LVwG-500132/2/KH

Linz, 04.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn M W,
geb. x, vertreten durch N & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. April 2015, GZ: UR96-1-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1.   Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. April 2015 wurden drei Verwaltungsstrafverfahren, darunter auch das gegenständliche, GZ: UR96-1-2015, gegen Herrn M W  (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) als abfallrechtlichen Geschäfts­führer der Firma V K GmbH bzw. der V K GmbH & Co KG (nachfolgend bezeichnet als „V“) auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ausgesetzt.

 

2. Dagegen erhob der Bf am 21. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte darin, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und über die Fortführung des ausgesetzten Verfahrens absprechen.

 

Begründet wurde die Beschwerde u.a. damit, dass ein abfallrechtlicher Geschäftsführer nicht für die Ableitung von Abwässern zur Verantwortung herangezogen werden könne.

Des Weiteren wird darin argumentiert, dass die belangte Behörde verkenne, dass sich der Tatvorwurf, welcher Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen sei, nicht mit den thematisierten Vorwürfen der Grenzwertüberschreitungen decke. Schon die pauschalen Ausführungen der belangten Behörde, dass die erhobenen Vorwürfe sich zumindest teilweise mit den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbeständen decken würden und die mangelnde weitere Subsumtion und Begründung im angefochtenen Bescheid würden sehr stark darauf hindeuten, dass die belangte Behörde offenbar selbst nicht davon überzeugt sei, dass die in den ausgesetzten Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Taten tatsächlich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallenden Handlung bilden könnten.

Laut dem Zwischenbericht der Landespolizeidirektion O betreffend die Ermittlungen im gerichtlichen Strafverfahren werde der V und dem Bf jedenfalls die Verbringung von flüssigen Abfällen in die Baurestmassendeponie der A K- und B GmbH vorgeworfen, was alleine schon aufgrund der Wortwahl den unverkennbaren Bezug zur Baurestmassendeponie verdeutliche. Von einer Grenzwertüberschreitung oder Ableitung der Abwässer der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage in die Kanalisation der Gemeinde P und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N sei im gesamten Zwischenbericht keine Rede - aus diesem Grund sei es nach Ansicht des Bf jedenfalls ersichtlich, dass die vorgeworfenen Taten nicht Tatbestand einer  in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallenden straf­baren Handlung bilden würden.

Weiters weist der Bf auf die seiner Ansicht nach vorliegende Vorein­ge­nommenheit der belangten Behörde hin, die offenbar aufgrund eines Zwischen­berichtes, der keine endgültigen Ermittlungsergebnisse liefere, beurteilen könne, dass „der Wahrscheinlichkeit nach ein entsprechendes gerichtliches Strafver­fahren durchgeführt“ werde. Diese Ausführung finde im Zwischenbericht keinerlei Deckung und greife massiv in den fundamentalen Grundsatz der Unschulds­vermutung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 EMRK ein. Weiters erwecke diese Ausführung beim Bf zumindest Zweifel dahingehend, ob der Organwalter der belangten Behörde als unbefangen zu qualifizieren sei.

Nach Ansicht des Bf sei die Begründung im angefochtenen Bescheid vollkommen pauschal und ohne jegliche nähere Differenzierung hinsichtlich der drei gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahren erfolgt. Dem angefochtenen Bescheid mangle es jedenfalls an einer näheren Darlegung jener Tatsachen, die den Verdacht der belangten Behörde bezüglich des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung zugrunde legen, was im gegenständlichen Fall im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber jedenfalls erforderlich gewesen wäre.

Dem Bf würden aufgrund des angefochtenen Bescheides alle Verteidigungsrechte und die Möglichkeit genommen, die verwaltungsrechtlichen Fragestellungen in den dafür vorgesehenen Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Dies stelle nach Ansicht des Bf ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 83 Abs. 2
B-VG dar.

Der Beschwerde liegt ein Rechtsgutachten betreffend die Reichweite der Verant­wortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers und Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes bei. Der Bf merkte diesbezüglich begründend an, dass er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen hätte können und dieses Rechts­gutachten im gegenständlichen Verfahren jedenfalls vorlegen hätte können, hätte die belangte Behörde den angefochtenen Aussetzungsbescheid nicht erlassen.

Zusammenfassend wird begründend festgehalten, dass die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid unrechtmäßig erlassen habe, da die in den drei Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Taten keinen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallenden strafbaren Handlung bilden würden. Weiters greife der angefochtene Bescheid in die elementarsten Verfahrensrechte des Bf ein, sodass dieser nach Ansicht des Bf jedenfalls aufzuheben sei.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungs­akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Das Verwaltungs­gericht hat gemäß § 2 VwGVG durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

II.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den behördlichen Akt. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Eine mündliche Verhandlung lässt darüber hinaus eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten.

 

 

III.     Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

Im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren (UR96-1-2015) hat die belangte Behörde dem Bf eine mit 11. Februar 2015 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, in der ihm vorgeworfen wurde, es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der V und damit als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass am Standort der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage in P zwischen dem 14. Jänner 2013 und dem 27. August 2014 gewerbsmäßig gefährliche Abfälle mit den Schlüssel­nummern x (Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlings­bekämpfungsmitteln) und x (Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungs­mitteln) behandelt und (teilweise) über die Kanalisation abgeleitet wurden, obwohl die beiden Abfälle mit den angeführten Schlüsselnummern nicht von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung (Bescheid vom 17. Juli 2009,
GZ: UR-2006-1034/347) umfasst waren und somit nicht über das Kanalisationsnetz abgeleitet werden durften. 

Der Bf habe damit gegen § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 verstoßen, da er beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen (Ableitung) entgegen § 15 Abs. 1 leg.cit. die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nicht beachtet und dadurch Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermieden habe.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 9 VStG iVm § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 26 AWG 2002 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2009,
UR-2006-1034/347, genannt.

 

Am 21. April 2015 erließ die belangte Behörde den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid, mit dem das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt wurde.

Begründet wurde dieser u.a. damit, dass nunmehr ein Zwischenbericht der Landespolizeidirektion O, EB 7 - Umweltkriminalität vom 23. Dezember 2014 vorliege, wonach die diesbezüglichen verwaltungsstraf­rechtlichen Vorwürfe auch Gegenstand strafgerichtlicher Ermittlungen gegen den Beschuldigten seien.

 

Zweck des im angefochtenen Bescheid zitierten Zwischenberichtes der Landes­polizeidirektion O an die Staatsanwaltschaft W war es, nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn eines Ermittlungsverfahrens gegen die verdächtige Person gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft den Ermittlungsstand zu berichten. Der Zwischenbericht verweist im Betreff bezüglich der V bzw. des Bf u.a. auf das Delikt des § 180 Abs. 2 StGB (Verdacht der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt). Inhaltlich bezieht sich der Verdacht u.a. darauf, dass die V Abfälle unter der Bezeichnung SN x „Produktionsabfälle aus der Pflanzenschutz­mittelproduktion“, welche u.a. von der Firma K stammen, übernommen und in der C/P-Anlage der V behandelt hat. Offen ist diesbezüglich der Verbleib der Abwässer aus der Behandlung dieser Abfälle bzw. der Zusammenhang mit den im Sickerwasser einer Baurestmassendeponie der A K- und B GmbH vorgefundenen Wirkstoffen von Pflanzen­schutzmitteln, welche auf die von der Firma K übergebenen Abfälle hinweisen. Der Zwischenbericht enthält diesbezüglich den Hinweis, dass die bisher vorliegenden Daten der gegenständlichen Baurestmassendeponie aus sachverständiger Sicht „in Summe ein starkes Indiz, wenn nicht bereits den Beweis geben, dass die Pestizidkontamination der Baurestmassendeponie im Wesentlichen ‚K‘ zuzuordnen ist“. 

 

Die V hat in den Jahren 2013 und 2014 Abfälle der Firma K mit den Schlüsselnummern x und x übernommen, was auch im Rahmen einer Überprüfung des Betriebes im November 2014 festgestellt wurde.

 

 

IV.     In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 30 Abs. 1 und 2 VStG lauten wie folgt:

 

         „(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

 

         (2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.“

 

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 normiert Folgendes:

 

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorge­schriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht
- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 bis 8400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 Euro bedroht
.“

 

§ 180  Strafgesetzbuch (StGB) lautet folgendermaßen:

 

§ 180 (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

1.   eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicher­heit einer größeren Zahl von Menschen,

2.   eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

3.   eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4.   ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Natur­denkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

 

2. Erwägungen:

 

2.1.   Gemäß § 30 Abs. 2 VStG schließt die gerichtliche Strafbarkeit einer Tat die Zulässigkeit ihrer Ahndung als Verwaltungsübertretung nur in jenen Fällen aus, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des im Verhältnis zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulations­prinzips vorsieht (VwGH 29.4.1975, 2182/74).

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 enthält einen derartigen Hinweis im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG, dass die Tat nach AWG 2002 nur dann zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

§ 30 Abs. 2 VStG normiert, dass die zuständige Verwaltungsbehörde bereits dann das bei ihr anhängige Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen hat, wenn es zweifelhaft ist, ob die Voraussetzung, dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, erfüllt ist. Liegt ein derartiger Zweifelsfall vor, so ist die Behörde verpflichtet, ihr Verfahren auszusetzen (VwGH 27.6.2002, 2002/07/0065). Es besteht für die Verwaltungs­behörde sohin kein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob das anhängige Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen ist.

Für diese Aussetzung ist nicht erforderlich, dass die gegenbeteiligten Gerichte ihrerseits bereits ein Verfahren eröffnet haben. Entsteht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht, es liege eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vor, so hat die Verwaltungsstrafbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungs­straf­verfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen (vgl. z.B. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134).

 

Hat die Behörde bei Vorliegen einer Tat, die allenfalls vom Gericht zu ahnden wäre, das Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt und einen Strafbescheid erlassen, wurden Verfahrensvorschriften verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen (VwGH 19.10.1960, 226/59; 20.5.1994, 93/02/0110; VwSlg 14.890 A/1998).

 

2.2.   Im vorliegenden Beschwerdefall lag zum Zeitpunkt der Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde ein Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft betreffend den Stand der polizeilichen Ermittlungen vor. Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund dieses Zwischenberichtes der Landespolizeidirektion an die Staats­anwaltschaft das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. In diesem Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Bf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, dass in der C/P-Anlage der V zwei Abfallarten (Produktionsabfälle bzw. Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln) behandelt und teilweise über die Kanalisation abgeleitet wurden, obwohl beide Abfallarten nicht von der abfallwirtschaftlichen Genehmigung (Bescheid vom 17. Juli 2009, UR-2006-1034/347) umfasst waren und somit nicht über das Kanalisationsnetz abgeleitet werden durften.

Laut Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft sind die Abfälle der Schlüsselnummer x (Produktionsabfälle von Pflanzen­behandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln) eindeutig Hauptgegenstand der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem möglichen gerichtlichen Strafverfahren. Derartige Abfälle, wie auch die weiters von der Aufforderung zur Rechtfertigung umfassten, gattungsgleichen Abfälle der Schlüsselnummer x (Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlings­bekämpfungsmitteln) wurden seitens der V von der Firma K übernommen.   

In diesem Sinn ist ein deutlicher Zusammenhang zwischen der im Verwal­tungsstrafverfahren vorgeworfenen Behandlung von Abfällen der erwähnten Schlüsselnummern bzw. der (teilweisen) Ableitung deren Abwässer und dem möglicherweise in der Folge eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren bzw. zwischen dem im Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft geäußerten Verdacht des Verstoßes gegen § 180 Abs. 2 StGB und den Vorwürfen in dem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren zu erkennen. § 30 Abs. 2 VStG normiert, dass bereits wenn es „zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist“ (dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet), das Verwal­tungsstrafverfahren auszusetzen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass das Bestehen einer nennenswerten diesbezüglichen Unsicherheit hinreicht (VwGH
27.6.2002, 2002/07/0065: „Anhaltspunkte für Zweifel“); es genügt, dass die Behörde „solche Zweifel nicht ausschließen kann“ (VwGH 10.9.1986, 86/09/0086; 28.2.1997, 95/02/0173).

Dies wird im vorliegenden Verfahren zu bejahen sein, da die belangte Behörde nicht alle Zweifel ausschließen kann, dass der Vorwurf der Behandlung und nachfolgenden teilweisen Ableitung von Abwässern der Abfälle mit den Schlüsselnummern x sowie x über die Kanalisation, welche nicht vom Erlaubnisumfang des zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides umfasst seien, nicht auch von Relevanz für ein gerichtliches Strafverfahren und damit (u.a.) auch Gegenstand eines solchen sein kann. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der weitreichenden Ermittlungen, welche sich in dem im Akt aufliegenden Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwalt­schaft widerspiegeln, ist es naheliegend, dass die Behandlung dieser Abfälle bzw. die zumindest teilweise Ableitung deren Abwässer und damit auch die Frage nach dem Verbleib der nicht abgeleiteten Abwässer auch in einem gerichtlichen Strafverfahren tatbildlich von Relevanz sind. Insofern waren die Zweifel der belangten Behörde im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG daran, dass die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nicht auszu­schließen.

 

2.3.   Der Bf führt in der Beschwerde weiters aus, dass die Tatvorwürfe, die allen drei Verwaltungsstrafverfahren (also auch dem gegenständlichen) zugrunde liegen, sich nicht mit jenen des Zwischenberichtes decken:

In diesem Zusammenhang ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 82/03/0253 vom 8.6.1993, 81/02/0387 vom 23.3.1984 sowie 98/10/0040 vom 11.5.1998 hinzuweisen, in denen dieser u.a. judiziert hat, dass eine Subsidiaritätsklausel nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen abstellt, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechtes als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Ver­haltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sach­verhaltselemente. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachver­haltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte, wo darauf abgestellt wird, ob ein den Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung verwirklichendes Verhalten ein wesentlicher Umstand für einen gerichtlichen Tatbestand ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiters festgehalten, dass es bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich ist, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (VwGH 11.5.1998; 98/10/0040).

 

Der Inhalt des § 180 Abs. 1 und 2 StGB bezieht sich u.a. auf die Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung von Gewässern, Boden oder Luft in solchem Maße, dass dadurch z.B. eine Gefahr für Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, eine lange Zeit dauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft, ein Beseitigungsaufwand oder Schaden an einer fremden Sache, welcher 50.000 Euro übersteigt, entstehen.

Die davon umfassten Tatbestände sind somit weitreichend und umfassen Gewässerschutz, Bodenschutz, Schutz der Luft, Tier- und Pflanzenschutz und berücksichtigen weiters die Höhe eines Schadens bzw. des Beseitigungs­aufwandes.

Im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren konnte die belangte Behörde jedoch nicht jeglichen Zweifel daran ausschließen, dass die im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Behandlung der beiden genannten Abfallarten (Schlüsselnummern x und x) sowie teilweise Ableitung der Abwässer aus der Behandlung dieser Abfälle nicht auch Gegenstand eines möglicherweise nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahrens sein kann, da nach dem Inhalt des Zwischenberichtes der Landespolizeidirektion insbesondere der Verbleib der Abfälle mit der Schlüsselnummer x bzw. der bei deren Behandlung in der C/P-Anlage der V entstandenen Abwässer und der diesbezügliche Zusammenhang mit den im Sickerwasser der Baurestmassen­deponie der A K- und B GmbH gefundenen Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln Hauptgegenstand der polizeilichen Ermittlungen bilden.  Somit kann die im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Behandlung bzw. teilweise Ableitung der erwähnten Abfälle sehr wohl in weiterer Folge ein wesentliches Sachverhaltselement eines gerichtlichen Strafverfahrens bilden.

 

2.4.   § 30 Abs. 2 VStG lässt der belangten Behörde betreffend eine mögliche Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens keinen Ermessensspielraum offen, was sich sowohl im klaren Wortlaut des § 30 Abs. 2 VStG als auch in der diesbezüglich restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspiegelt
- dieser hat wiederholt festgehalten, dass sobald im Zuge eines Verwal­tungsstrafverfahrens bei der Behörde der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung entsteht, diese das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen hat.
Erlässt die Behörde entgegen der Verpflichtung zur Verfahrensaussetzung einen Strafbescheid, so ist dieser schon aus formellen Gründen - nämlich wegen Verletzung des § 30 Abs. 2 VStG - mit einem Verfahrensfehler behaftet
(VwSlg 14.890 A/1998).

Insofern gehen auch die in der Beschwerde angeführten Argumente, der Bf hätte bereits rechtzeitig und ausführlich zu den Vorwürfen im Verwaltungsstraf­verfahren Stellung genommen und gewichtige Argumente aufgezeigt, warum alle drei Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sind, ins Leere - die belangte Behörde ist bereits aufgrund des entstandenen Verdachts des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. bestehender Zweifel ob der Erfüllung dieser Voraussetzung, welche nicht ausgeschlossen werden können, verpflichtet und nicht bloß berechtigt, das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen.

 

2.5.   An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich bei der Beurteilung der Frage, ob die Aussetzung des gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, keinerlei inhaltliche Feststellungen betreffend das tatsächliche Vorliegen der gegen den Bf erhobenen Vorwürfe bzw. Verdachtsmomente trifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beurteilung der Frage, ob der verfahrensrechtliche Bescheid der belangten Behörde, mit dem das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt wurde, zu Recht ergangen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsge­richts­hofes zu verweisen, wonach Sache des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Behördenverfahrens ist, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat. Würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall anstatt der ausschließlichen Beurteilung der Frage, ob der Aussetzungsbescheid nach § 30 Abs. 2 VStG durch die belangte Behörde zu Recht ergangen ist, eine inhaltliche Entscheidung treffen bzw. inhaltliche Fragen des gegenständlichen Verwal­tungsstrafverfahrens beurteilen, so würde es die Grenzen seiner Entschei­dungsbefugnis überschreiten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

Aus diesem Grund ist das in der Beschwerde vorgebrachte Argument betreffend die rechtliche Unzulässigkeit der Heranziehung des abfallrechtlichen Geschäfts­führers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da es sich dabei um eine inhaltliche Beurteilung der Frage der Verantwortlichkeit des abfall­rechtlichen Geschäftsführers nach § 26 AWG 2002 iVm § 9 VStG handelt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Person des Bf, an welche die Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der belangten Behörde ergangen ist, ident mit einer der im Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen im gerichtlichen Strafverfahren erwähnten möglicherweise verdächtigen Personen. Die inhaltliche Beurteilung der Frage, ob der Bf als abfallrechtlicher Geschäftsführer der V verwal­tungs­strafrechtlich heranzuziehen ist, wenn ein Abwasserbeauftragter bestellt wurde, würde jedoch die Grenzen des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschreiten und das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich würde sein Erkenntnis durch eine diesbezügliche Feststellung mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

2.6.    Der weitere Vorwurf des Bf in der Beschwerde, dass das Verwal­tungs­strafverfahren bereits aufgrund eines Zwischenberichtes, der keine endgültigen Ermittlungsergebnisse liefert, ausgesetzt wurde, geht insofern ins Leere, als die als Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 VStG notwendigen Zweifel hinsichtlich der Verwirklichung des § 180 StGB im Sinn eines Verdachts seitens der belangten Behörde jedenfalls seit März 2015 bestehen (dies war der Zeitpunkt, zu dem diese den Zwischenbericht der Landespolizeidirektion erhalten hat). Insofern ist das Vorliegen von Zweifeln der belangten Behörde im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG, welche nicht ausgeschlossen werden können bzw. eines Verdachts im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr zu bejahen. 

Wie oben erwähnt, ist es für eine Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 VStG nicht notwendig, dass bereits ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde - der Verwaltungsgerichthof hat diesbezüglich festgehalten, dass im Gegensatz zur Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach
§ 30 Abs. 2 VStG nicht schon voraussetzt, dass das in Rede stehende Strafverfahren schon (bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft) anhängig ist (VwGH 22.3.1999, 98/17/0134).
Somit ist der belangten Behörde auch nicht vorzuwerfen, dass sie das anhängige Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des Zwischenberichtes ausgesetzt hat, da zum Zeitpunkt der Aussetzung aufgrund dieses Zwischenberichtes jedenfalls ein Verdacht bzw. Zweifel im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG, welche nicht ausgeschlossen werden konnten, vorlagen.

 

2.7.   Betreffend die Argumente des Bf, dass durch die unrechtmäßige Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens verwaltungsrechtliche Fragestel­lungen einer nicht zuständigen Behörde übertragen würden und gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verstoßen würde bzw. dass die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens in das Recht des Bf auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK eingreife, ist Folgendes auszuführen:

 

§ 79 AWG 2002 enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel, welche auf den Vorrang diesbezüglicher gerichtlicher Strafverfahren hinweist - die belangte Behörde hat somit nicht verwaltungsrechtliche Fragestellungen einer unzu­ständigen Behörde bzw. einem unzuständigen Gericht übertragen. Diese „Über­tragung“ bzw. Beurteilung von Fragen, die auch im Verwaltungsstrafverfahren von Relevanz sind, durch ein Gericht ist im vorliegenden Fall im Rahmen der in
§ 79 AWG 2002 enthaltenen Subsidiaritätsklausel gesetzlich vorgesehen.

Die in § 30 Abs. 2 VStG normierte Verpflichtung zur Aussetzung eines Verwal­tungsstrafverfahrens bei Vorliegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung dient entgegen den Ausführungen des Bf dem Schutz des in Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten vor Doppelbestrafung. Der Beschuldigte ist im Fall einer Aussetzung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ebenso berechtigt, alle seiner Verteidigung dienenden Vorbringen zu erstatten.

Bei einem Freispruch oder der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens stehen dem Bf im Fall der Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens die ihm in diesem Verfahren zukommenden Verteidigungsrechte wiederum offen und werden insofern durch eine Verfahrensaussetzung nicht geschmälert.

 

2.8.   Zu dem in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, dass die V nicht Adressat des angefochtenen Bescheides war, obwohl sie dem Verwaltungs­strafverfahren gegen den Bf gemäß § 9 Abs. 7 VStG beigetreten ist, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass § 9 Abs. 7 VStG nicht auf ein „Beitreten“ einer juristischen Person zu einem Verwaltungsstrafverfahren abstellt und andererseits darauf, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu § 9 Abs. 7 VStG sehr deutlich für die Notwendigkeit eines ausdrücklichen bescheid­mäßigen Haftungsausspruches gegenüber der juristischen Person ausgesprochen hat (VwGH 25.1.2013, 2010/09/0168; 1.7.2010, 2008/09/0377; 2.7.2010, 2007/09/0267; 5.11.2010, 2010/04/0012 - danach bedarf es eines ausdrück­lichen Ausspruches, um eine Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu bewirken).

In diesem Sinn ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu folgern, dass für das Eintreten der Rechtsfolgen des § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der V ein bescheidmäßiger Haftungsausspruch notwendig wäre - wenn die belangte Behörde die V im zugrunde liegenden Verwaltungs­strafverfahren nicht als Partei beizieht, so belastet dies den vorliegenden Aussetzungsbescheid zwar nicht mit Rechtswidrigkeit, im Fall einer Bestrafung des Bf im Verwaltungsstrafverfahren wird im Lichte der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der V gemäß
§ 9 Abs. 7 VStG im Sinn einer Solidarhaftung jedoch zu verneinen sein.

 

2.9.   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussetzung des gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 30 Abs. 2 VStG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Es war im Einzelfall zu beurteilen, ob die in § 30 Abs. 2 VStG formulierte und hinlänglich ausjudizierte Verfahrensaussetzung im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht erfolgt ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing