LVwG-850011/2/Bm/AK LVwG-850048/2/Bm/AK
Linz, 31.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Berufungen (nunmehr Beschwerden) des Herrn Mag. H, der Frau I, des Herrn Dr. O und der Frau E, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 2013, GZ: Ge20-2013, betreffend die Feststellung nach § 359b GewO 1994 iVm der Verordnung des BMwA, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG und § 359b GewO 1994 werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 2013, Ge20-2013, wurde unter gleichzeitiger Vorschreibung von Aufträgen festgestellt, dass für die von Herrn S gewerbebehördlich beantragten Änderungen der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage am Standort S, Grundstück Nr. x, KG S, durch Umbauten des Lokals und Zubauten beim bestehenden Gebäude, die Errichtung und den Betrieb einer neuen Zu- und Abluftanlage, einer stationären Zentraltiefkühlanlage und eines Gastgartens für 75 Verabreichungsplätze die in § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen unter Heranziehung der Verordnung des (damalig) Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, erfüllt sind.
2. Gegen diesen Bescheid haben innerhalb offener Frist die Nachbarn
Mag. H, I, Dr. O und E (in der Folge: Bf) Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Bescheid werde Herrn S die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der bestehenden Gastgewerbe-Betriebsanlage am Standort S unter gewissen Voraussetzungen bewilligt bzw. bescheinigt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 359b GewO 1994 erfüllt seien. In der Begründung führe die Behörde unter anderem an, dass die seitens der Einschreiter ins Treffen geführten Einwände durch entsprechende Auflagen zu vernachlässigen seien.
Hierzu werde jedoch vorgebracht, dass sich die Behörde mit den von den Einschreitern ins Treffen geführten Einwendungen überhaupt nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe. Die Einschreiter würden mit ihren Einwänden und Bedenken einerseits lapidar auf den Zivilrechtsweg verwiesen bzw. andererseits die von der Behörde angeführten Auflagen als ausreichend dargestellt.
Diese Vorgangsweise der Behörde sei nicht nachvollziehbar und auch unberechtigt. Konkret hätte sich die Behörde im Detail mit sämtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen. Selbst dann, wenn es sich um Einwendungen, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, handle, hätte die Behörde im Sinne des § 357 GewO auf eine Einigung hinzuwirken gehabt. Dies sei jedoch von der Behörde unterlassen worden, weshalb das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei.
Auch die Argumente der Behörde hinsichtlich der im Bescheid angeführten Einwendungen seien nicht nachvollziehbar. Betreffend den Einwand der Errichtung des Schanigartens übersehe die Behörde, dass die von dem Projektwerber geplante Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m über dem Terrassenniveau und einer Länge von 19 m an der südwestlichen Grundgrenze und 12 m an der südöstlichen Grundgrenze keine durchgehende Lärmschutzwand darstelle. Eine solche wäre allerdings notwendig, um zu vermeiden, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen komme. Man brauche kein schalltechnisches Gutachten einzuholen, um zu erkennen, dass die Errichtung einer unterbrochenen Mauer, sohin die Errichtung von zwei Mauern, nicht den Schutz bieten könne, die eine durchgehende Schallschutzmauer biete. Mit diesen Argumenten habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw. habe sich schlichtweg auf das Schallgutachten gestützt. Dadurch sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Was die Einwendungen betreffend die Abluftanlage betreffe, so vermeine die Behörde, dass durch entsprechende Schalldämmmaßnahmen (Aufträge Nr. 9 und 10) Immissionen und Geruchsbelästigungen ausgeschlossen werden könnten. Tatsache sei allerdings, dass durch die von der Behörde vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich die Lärmbelästigungen etwas eingeschränkt würden. Die Behörde gestehe allerdings selbst in ihren Auflagen einen Schalldruckpegel von bis zu 50 dB in drei Meter Entfernung zu. Dies sei viel zu hoch und eine unzumutbare Beeinträchtigung. Dieser Lärm komme zum normalen Umgebungslärm hinzu. Auch seien Geruchsbelästigungen überhaupt nicht berücksichtigt und die Einschreiter daher diesen Belästigungen ohne entsprechende Berücksichtigung ausgesetzt. Inwieweit die Lüftungsanlage überhaupt den entsprechenden gesetzlichen Dimensionen entspreche, sei von der Behörde nicht überprüft worden. Wenngleich es sich hier um bautechnische Angelegenheiten handle, hätte jedoch die Behörde im Hinblick auf die gesamte Betriebsanlage dies nicht stillschweigend übergehen dürfen.
Auch eine Geruchsbelästigung durch Müll könne entgegen den Ausführungen der Behörde nicht dadurch unterbunden werden, dass Speiseabfälle in einem gekühlten und durchlüfteten Raum im Gebäude zu lagern seien. Eine Geruchsbelästigung falle ja nicht nur durch Speiseabfälle an, sondern auch durch andere Abfälle. Die Begründung der Behörde sei hier jedenfalls unzureichend und seien Auflagen diesbezüglich nicht weitreichend genug, um hier Geruchsbelästigungen hintan zu stellen.
Zusammengefasst sei der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft und sei die Betriebsanlage, wie sie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bewilligt worden sei, tatsächlich nicht bewilligbar bzw. entspreche diese nicht den gesetzlichen Vorschriften. Das Verfahren sei mangelhaft und einseitig abgeführt und seien seitens der Behörde schlichtweg die Argumente der Einschreiter übergangen worden.
Aus diesen Gründen stellen die Einschreiter daher die Anträge:
Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Bewilligung der Betriebsanlage in dem vorgelegten Umfang versagen; in eventu der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Beschwerden gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufungen gelten gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerden im Sinn des
Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Ge20-2013.
Da sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
5. Hierüber hat das LVwG Oö. erwogen:
5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte
300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für die Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß
§ 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage ... Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung.
Gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für (damalig) wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999), sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch z.B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.
5.2. Wie der zitierten Gesetzesstelle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich zu der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, genießen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. März 2001, G87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs. 1 der GewO 1994.
Im Grunde dieser Judikatur erfolgte vom Gesetzgeber mit BGBl I Nr. 85/2012 auch eine deutliche Klarstellung der eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn.
Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung materieller Verfahrensthemen des § 74 Abs. 2 GewO 1994.
Die Frage des Umfanges der beschränkten Parteistellung im Zusammenhang mit der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen wurde zunächst vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.11.2007, 2006/04/0132, wie folgt beantwortet:
Bei den in der oben zitierten Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 ist das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO 1994 genannten Arten hinzu.
Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagen hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2 GewO 1994 vorliegen; die Durchführung einer „Einzelfallprüfung“ im Sinn des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO ist bei diesen Betriebsanlagenarten nicht erforderlich.
Nachbarn können im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung lediglich geltend machen, dass die Voraussetzungen der Verordnung über die vereinfachte Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegen.
Im Erkenntnis vom 24.2.2010, 2009/04/0283, ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsmeinung insofern abgegangen, als er sich dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.3.2004, G 124/03, V 86/03, VfSlg. 17.165, hinsichtlich der erforderlichen Einzelfallprüfung angeschlossen hat.
Gleichzeitig wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dem Nachbarn aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und ist der Nachbar dadurch, dass die Einzelfallbeurteilung mangelhaft durchgeführt worden sei, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
5.3. Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen des Herrn S vom 9. September 2013 zugrunde, worin um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage angesucht wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage nach den Projektsunterlagen zweifelsfrei um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 (idF des Zeitpunktes der oben zitierten Verordnung, jetzt § 111) handelt, in der nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in der weder musiziert noch z.B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird.
Im Grunde des Ansuchens wurde von der Erstbehörde mit Kundmachung vom 22.10.2013 eine mündliche Verhandlung für den 11.11.2013 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994, die beschränkte Parteistellung und die Präklusionsfolgen anberaumt; zu dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführer geladen.
Durch die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht haben die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.
So wurden von den Beschwerdeführern bzw. durch den anwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben. Diese beziehen sich auf unzumutbare Belästigungen bzw. enthalten Forderungen im Fall der Genehmigung.
Äußerungen allerdings zu der Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht oder zu Unrecht durchgeführt wird, sind der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Da die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Stellungnahme - ebenso wie das Beschwerdevorbringen - lediglich materielle Verfahrensthemen des § 74
Abs. 2 GewO 1994 betrifft, liegt dieses Vorbringen somit im Lichte der oben zitierten VwGH-Judikatur außerhalb des Bereiches, in dem Nachbarn Parteistellung zukommt.
Mangels Parteistellung waren sohin die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Festzuhalten ist, dass von der belangten Behörde zu Recht das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt wurde; von der Behörde wurde auch eine Einzelfallbeurteilung durchgeführt und im Ergebnis festgestellt, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht vorliegen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier