LVwG-600930/4/KH
Linz, 13.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn U F, geb. x, Ö., St., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Mai 2015, GZ VerkR96-35799-2014, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fest:
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Mai 2015, GZ VerkR96-35799-2014, wurde über Herrn U F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), geb. x, Ö., St., eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt, da er die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes von 70 km/h um 20 km/h nach Abzug der Messtoleranz überschritten und damit gegen § 52 lit. a Z. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verstoßen hatte.
2. Mit Anbringen vom 19. Juni 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 22. Juni 2015, führte der Bf Folgendes aus:
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bf nicht gestellt.
3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015, LVwG-600930/2, forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf zur Mängelbehebung auf. Darin wurde § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zitiert und der Bf darauf hin-gewiesen, dass in seiner Eingabe vom 19. Juni 2015 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) fehlen. Hingewiesen wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts darauf, dass konkret auf die vorgeworfene Tat (Geschwindigkeitsüberschreitung) einzugehen und Gründe vorzubringen sind, warum der Bf der Meinung sei, einerseits den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht verwirklicht zu haben und andererseits kein Verschulden seinerseits vorliege.
Der Bf wurde deshalb aufgefordert, seine Beschwerde in diesem Sinn zu präzisieren, wobei seine Rückantwort bis spätestens
31. Juli 2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangen sollte. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Schreiben seinerseits einlangen würde, von der derzeitigen Aktenlage auszugehen und die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen sei.
4. Das genannte Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes wurde vom Bf am 6. Juli 2015 persönlich übernommen. Binnen der dem Bf gesetzten Frist erfolgte keine Äußerung von seiner Seite.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I. dargestellten, vom Bf nicht erkennbar bestrittenen Sachverhalt aus. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts betreffend den Auftrag zur Mängelbehebung ist dem Bf am 6. Juli 2015 zugestellt worden.
III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Fehlen einer Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG, hat das Landesverwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wobei dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015, LVwG-600930/2, erfolgt. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, so hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.
2. Das Anbringen des Bf ist zwar sehr ausführlich gehalten, enthält jedoch nicht die notwendigen Elemente einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht: Insbesondere sind für das Landesverwaltungsgericht die Gründe, warum der Bf den angefochtenen Bescheid, mit welchem eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung verhängt wurde, für rechtswidrig hält, nicht erkennbar (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
Dazu wäre konkret auf die dem Bf vorgeworfene Tat einzugehen und vorzubringen, warum seiner Ansicht nach das Tatbild (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht verwirklicht wurde bzw. kein Verschulden des Bf vorliegt.
Weiters enthielt das Anbringen auch keinen Beschwerdeantrag, aus dem das Begehren des Bf klar erkennbar wäre (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
Dies wurde dem Bf im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 1. Juli 2015 mitgeteilt. Die ihm gesetzte Frist ließ der Bf ohne Reaktion verstreichen. Da der Bf dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes, welcher eine Frist zur Mängelbehebung bis 31. Juli 2015 (Einlangen beim Landes-verwaltungsgericht) enthielt, nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Mängelbehebung zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing