LVwG-600997/2/Kof/CG

Linz, 31.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R C, geb. 1990, S-Straße x,  E. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07. Juli 2015, GZ: VerkR96-23920-2015 wegen Übertretungen der StVO,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I./1.: Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) wird festgestellt, dass der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 60 Euro).

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

I./2.-7.:   Die Punkte 2. bis 7. des behördlichen Straferkenntnisses sind

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-    Geldstrafe (600 + 100 =) .……................................................ 700 Euro

-    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 70 Euro

                                                                                                         770 Euro                                                                                                  

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                                      Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen:  

 

„Sie haben am 07. Juni 2015 um 04.34 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf
der Dr. R.-Straße gegenüber Nr. x in Richtung 4481 Asten ein näher bezeichnetes Fahrrad gelenkt,

1. wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad: 0,67 mg/l)  und

2. -7. welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da insgesamt sechs näher bezeichnete Fahrzeugmängel festgestellt wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO

zu 2.-7.: § 66 Abs.1 StVO iVm näher bezeichneter §§ der Fahrradverordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von

zu 1.: 1.200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage und  zu 2.-7.: insgesamt 100 Euro

verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

10 % der verhängten Geldstrafen, somit 130 Euro zu bezahlen.“

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit ........................................ 1.430 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat am 31. August 2015 beim LVwG Oö. – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Erklärung abgegeben:

·      Betreffend Punkt 1. richtet sich die Beschwerde nur gegen das Strafausmaß.

·      Betreffend die Punkte 2. – 7. wird die Beschwerde zurückgezogen.

·      Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

 

Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur.

 

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe ……………… 1.200 Euro, die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe ……………………… zehn Tage.

 

Der Bf ist bislang unbescholten.

Weiters hat der Bf nicht ein Kraftfahrzeug, sondern „nur“ ein Fahrrad gelenkt und dies (um 04.34 Uhr) zu einer „verkehrsarmen Zeit“.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und

die Geldstrafe auf 600 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage –

herab- bzw. festzusetzen; vgl. VfGH vom 27.09.2002, G45/02

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 60 Euro).

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die Punkte 2.-7. des behördlichen Straferkenntnisses sind – durch die erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.  Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler