LVwG-550631/3/KLE
Linz, 03.09.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von F D, U x, x W, vertreten durch die L Rechtsanwalts GmbH, W S Nr. x, x W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 2015, GZ: ForstR-100928/53-2015-Nb, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
1. Juli 2015, GZ: ForstR-100928/53-2015-Nb, wurde folgender Spruch erlassen:
„I. Rodungsbewilligung
Der L S GmbH, W S x, Postfach x, x L, wird die Bewilligung erteilt, zum Zweck der Errichtung von Masten, Baustraßen und Bauflächen auf Waldgrundstücken für die 110 kV-Freileitung ausgehend vom Mast x der bestehenden Leitung F - F zum geplanten Umspannwerk R, auf den in den beiliegenden Lageplänen (Maßstab 1:2000) gekennzeichneten und in der nachstehenden Tabelle aufgelisteten Waldparzellen, die in der Spalte ‚dauernde Rodung‘ angeführten Teilflächen in einem Gesamtausmaß von 423,3 m² dauernd, sowie die in der Spalte ‚befristete Rodung‘ angeführten Teilflächen in einem Gesamtausmaß von 2.368 m² befristet zu roden. […]
II. Fällungsbewilligung
Weiters wird der L S GmbH, W S x, Postfach x, x L, die Bewilligung erteilt, zum Zweck der Errichtung der 110 kV-Freileitung ausgehend vom Mast x der bestehenden Leitung F - F zum geplanten Umspannwerk R, auf den in den beiliegenden Lageplänen (Maßstab 1:2000) gekennzeichneten und in der nachstehenden Tabelle aufgelisteten Waldparzellen, die in der Spalte ‚Schlägerung nicht hiebsreifer Bäume‘ angeführten Teilflächen in einem Gesamtausmaß von 11.547,1 m² zu fällen. […]“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, „das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge
1. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2015,
ForstR-100928/53-2015-Nb, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufheben,
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid vom 01.07.2015, ForstR-100928/53-2015-Nb, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen,
3. eine mündliche Verhandlung durchführen und
4. erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt dem UVP-Gesetz unterliege.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine Verhandlung entfallen (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 17. Juni 2015 um 9:00 Uhr wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich im Gemeindeamt Rainbach im Mühlkreis eine mündliche Verhandlung anberaumt. Gegenstand der Verhandlung war der Antrag der L S GmbH betreffend Rodungsbewilligung für die Errichtung einer 110 kV-Freileitung, ausgehend vom Mast x der bestehenden Leitung F - F zum geplanten Umspannwerk R.
Die Verhandlung wurde mittels persönlicher Verständigung, an der Amtstafel der Gemeinden Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis, Freistadt und Waldburg und durch Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich kundgemacht und enthielt einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG.
Es bestand die Möglichkeit, beim Gemeindeamt Rainbach und beim Amt der
Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Linz, während der Amtsstunden in die aufliegenden Unterlagen und Pläne Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wurde persönlich von der Verhandlung verständigt. Es langte weder vor der Verhandlung eine Stellungnahme ein, noch nahm er an der Verhandlung teil. Es wurde seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme im behördlichen Verfahren abgegeben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Bezug habenden Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 40 AVG:
(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, dass dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vornahme eines Augenscheines nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses missbraucht werde.
§ 41 AVG:
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42 AVG:
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Wie oben dargestellt, beraumte die belangte Behörde für den 17. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem auch der Beschwerdeführer als Partei unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Der Gegenstand der Verhandlung war ausreichend bestimmt.
Haben die in § 19 Abs. 4 Forstgesetz 1975 genannten Parteien keine Einwendungen im Sinn dieser Bestimmung erhoben, ist dies mit einem Verlust der Parteistellung im Rodungsverfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und ist die Beschwerde nicht zulässig (vgl. zur Berufung VwGH 2.7.2008, 2005/10/0068). Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von der Behörde, sondern auch vom Landesverwaltungsgericht zu beachten (vgl. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0241).
Der unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich zur mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 geladene Beschwerdeführer hat weder in der Verhandlung, noch schriftlich Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat daher die Parteistellung verloren.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer