LVwG-500146/10/Wg

Linz, 07.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des E M, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Juni 2015,
GZ: Wa96-6-3-2014,  wegen einer Über­tretung des Wasser­rechts­gesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, folgenden

 

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

 

I.         Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben. Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis vom 9. Juni 2015,
GZ: Wa96-6-3-2014, eine Übertretung des § 137 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5 iVm dem Bescheid vom 30. November 2010, GZ: Wa10-26-100-2007, an und verhängte eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 7 Stunden. Die Behörde nahm es zusammengefasst als erwiesen an, dass entgegen Auflagepunkt 3. des angeführten Bescheides am
5. Juni 2014 um 14.10 Uhr aus dem Brunnen Nr. x der Wassergenos­senschaft E B die L x zwischen Straßen-km 1,5 und 1,6 mitbe­wässert worden wäre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Einhaltung der Auflage obliege der Wassergenossenschaft als Wasser­berech­tigter. Der Bf sei als Obmann für die Übertretung verantwortlich.

 

1.2.      Dagegen erhob der Bf Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich führte am 3. September 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. In der öffentlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen E und F A. Der Bf wurde angehört.  

2.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.        Der Bf ist Obmann der Wassergenossenschaft E B (im Folgenden: WG) mit Sitz in x, x. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2010,
GZ: Wa10-26-100-2007, wurde der WG die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus insgesamt 48 Brunnenanlagen erteilt. Unter anderem wurde die Bewilligung für die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen Grundstücke Nr. x, x, x, und x, alle KG und Gemeinde H, aus dem Brunnen Nr. x auf Grundstück Nr. x, KG H, erteilt. Entsprechend Spruchpunkt I. - Nebenbestimmungen - Punkt 3. des Bescheides ist die WG zu Nachstehendem verpflichtet: „Außer der in der Liste der zu beregnenden Flächen angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen keine Flächen, insbesondere öffentliche Straßen, Wege und Bahngrundstücke, bewässert werden.“ Am
5. Juni 2014 um 14.10 Uhr wurde aus dem Brunnen Nr. x auf dem Grundstück Nr. x, KG H, die landwirtschaftliche Fläche Grundstück Nr. x, KG H, bewässert. Die Bewässerungsrohre waren so verlegt, dass die vorbeiführende S Landesstraße L x, Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde H, zwischen Straßen-km 1,5 und 1,6 mitbewässert wurde (im Spruch des Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Tat).

 

2.2.        Zwischen den Wassergenossen einerseits und der WG andererseits ist einvernehmlich geregelt, dass die Verlegung der Regner und Leitungen ausschließlich Verantwortung des Grundeigentümers ist. Zur Instandhaltung und ordnungsgemäßen Bedienung der an die Abgabestelle (Hydrant) angeschlos­senen Bewässerungsrohre und Regner sind im gegenseitigen Einvernehmen die Grundeigentümer und nicht die WG verpflichtet. Die WG wird vorher nicht gefragt, wie die Regner und Leitungen konkret auf den Feldern zu verlegen sind. Dies wird von den Grundeigentümern in Eigenverantwortung vorgenommen. Diese Vereinbarung liegt nicht in schriftlicher Form vor, entspricht aber unstrittig dem wahren Parteiwillen der Wassergenossen und Grundeigentümer einerseits und der WG und dem Obmann der WG andererseits. Bestellungsurkunden im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG über die Bestellung der Grundeigentümer als verantwortliche Beauftragte liegen nicht vor. In Rundschreiben der WG wird auf die Auflagepunkte und die Bescheidinhalte ausdrücklich hingewiesen. Es steht nicht fest, dass der Bf es an der möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Die Bewässerung der L x wurde jedenfalls ohne sein Vorwissen begangen. Im vorliegenden Fall hatten E und F A als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG H, die Bewässerungsrohre irrtümlich so verlegt, dass auch die L x mitbewässert wurde (Aussage F A Tonbandprotokoll, Aussage A M im Verfahren 500147 und 500148, Urkunde Beilage 1, Rundschreiben vom August 2013).

 

2.3.        Ein Bediensteter des Landes Oberösterreich stellte die Bewässerung der
L x bei einem Ortsaugenschein am 5. Juni 2014 fest und erstattete bei der belangten Behörde Anzeige. Die belangte Behörde verhängte daraufhin mit Strafverfügungen vom 8. Oktober 2014 gegen die Ehegatten A Geld­strafen in der Höhe von jeweils 150 Euro. Gegen den Bf leitete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juli 2014 ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ schließlich das bekämpfte Strafer-kenntnis.

 

3.           Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerde und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wieder­gegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.

 

3.2.      Die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses beschriebene Beregnung der L x steht unbestritten fest. Die Ehegatten A räumten ausdrücklich ein, es habe sich um eine irrtümliche Bewässerung gehandelt. Die Einvernahme des meldungslegenden Beamten war daher für die Sachverhalts­feststellung nicht erforderlich. Der Zeuge A bestätigte, dass sich die Regner und Rohre in seinem Eigentum befinden. Im Verfahren 500147 und 500148 wurde ein weiterer Grundeigentümer, A M, als Beschul­digter befragt. Er bestätigte die Angaben des E M, dass die Verlegung der Regner und Leitungen ausschließlich Verantwortung des Grundeigentümers ist. Zwischen Grundeigentümer und WG sind die Instandhaltungs- und Betriebs­pflichten einvernehmlich so geregelt, dass den Grundeigentümer „ab dem Hydranten“ die Verantwortung trifft. Dazu liegt zwar keine schriftliche Verein­barung vor. Es ist aber unstrittig, dass eine solche nach dem wahren Parteiwillen einvernehmlich Bestand hat. Bestellungsurkunden im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG sind nicht vorhanden. Die WG weist die Grundeigentümer in Aussendungen auf die Einhaltung der Bescheidauflagen hin, was von A M bestätigt wurde und durch die Urkunde Beilage 1 (Rundschreiben) belegt ist. A M sagte ausdrücklich aus, dass E M keine Verantwortung trifft. Es steht daher nicht fest, dass E M bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden ist.

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und des Wasserrechtsgesetzes (WRG) lauten:

 

4.1.1.    § 9 Abs. 1 und 2 VStG lauten:

 

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

4.1.2.    § 50 Abs. 1 WRG lautet:

 

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu­gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

 

4.1.3.    § 105 Abs. 1 WRG idF BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:

 

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

            a)         eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

            b)         eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

            c)         das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

            d)         ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

            e)         die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

            f)         eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschicht­licher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

            g)         die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestim­mung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

            h)         durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

            i)          sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

            k)         zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

            l)          das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;

            m)       eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

            n)         sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

 

4.1.4.    § 137 Abs. 2 Z 7 lautet:

 

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

7.         die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

 

4.1.5.    § 137 Abs. 5 WRG lautet:

 

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

 

4.2.      Trotz der Bezeichnung „Nebenbestimmungen“ im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 30. November 2010 ist davon auszugehen, dass es sich bei den unter der Überschrift „Wasserbautechnik“ genannten Vorschreibungen um Auflagen handelt. Wird von der wasserrechtlichen Bewilli­gung Gebrauch gemacht, so müssen die Auflagen des Bewilligungsbescheides eingehalten werden. Punkt 3. der unter der Überschrift „Wasserbautechnik“ enthaltenen Vorschreibungen stellt daher eine Auflage des Bewilligungs­bescheides dar.

 

4.3.      Zu überprüfen war, ob es sich dabei um eine Auflage gemäß § 105 WRG idF der bei Erlassung des Bewilligungsbescheides geltenden Fassung handelt oder nicht. Dass diese Auflage eine rein im privaten Interesse erfolgte Vorschreibung ist, geht aus dem Bewilligungsbescheid nicht hervor und wird auch sonst nicht behauptet. § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nennt als ein öffentliches Interesse ausdrücklich die Vermeidung „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen“. Neben der Vermeidung einer Wasserver­schwen­dung im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG soll die Auflage erkennbar der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dienen. Die Verkehrssicherheit ist eher dem Begriff der „öffentlichen Ordnung“ und weniger der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. a WRG zuzuordnen. Ein durch die Bewässerung verursachter Verkehrsunfall kann aber zweifelsohne „gesundheitsschädliche Folgen“ haben, die es zu vermeiden gilt. Auflage 3. ist daher eine Auflage nach
§ 105 Abs. 1 lit. a und lit. m WRG 1959. Damit wurde durch die Beregnung der
L x am 5. Juni 2014 um 14.10 Uhr die im Bewilligungsbescheid vom
30. November 2010 gemäß § 105 Abs. 1 lit. a und lit. m WRG aufgenommene Auflage Punkt 3. nicht eingehalten und demnach die Bestimmung des § 137
Abs. 2 Z 7 WRG 1959 verletzt (vgl. dazu VwGH vom 24. Februar 2005,
GZ: 2004/07/0022)
. Die Annahme der belangten Behörde, Auflagepunkt 3. sei nicht eingehalten worden, ist nicht zu beanstanden.

 

4.4.      Die Auflage ist grundsätzlich vom Bewilligungsinhaber, also der WG, einzuhalten. Es erscheint aber fraglich, ob infolge der festgestellten konkludenten Vereinbarung im Sinne des 914 ABGB die Instandhaltungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 WRG nicht ohnedies auf die Grundeigentümer übergegangen sind und die WG schon deshalb nicht für den Betrieb der Regner verantwortlich sein kann. Die Annahme einer Verantwortlichkeit der WG für die im Eigentum der Grundeigen­tümer stehenden Regner und Bewässerungsrohre würde wohl eine Legalservitut im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG voraussetzen. Es entspricht erkennbar nicht dem Parteiwillen, dass die WG Betrieb und Instandhaltungsarbeiten - Betre­tungsrechte müssten auf die Legalservitut iVm § 72 Abs. 1 lit. b WRG gestützt werden - überwachen und durchführen müsste. Bestellungsurkunden im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG würden nur zum Übergang der Strafbarkeit, aber nichts an der Verantwortung der WG ändern. 

 

4.5.       Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Obmann E M gemäß
§ 9 Abs. 1 VStG für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist, setzt die Strafbarkeit jedenfalls sein Verschulden voraus. § 137 Abs. 5 WRG setzt für die Strafbarkeit des Wasserberechtigten bzw. des nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwort­lichen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist nicht anwendbar (vgl. VwGH vom 5. Juli 1974, 101, 102/74). Im Zweifel wird
- mangels Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 VStG - Fahrlässigkeit nicht vermutet, sondern ist davon auszugehen, dass kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.  Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus, § 137 Abs. 5 WRG verlange unzweifelhaft die Einrichtung eines funktionierenden Kontrollsystems durch eigene Beaufsichtigung oder sorgfältig ausgewählter Aufsichtspersonen. Der Bf habe die Einrichtung eines Kontrollsystems nicht einmal behauptet und die Verwaltungsübertretung damit auch subjektiv zu verantworten. Das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich hat umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen zur Beregnungsanlage getroffen (2.2.). Es steht im Ergebnis nicht fest, dass E M bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder die strafbare Handlung mit seinem Vorwissen begangen worden ist. Fahrlässigkeit wird gemäß § 5 Abs. 1 VStG nicht vermutet, sondern war das gegen E M geführte Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 137 Abs. 5 WRG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mangels Schuldbeweis einzustellen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis ist für das Beschwerdeverfahren kein Kosten­beitrag zu entrichten.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

5.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl