LVwG-600951/8/Kof/CG
Linz, 27.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S T, geb. 1990, F.weg x, S. gegen das Straferkenntnis der Landespolizei-direktion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr vom 12. Juni 2015,
GZ: VStV/914301302569/2014 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO (Tatzeit: 23.11.2014 – 00.30 Uhr), nach der am 25. August 2015 durchgeführten mündliche Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wendung „um 66 km/h überschritten“ die Wendung „um 54 km/h überschritten“ gesetzt wird.
Die Geldstrafe wird auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage
herabgesetzt.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe .............................................................................. 400 Euro
- Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 40 Euro
440 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………............................... 6 Tage.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 25. August 2015 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI. R.L. teilgenommen haben.
Stellungnahme des Bf:
Ich verweise auf meine Beschwerde vom 11. Juli 2015.
Zeugenaussage des Herrn GI. R. L.:
Ich bin seit dem Jahr 1983 Polizist und
seit dieser Zeit hauptsächlich im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt.
Ich führe seit geschätzt ca. 25 Jahren Lasermessungen durch.
Von mir werden – Durchschnittsbetrachtung – pro Woche ca. 2 – 3 Stunden Lasermessungen durchgeführt.
Auf einem Übersichtsbild zeige ich meinen Standort sowie den Ort des von mir gemessenen – vom Bf gelenkten – Fahrzeuges.
Die Messentfernung hat 197 m betragen.
Gemessen wurde mit einem Lasergerät.
Weiters lege ich den Eichschein von dem von mir verwendeten Laser-Messgerät vor.
Der von mir gemessene Wert war …….. 108 km/h.
Nach Abzug von 3 % beträgt somit der vorwerfbare Wert ………… 104 km/h.
Über Befragen des Bf gebe ich an,
dass ich mit meinem Fahrzeug „schräg“ gestanden bin.
Ich hatte eine sehr gute Sicht auf die Ennsbrücke (Rederbrücke).
Der Bf ist anschließend in Richtung Haratzmüllerstraße gefahren.
Wir sind ihm nachgefahren und haben ihn beim ehemaligen Opel Wieser angehalten.
Wir führten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.
Der Bf hat dabei seinen Führerschein und den Zulassungsschein uns ausgehändigt.
Ich habe dem Bf die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten und
ihm den gemessenen Wert auch auf dem Display gezeigt.
Dies wurde vom Bf in Abrede gestellt.
Er hat von Anfang behauptet, er sei nicht so schnell gefahren.
Während der Messung sind zwei Fahrzeuge nebeneinander gefahren,
wobei der Bf auf dem zweiten Fahrstreifen gefahren ist.
Der Bf hat dabei das etwas weiter vorne fahrende Fahrzeug gelenkt,
dieses wurde von mir auch gemessen.
Schlussäußerung des Beschwerdeführers:
Ich verweise nochmals auf meine bisherigen Aussagen,
dass ich nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit gefahren bin.
Schlussäußerung der Vertreterin der belangten Behörde:
Ich verweise auf das Straferkenntnis.
Anmerkung: Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“ ersetzt.
Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und bei der Einvernahme in keiner Weise den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;
VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbes. zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Polizeibeamten wird zugebilligt, dass sie sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden können;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E112 und E113 zu § 45 AVG (Seite 659 ff) zitierte umfangreiche Judikatur des VwGH.
Ein geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ist ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.
Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrs- geschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten;
stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnis vom 16.03.1994, 93/03/0317 mit Vorjudikatur; vom 02.03.1994, 93/03/0238.
Im gegenständlichen Fall hat die Entfernung zwischen dem Standort des Polizeibeamten einerseits und dem gemessenen – vom Bf gelenkten – PKW andererseits …………… 197 m betragen.
Eine Messung ist jedenfalls möglich, wenn zwischen dem Messgerät einerseits und dem Messobjekt andererseits die Entfernung mindestens 9 m beträgt;
Bei einer Entfernung von 556 m ist eine Messung ebenfalls noch möglich.
VwGH vom 16.03.1994, 93/03/0317.
Die vom amtshandelnden Polizeibeamten im vorliegenden Fall vorgenommene Messung in einer Entfernung von 197 m war dadurch jedenfalls rechtmäßig!
Bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h beträgt die Fahrtzeit für die Fahrtstrecke von 197 m – entgegen den Angaben des Bf – …….................. ca. 6,8 Sekunden.
Der Polizeibeamte hat beim vom Bf gelenkten Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 108 km/h gemessen. Nach Abzug von 3 % (VwGH vom 02.03.1994, 93/03/0238) verbleibt somit ein vorwerfbarer Wert von ……………… 104 km/h.
Von einem geschulten Polizeibeamten ist zu erwarten, dass dieser über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist;
demgegenüber treffen den Bf als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen;
siehe die in Walter-Thienel, aaO, E130 und E131 (Seite 663 f) zitierte Judikatur.
Somit steht fest, dass der Bf – zur Tatzeit und am Tatort – eine Geschwindigkeit von ………………. 104 km/h eingehalten und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten hat.
Der Schuldspruch war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen.
Betreffend die Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass im Schuldspruch
das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von ursprünglich 66 km/h auf nunmehr 54 km/h reduziert wurde.
Weiters ist der Bf bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.
Die Geldstrafe wird somit auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 40 Euro).
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler