRG voraussetzen. Es entspricht erkennbar nicht dem Parteiwillen, dass die WG Betrieb und Instandhal­tungs­arbeiten - Betretungsrechte müssten auf die Legalservitut iVm § 72 Abs. 1 lit. b WRG gestützt werden - überwachen und durchführen müsste. Bestellungs­urkunden im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG liegen nicht vor und würden abgesehen davon nur zum Übergang der Strafbarkeit führen, aber nichts an der Verantwortung der WG ändern.  

 

4.5.       Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Obmann E M gemäß
§ 9 Abs. 1 VStG für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist, setzt die Strafbarkeit jedenfalls sein Verschulden voraus. § 137 Abs. 5 WRG setzt für die Strafbarkeit des Wasserberechtigten bzw. des nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwort­lichen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist nicht anwendbar (vgl. VwGH vom 5. Juli 1974, 101, 102/74). Im Zweifel wird
- mangels Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 VStG - Fahrlässigkeit nicht vermutet, sondern ist davon auszugehen, dass kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.  Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, § 137 Abs. 5 WRG verlange unzweifelhaft die Einrichtung eines funktionierenden Kontrollsystems durch eigene Beaufsichtigung oder sorgfältig ausgewählter Aufsichtspersonen. E M habe die Einrichtung eines Kontrollsystems nicht einmal geltend gemacht und die Verwaltungsübertretung damit auch subjektiv zu verantworten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat umfangreiche Sachverhaltsfest­stellungen zur Beregnungsanlage getroffen (2.3.). Es steht im Ergebnis nicht fest, dass E M bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden ist. Fahrlässigkeit wird gemäß § 5
Abs. 1 VStG nicht vermutet, sondern war das gegen E M geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 137 Abs. 5 WRG iVm § 45 Abs. 1
Z 1 VStG mangels Schuldbeweis einzustellen.

 

4.6.       Mit § 137 Abs. 5 WRG hat der Gesetzgeber die Wirksamkeit der in Bescheiden getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach der Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Wirkungsbereich eintritt (vgl. VwGH vom  7. Dezember 1973, Slg 8516). Die Ausdehnung des Täterkreises in § 137 Abs. 5 WRG greift aber nicht, wenn dem Betreffenden Bescheidbestimmungen nicht zugänglich gemacht wurden (VwGH vom
27. März 1990, Zl. 90/07/0001). Der Bescheid vom 24. September 2007 wurde bereits den Rechtsvorgängern des A M zugestellt. Der Bescheid­inhalt ist ihm bekannt (2.1.). Zur Instandhaltung und ordnungsgemäßen Bedie­nung der an die Abgabestelle (Hydrant) angeschlossenen Bewässerungs­rohre und Regner sind im gegenseitigen Einvernehmen die Grundeigentümer und nicht die WG verpflichtet (2.3.). Die Wirksamkeit der Auflage erstreckt sich gemäß
§ 137 Abs. 5 WRG auf A M. Die belangte Behörde nahm im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z 1 VStG es als erwiesen an, dass die Beregnung auf die Verlegung der Rohre zurückzuführen sei. Rechtsanwalt
Mag. H führte dazu im Schlussvorbringen aus: „Im Straferkenntnis wurde der Vorwurf erhoben, die Bewässerungsrohre wären so verlegt worden, dass die Gemeindestraße mitbewässert werde. Dieser Vorwurf ist aufgrund der vorlie­genden Beweisergebnisse von vornherein entkräftet. Dies, weil die Rohre als solche ordnungsgemäß verlegt waren.“ Maßgeblich für den Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z 1 VStG iVm § 137 Abs. 2 Z 7 WRG ist der unstrittige Umstand, dass die H Gemeindestraße beregnet wurde. Die Verwaltungsübertretung ist in objektiver Hinsicht erwiesen. Jedoch war gemäß § 44a Z 1 VStG der Tatvorwurf präzisierend richtigzustellen.

 

4.7.      Rechtsanwalt Mag. H führte im Schlussvorbringen - nach einem Hinweis auf die jahrzehntelange Praxis des A M - zum Verschulden aus: „Aufgrund des Umstandes, dass sich die Anlage in einem technisch einwandfreien Zustand befindet, aufgrund der ausreichenden Kenntnisse des Betreibers, aufgrund der Lage des konkreten Feldes und der geschilderten Kontrollmaßnahme ist im konkreten Fall nicht einmal ansatzweise ein Sorgfaltsverstoß erkennbar, sodass von vornherein von keinem Verschulden ausgegangen werden kann.“  Da A M als unmittelbarer Täter die Auflage nicht eingehalten hat, ist - anders als im Falle des Obmannes E M - § 5 Abs. 1 VStG anwendbar.  Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Straf­barkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung im Sinne des § 137 Abs. 2 Z 7 WRG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungs­nachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. VwGH vom 24. Mai 2013,
Zl. 2012/02/0072). A M kontrolliert die Beregnungsanlage. Es werden auch Wartungen durchgeführt. Es steht aber nicht fest, ob der technische Defekt des Sektionalregners durch kürzere Wartungs­intervalle oder engmaschigere Überprüfungen verhindert hätte werden können (2.3.). Es ist im Ergebnis durchaus möglich, dass sich der Defekt durch genauere Kontrollen und Wartung der - in Fahrbahnnähe aufgestellten - Regner verhindern hätte lassen. Mit dem festgestellten Kontroll- und Wartungssystem ist es A M nicht gelungen, ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Es war gemäß § 5 Abs. 1 VStG von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. A M hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.8.      Zur Strafbemessung:

 

4.8.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkom­mens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. § 19 VStG).

 

4.8.2. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt bis 14.530 Euro und ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis 4 Wochen vorgesehen. Mildernd war die Unbeschol­tenheit. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Strafbemessung werden die unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt (2.4.). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von leicht fahrlässiger Tatbegehung aus. Der Defekt des Sektionalregners wurde bereits gegen 7.00 Uhr wieder behoben. Eine Unfallkausalität konnte nicht festgestellt werden (2.2.). Wie Rechtsanwalt
Mag. H zutreffend hinwies, ging die Behörde davon aus, dass die Beregnung auf die Verlegung der Rohrleitungen zurückzuführen ist. Ein derar­tiges Fehlverhalten weist einen höheren Unrechtsgehalt auf als die Verwendung eines Sektionalregners, der nach Inbetriebnahme einen Defekt aufweist. Da sich insoweit der Unrechtsgehalt relativiert hat, war die verhängte Strafe auf das nunmehr - im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - festgesetzte  Ausmaß zu reduzieren. Eine weitere Habsetzung oder der Ausspruch einer Ermahnung kam nicht in Betracht, zumal der Unrechtsgehalt nicht in besonderer Weise vom typischen Unrechtsgehalt abweicht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis ist für das Beschwerdeverfahren kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

5.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl