LVwG-850012/6/Kof/AK
Linz, 03.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2013, FE-1315/2013, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass der behördliche Entziehungsbescheid am 03. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr den Taxilenkerausweis für die Dauer von drei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides - entzogen und verpflichtet, den Taxilenkerausweis unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 27. Dezember 2013 - hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben vom 03. Februar 2014 - welches am selben Tag beim LVwG eingelangt ist - die Beschwerde zurückgezogen.
Mit dem Einlangen dieses Schreibens beim LVwG ist der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 13.08.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG war daher
- die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,
- das Beschwerdeverfahren einzustellen und
- festzustellen, dass der behördliche Bescheid am 03. Februar 2014
in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler