LVwG-600944/7/KLi/CG

Linz, 08.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 9. Juni 2015 des M S, geb. x 1984, vertreten durch Dr. C N, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12. Mai 2015, GZ: VerkR96-3274-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von        58 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Mai 2015, GZ: VerkR96-3274-2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des   § 20 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 29 Euro zu leisten.

 

Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.09.2014 um 22:10 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, auf der Autobahn A1 bei km 238.187 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er werde darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft des Strafverfahrens ein Führerscheinentzug verbunden sei.

 

Zusammengefasst führt die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer zunächst mit Strafverfügung vom 02.10.2014 die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit 15.10.2014 Einspruch. Sodann wurde gemäß § 29a VStG das Verfahren an die nunmehrige belangte Behörde abgetreten. Diese ersuchte mit Schreiben vom 28.11.2014 den Einspruch gegen die Strafverfügung zu begründen. Mit Schreiben vom 15.12.2014 forderte der Beschwerdeführer eine Aktenkopie an, welche am 31.12.2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt wurde. Aufgrund einer Rechtfertigung vom 21.01.2015 wurde am 04.03.2015 der Zeuge Insp. R P und am 13.03.2015 der Zeuge Insp. S Z (jeweils von der API Seewalchen) einvernommen. Beide Niederschriften wurden mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2015 an den Beschwerdeführer (Vertreter) übermittelt. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2015 die vollständige Übermittlung der Beweismittel zumal die Niederschrift der Zeugenaussage nicht vollständig übermittelt worden sei und lediglich das Deckblatt der Zulassung des Messgerätes, aber keine Bedienungsanleitung, übermittelt worden sei. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin am 21.04.2015 die weiteren Beweismittel und informierte den Beschwerdeführer, dass die geforderte Bedienungsanleitung aus rechtlichen Gründen nicht übermittelt werden könne. Mit Schreiben vom 06.05.2015 forderte der Beschwerdeführer neuerlich die Bedienungsanleitung und die vollständige Zulassung des Messgerätes an. In weiterer Folge erging von der belangten Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

 

Weiters führte die belangte Behörde in ihrer Begründung an, dass die von den Straßenaufsichtsorganen der API Seewalchen durchgeführte Messung im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden sei und dass demnach eine Fehlmessung nicht vorliegen würde. Der Beschwerdeführer habe insofern die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung begangen und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten.

 

Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung schädige erheblich das Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer. Als straferschwerend sei eine gleichartige Verwaltungsvormerkung zu berücksichtigen; strafmildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben habe, sei die verhängte Geldstrafe von der belangten Behörde adäquat bemessen worden.

 

 

I.2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 09.06.2015 mit welcher beantragt wird, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Das Messergebnis könne nur Ergebnis einer Fehlfunktion oder Fehlbedienung des Messgerätes sein. Offensichtlich sei es falsch in Betrieb genommen oder falsch bedient worden. Trotz mehrfacher Antragstellung habe die Behörde die Bedienungsanleitung und die Zulassung des Messgerätes nicht beigeschafft. Es werde nunmehr für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich noch einmal beantragt. Die Beischaffung dieser Unterlagen sei erforderlich, um feststellen zu können, dass das Messgerät nicht der Bedienungsanleitung entsprechend in Betrieb genommen und bedient worden sei.

 

 

II.         Sachverhaltsfeststellungen:

 

II.1.      Am 25.09.2014 um 22:10 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn A1 bei km 238.187 den PKW Audi A6, Limousine, braun, Kennzeichen: x auf der Richtungsfahrbahn Wien.

 

II.2.      Auf der Autobahn A1 bei km 238.187, Richtungsfahrbahn Wien ist eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Geschwindigkeit von 190 km/h eingehalten. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h somit um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz ist bei dieser Messung bereits abgezogen.

 

II.3.      Für die Messung wurde das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät TruSpeed 3173 eingesetzt. Dieses Gerät wurde am Montag, 24. Juni 2013 geeicht und weist eine gültige Eichung bis 31. Dezember 2016 auf.

 

II.4.      Der die Lasermessung durchführende Beamte der API Seewalchen war der Zeuge Insp. R P. Der im Zeitpunkt der Messung ebenfalls anwesende GI. S Z führte die Messung nicht durch.

 

Der Zeuge Insp. R P verwendete das eingesetzte Messgerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen. Eine Fehlmessung ist ausgeschlossen.

 

Demnach kontrollierte der Zeuge zunächst das Display des Messgerätes. Danach führte er die Kontrolle der Zielerfassung und eine 0-Messung durch. Er verwendete dafür ein in der Nähe befindliches Überkopfportal der ASFINAG, welches aus Stehern und einem Querbalken konstruiert ist.

 

II.5.      In weiterer Folge führte der Zeuge an dem vom Beschwerdeführer gelenkten KFZ eine Geschwindigkeitsmessung durch, welche eine Geschwindigkeit von 196 km/h ergab; abzüglich der Messtoleranz somit
190 km/h. Der Zeuge visierte bei dieser Messung die Kennzeichentafel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers an. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Zeuge eine andere Stelle des Fahrzeuges (etwa die Motorhaube oder die Windschutzscheibe) anvisierte. Das Messergebnis ist gültig.

 

II.6.      Aufgrund der überaus hohen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers nahmen der Zeuge Insp. R P und GI. S Z die Verfolgung des Beschwerdeführers auf, indem sie unverzüglich ihr Blaulicht einschalteten und sofort das Fahrzeug des Beschwerdeführers verfolgten. Tatsächlich reagierte der Beschwerdeführer auch durch eine Geschwindigkeitsverringerung auf die Nachfahrt der Polizeibeamten. Diese konnten den Beschwerdeführer etwa 3 km später aufhalten.

 

Der Zeuge Insp. R P hielt den Beschwerdeführer daraufhin seine Geschwindigkeitsübertretung vor und zeigte ihm auch das noch eingeschaltete Messgerät mit dem Messergebnis. Der Beschwerdeführer gestand zunächst eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu und ersuchte ein Organmandat bezahlen zu dürfen.

 

II.7.      Offensichtlich wegen des im Straferkenntnis angekündigten Führerscheinentzuges wurde vom Beschwerdeführer in der Folge die Richtigkeit des Messergebnisses bestritten.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1.     Die Feststellungen zur Fahrt des Beschwerdeführers am Tatort und zur Tatzeit ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Es wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zur Tatzeit sein KFZ am Tatort gelenkt zu haben.

 

III.2.     Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben sich zunächst ebenfalls bereits aus dem Akt der belangten Behörde.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde außerdem am 19. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Insp. R P vernommen, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte. Ebenfalls anwesend war der verkehrstechnische Sachverständige T.OAR. Dipl.-HTL-Ing. R H, welcher zur durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ein KFZ-technisches Gutachten erstattete.

 

Demnach wurde die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt und belief sich das Messergebnis auf
190 km/h.

 

III.3.     Der die Messung durchführende Zeuge Insp. R P, wurde sowohl zur Inbetriebnahme als auch zum Einsatz des Lasermessgerätes befragt. Der Zeuge hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen äußerst glaubwürdigen Eindruck.

 

Insbesondere konnte der Zeuge – auch bei intensiver Befragung – den Einsatz des Messgerätes entsprechend den Verwendungsbestimmungen wiedergeben. Er führte sowohl eine Kontrolle des Displays, als auch eine Zielerfassungskontrolle und eine 0-Messung durch, welche den Verwendungsbestimmungen entsprach, wobei der Zeuge die Durchführung dieser Kontrollen nachvollziehbar und schlüssig wiedergeben konnte. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entstand schon aufgrund der Schilderung des Zeugen kein Zweifel daran, dass dieser das Messgerät ordnungsgemäß bedienen konnte.

 

Insbesondere wurde der Zeuge auch vom KFZ-technischen Sachverständigen intensiv zur Verwendung des Lasermessgerätes befragt, wobei der Zeuge sehr solide wiedergeben konnte, wie er dieses verwendete. Auch der Beschwerdeführervertreter hatte die Gelegenheit, Fragen an den Zeugen zu richten.

 

 

Im Zuge der Zeugenbefragung ergab sich auch, dass der Zeuge sehr wohl das KFZ des Beschwerdeführers im Bereich der Kennzeichentafel anvisierte und nicht etwa die Motorhaube oder die Windschutzscheibe. Darüber hinaus ergab sich auch, dass durch die Messung bei Dunkelheit diese begünstigt wurde, zumal das Anvisieren der Kennzeichentafel zwischen den beiden weiß leuchtenden Scheinwerfern durchgeführt wurde und das Lasermessgerät einen roten Punkt abgab, sodass genau erkannt werden konnte, dass tatsächlich das Fahrzeug im Bereich der Kennzeichentafel anvisiert wurde. Dies hat der KFZ-technische Sachverständige in seinem Gutachten anschaulich erörtert.

 

III.4.     Auch die Nachfahrt und Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Insp. R P, welcher angab, dass sofort das Blaulicht eingeschaltet und die Verfolgung aufgenommen wurde. Der Zeuge gab auch an, dass das Blaulicht schon aus Erfahrung deshalb verwendet wird, da die meisten verfolgten Personen darauf reagieren würden, was auch beim Beschwerdeführer der Fall war.

 

Der Zeuge konnte insofern plausibel die Nachfahrt schildern und konnte auch wiedergeben, dass die Verfolgung über ca. 3 km bis zur Ausfahrt Seewalchen andauerte, wo der Beschwerdeführer aufgehalten wurde. Nachdem sich zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Polizeifahrzeug kein weiteres KFZ befand, konnte der Zeuge eine Verwechslung auch glaubwürdig ausschließen.

 

III.5.     Die vom Beschwerdeführervertreter in Frage gestellte Verwechslung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit einem anderen Fahrzeug konnte der Zeuge deshalb ausschließen, zumal er angab, immer das unmittelbar vorderste Fahrzeug anzuvisieren und nicht etwa ein diesem Fahrzeug nachfahrendes KFZ. Auch daraus lässt sich ersehen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

 

III.6.     Darüber hinaus wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten des Herrn T.OAR. Dipl.-HTL-Ing. R H eingeholt, welcher angab, dass die Durchführung der Messung des Zeugen Insp. R P korrekt war.

 

Die Beschreibung bzw. die Vorgangsweise entspricht den einschlägigen Verwendungsbestimmungen. Die anvisierten Ziele sind für die Zielerfassung und für die 0-Messung geeignet. Im Hinblick auf die Anbringung des Zieles ist festzuhalten, dass das gewählte Ziel im Sinn der Bedienungsanleitung als freistehend anzusehen ist und daher geeignet ist.

 

Ferner ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Insp. R P, dass das Fahrzeug in etwa im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert wurde und im Hinblick auf die Ausweitung des Messstrahles eindeutig davon auszugehen ist, dass das anvisierte Ziel gemessen wurde und das Messergebnis dem gegenständlichen Audi zugeordnet werden kann. Der Ablesewert am Display betrug 196 km/h abzüglich der Messtoleranz von 3%, insofern ergibt sich daher eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 130 km/h.

 

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht im Hinblick auf die Schilderung des Messvorganges von einer korrekten Lasermessung auszugehen.

 

Außerdem wurde das Messgerät auch gültig geeicht und ist aus technischer Sicht von einer praktischen Richtigkeit von 100 % auszugehen.

 

III.7.     Letztendlich gab der Zeuge noch an, dass er dem Beschwerdeführer nach der Anhaltung auch die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten und sogar das Messergebnis am Display gezeigt habe. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden und wollte sogleich ein Organmandat bezahlen. Aufgrund der eklatanten Geschwindigkeits-überschreitung erfolgte allerdings eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, welche sodann an die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Freistadt) gemäß § 29a VStG delegiert wurde. 

 

 

IV.       Rechtslage

 

IV.1.    § 20 Abs.2 StVO bestimmt, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

IV.2.    § 99 Abs.2e StVO sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen ist, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

 

V.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Anhand der Zeugenaussage des Insp. R P sowie nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik hat der Polizeibeamte im Rahmen der durchgeführten Lasermessung die Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes korrekt eingehalten. Im Ergebnis ist von einer korrekten Lasermessung auszugehen und ergibt sich aus technischer Sicht eine praktische Richtigkeit von 100 %. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten und eine Geschwindigkeit von 190 km/h eingehalten hat, wobei die Messtoleranz bei dieser Berechnung bereits berücksichtigt wurde.

 

V.2. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde der die Messung durchführende Beamte, der Zeuge Insp. R P, ausführlich zu der Inbetriebnahme, den Verwendungsbestimmungen, der durchgeführten Lasermessung und der daraufhin durchgeführten Verfolgung und Anhaltung des Beschwerdeführers befragt. Die Aussage des Zeugen ist schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere war dieser Zeuge derjenige, der einerseits das Gerät in Betrieb nahm, sodann die Messung durchführte und daraufhin das Messergebnis dem Beschwerdeführer vorhielt. Der ebenfalls anwesende Beamte, welcher das Fahrzeug lenkte,
GI. S Z, führte die Lasermessung nicht durch. Er nahm auch nicht das Gerät in Betrieb. Insofern war die Vernehmung dieses Zeugen entbehrlich. Der Zeuge gab schon bei seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an, nicht das messende Organ, sondern der Fahrer des Dienstfahrzeuges gewesen zu sein. Zur durchgeführten Messung verwies er auf den Zeugen Insp. R P. Insofern war nicht zu erwarten, dass eine neuerliche Befragung dieses Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem wesentlich anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vernehmung dieses Zeugen konnte insofern unterbleiben.

 

V.3. Ebenso konnte die Vernehmung des Beschwerdeführers unterbleiben. Dieser wurde zwar ordnungsgemäß im Wege über den Beschwerdeführervertreter geladen, er entschuldigte sich allerdings im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen eines dringenden und unausweichlichen dienstlichen Termines. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer selbst zur Inbetriebnahme und Verwendung des Lasermessgerätes keine Angaben machen können, da diese nur durch den Zeugen Insp. R P abgegeben werden konnten, welcher ohnedies intensiv befragt wurde. Außerdem wurde zur Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und zur Durchführung der Geschwindigkeitsmessung ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches ebenfalls schlüssig und vollständig ist. Der Beschwerdeführervertreter konnte Fragen an den Sachverständigen richten, welche sodann von diesem erörtert wurden. Durch eine Aussage des Beschwerdeführers hätte daher das Sachverständigengutachten nicht widerlegt werden können.

 

V.4. Darüber hinaus erfolgte auch eine Befragung des Zeugen Insp. R P zur Anhaltung des Beschwerdeführers. Die Vorhaltung des Zeugen an den Beschwerdeführer ist schlüssig, zumal dieser angab, ihm das Messergebnis am Display des Lasermessgerätes vorgezeigt zu haben. Auch ist schlüssig, dass der Beschwerdeführer daraufhin ersuchte, ein Organmandat bezahlen zu können, handelte es sich doch um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Zeuge sagte dazu aus, dass der Beschwerdeführer auch angab, aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Dem Beschwerdeführer war insofern unmittelbar bewusst, dass die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung womöglich auch einen Führerscheinentzug zur Folge haben wird, weshalb er um die Bezahlung eines Organmandates ersuchte. Insgesamt ergibt sich daher ein schlüssiges Bild, sodass auch zu dieser Thematik eine Befragung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war.

 

Im Übrigen steht schon durch die Aussage des Zeugen Insp. R P und das damit in Einklang stehende schlüssige KFZ-technische Sachverständigengutachten die Geschwindigkeitsmessung von 190 km/h fest, sodass eine Änderung dieses Sachverhaltes auch durch die Befragung des Beschwerdeführers nicht mehr eintreten hätte können.

 

V.5. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten und eine Geschwindigkeit von 190 km/h eingehalten hat.

 

V.6. Zur Strafhöhe ist zu prüfen, ob diese von der belangten Behörde angemessen festgesetzt wurde. § 99 Abs.2e StVO sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen vor. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 290 Euro verhängt.

 

Zu berücksichtigen ist bei der Verhängung dieser Geldstrafe, dass der Beschwerdeführer seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben hat. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine einschlägige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24.06.2013, GZ: VerkR96-1058-2013 vorliegt, wobei über den Beschwerdeführer damals eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt wurde.

 

Zu den vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführten Milderungsgründen eines Geständnisses und einer langen Verfahrensdauer ist auszuführen, dass diese nicht vorliegen. Wenngleich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung noch um die Bezahlung eines Organmandates ersucht hatte, liegt ein Geständnis tatsächlich nicht vor. In seiner Rechtfertigung vom 21.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben und führte diese auf eine Fehlmessung oder Fehlfunktion des Messgerätes zurück. Auch in seiner Stellungnahme vom 14.04.2015 bestreitet der Beschwerdeführer weiterhin, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Zuletzt führte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 09.06.2015 noch aus, die ihm vorgeworfene Tat zu bestreiten und führte diese weiterhin auf ein unrichtiges Messergebnis zurück. Von einem Geständnis kann insofern keine Rede sein.

 

Richtig ist zwar, dass seit der Tat am 25.09.2014 ca. 11 Monate verstrichen sind. Diese lange Verfahrensdauer kann dem Beschwerdeführer dennoch nicht als Milderungsgrund angerechnet werden. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B 304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005; 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser weitwendige Beweisanträge gestellt hat und die Vernehmung beider im Messzeitpunkt anwesenden Beamten beantragte. Dem Beschwerdeführer wurde regelmäßig zu den Beweisergebnissen gesetzeskonform Parteiengehör gewährt. Somit ergibt sich die lange Verfahrensdauer aus der Art des Verfahrens und auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser ist (kurzfristig) zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde dessen Vernehmung weiterhin beantragt – nach dem Eindruck des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich offenbar um eine Vertagung zu erreichen. Immerhin steht im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Entziehung der Lenkberechtigung. Es muss daher wohl eher davon ausgegangen werden, dass eine möglichst lange Verfahrensdauer im Interesse des Beschwerdeführers gelegen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nämlich ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z.4 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. u.a. VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0227). Es kommt allerdings nicht auf die Zeit zwischen der Tat und der Erlassung des behördlichen Entziehungsbescheides, sondern auf die Zeit zwischen der Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens an (VwGH 24. Juni 2003, 2003/11/0138 mit Vorjudikatur). Demnach ist eine lange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund zu werten, weil diese dem Beschwerdeführer zu Gute kommt.

 

Vielmehr liegt ein Erschwerungsgrund dahingehend vor, dass eine einschlägige Vormerkung ebenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, wobei eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt wurde (VerkR96-1058-2013).

 

Zusammengefasst kann daher bei einer Mindeststrafe von 150 Euro und einer Vorstrafe von 250 Euro die nunmehrige Höhe von 290 Euro nicht beanstandet werden.

 

V.7. Insgesamt war daher das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer