LVwG-800008/3/Kl/AK
Linz, 10.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch Rechtsanwälte D & Partner OG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2013, VerkGe96-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
8. Jänner 2014
zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 700 zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
25. Oktober 2013, VerkGe96-2013, wurde über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer; kurz: BF) eine Geldstrafe von € 3500, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 280 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 366 Abs. 1, Z. 1 Gewerbeordnung 1994 verhängt. Folgendes wurde ihm vorgeworfen:
“Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit dem Sitz in M, welche im Standort M die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe „x“ sowie „y“ besitzt und haben es als solcher zu verantworten, dass am 7.6.2013 um 8:30 Uhr auf der Gemeindestraße, nächst dem Haus x, Gemeinde T, mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SD, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3500 kg überstiegen hat, Lenker: JB, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Schwemmholz) von x nach y durchgeführt worden ist, ohne dass die GmbH die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) erlangt hat. Diese Tätigkeit erfolgte gewerbsmäßig, d.h. selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“
2.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der x den Auftrag und die Berechtigung erhalten habe, im Zuge des Hochwassers am Inn dort angeschwemmtes Holz (sogenanntes Schwemmholz) zu bergen und für sich zu behalten. Hierfür musste die Firma das Schwemmholz in x einsammeln, schlichten und aufladen. Dies sei mit Arbeitsgeräten, wie sie im Unternehmen des Beschwerdeführers verwendet werden, durchgeführt worden. Es handle sich dabei um eine Bauleistung, die von der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers in jedem Fall mitumfasst sei. Das Holz sei nach der mit der x getroffenen Vereinbarung ins Eigentum des BF übergegangen. Diese Bauleistung sei in x erbracht worden. Der BF betreibe insbesondere ein Baggerunternehmen. Die unternehmerische Tätigkeit könne naturgemäß immer nur an dem Ort durchgeführt werden, wo die Arbeiten durchgeführt werden. Unternehmensstandort sei nicht der Firmenstandort des Unternehmens, sondern derjenige Ort, wo die Bauleistung erbracht wird. Der Unternehmensbegriff des Güterbeförderungsgesetzes sei daher arbeitsbezogen zu sehen und dort festzulegen, wo die in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt werden. Das Schwemmholz wurde ins Unternehmen, nämlich den Standort der Abbaumaßnahmen, verbracht. Das Schwemmholz war als Abfallmaterial zu entsorgen und sei die Entsorgung in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt eines Eigengebrauches zu sehen. Es sei nicht notwendig, im Sinn des Gewerbes eine schlichte Verwendung durchzuführen, die Entsorgung sei eine Verwendung. Schließlich habe der BF nicht die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es handle sich nicht um eine gewinnorientierte Tätigkeit. Es sei der Tatbestand nicht verwirklicht.
3.
Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 7, Z. 1 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als Berichterin einer Kammer, die aus drei Mitgliedern bestand, als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und der Beschwerdeführer mit Rechtsvertretung erschienen ist. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger P als Zeuge geladen und einvernommen.
4.1.
Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:
Der BF war zum Kontrollzeitpunkt am 7. Juni 2013 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in x. Diese verfügte über Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe „x“ sowie „y“. Für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestand keine Gewerbeberechtigung.
Aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 wurde der BF von der x beauftragt, Schwemmholz an der Staustufe und im Uferbereich von x zu sammeln und zu entsorgen. Für diesen Auftrag hat der BF auch Entgelt erhalten. Am 7. Juni 2013 wurde das direkt beim Kraftwerk in x abgeholte Schwemmholz mit näher bezeichnetem Kraftfahrzeug, welches auf den BF zugelassen war, und einem durch den BF beschäftigten Lenker von x nach y zu einer Privatperson in I verbracht, wobei diese Privatperson das Schwemmholz als Brennholz weiter zu verwenden beabsichtigte. Es ging das Eigentum an diesem Schwemmholz vom BF an die Privatperson über, wobei diese für das Schwemmholz kein Entgelt entrichtete.
Der BF hat als Vermögen das Erdbauunternehmen, ein monatliches Nettoeinkommen von € 2500 und keine Sorgepflichten. Gegen den BF liegen Vorstrafen, insbesondere auch einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen, vor.
4.2.
Diese Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie des Berufungswerbers selbst. Es bestehen keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussagen. Es ist daher erwiesen, dass der BF im Rahmen seiner Gewerbeausübung einen entgeltlichen Gütertransport von Schwemmholz durchgeführt hat.
5.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1
Gemäß § 1 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 2 Abs. 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).
Gemäß § 4 Z. 3 GütbefG ist eine Konzession nach § 2 nicht erforderlich für den Werkverkehr (§ 10).
Gemäß § 10 Abs. 1 GütbefG liegt Werkverkehr vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalles des sonst verwendeten Kraftfahrzeuges.
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Gemäß § 10 Abs. 2 GütbefG gehören zum Unternehmen im Sinn des
Abs. 1 auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
Gemäß § 11 Z. 2 GütbefG darf Werkverkehr im Sinn des § 10 nur mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3600 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß § 23 Abs. 4, Satz 2 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1, Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens
€ 1453 zu betragen.
Gemäß § 23 Abs. 7 GütbefG ist der Geschäftsführer, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde, strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.
5.2.
Im Grunde des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes hat der BF am 7.6.2013 einen Gütertransport gegen Entgelt, nämlich Transport von Schwemmholz, durchgeführt, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges
3500 kg überstiegen hat. Das Schwemmholz wurde vom Kraftwerk x nach y zu einer Privatperson zur weiteren Verwendung befördert. Eine Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung besitzt der BF nicht. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.
Ein Werkverkehr, wie es der BF behauptet, und für welchen eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist, liegt hingegen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ebenfalls den BF betreffenden Fall einer Güterbeförderung, für welche der BF ebenfalls Werkverkehr geltend gemacht hatte und der Verwaltungsgerichtshof keinen Werkverkehr erkannte, in seinem Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/03/0 114, ausgeführt: „Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen wurde bei dem in Rede stehenden Transport auf der Grundlage der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten zur Ausübung des Handelsgewerbes das beförderte Gut - nämlich das in Rede stehende Zentralgemisch - weder zu dem vom Mitbeteiligten betriebenen Unternehmen herangeschafft noch von dort fortgeschafft, es fand auch keine Überführung dieses Gutes innerhalb des besagten Unternehmens statt. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass vorliegend eine Überführung dieser Güter „zum Eigengebrauch“ außerhalb des vom Mitbeteiligten geführten Unternehmens gedient hätte. Ein Eigengebrauch im Sinne des § 10 Abs. 2, Z. 2 GütbefG kann sich nämlich nicht in einem bloßen Weiterverkauf einer beförderten Lieferung erschöpfen. Vielmehr ist das Erfordernis des Eigengebrauches im Kontext des § 10 Abs. 2, Z. 2 GütbefG offensichtlich darauf gerichtet, dass die beförderten Güter vom Gewerbeberechtigten am Bestimmungsort nicht bloß weitergegeben, sondern dazu gebraucht werden, im Sinn des Gewerbes weiterverwendet werden. Ein solcher Eigengebrauch der beförderten Güter war auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen nicht gegeben, zumal die beförderten Güter nicht von der mitbeteiligten Partei, sondern vom besagten Generalunternehmer im Rahmen einer Planierung weiterverwendet wurden. Dass die mitbeteiligte Partei an der besagten Baustelle Erdarbeiten durchführte und insofern auch für sie dort eine Baustelle und damit ein im Sinn des § 10 Abs. 2 GütbefG zu ihrem Unternehmen gehöriger Ort gegeben war, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern, weil sich dies (zweifellos) lediglich auf die Gewerbeberechtigung der mitbeteiligten Partei zu Erdarbeiten, nicht aber auf die Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe bezieht und die beförderten Güter nicht dem Gewerbeinhaber dienten (weder der Einkauf des beförderten Zentralgemisches noch der Verkauf ist der Gewerbeberechtigung Erdarbeiten zuzurechnen); vielmehr erfolgte (wie erwähnt) die Verarbeitung des Zentralgemisches durch die Schneider Hoch-und Tiefbau GmbH.“
Im Sinn dieser Judikatur war nicht von einem Eigengebrauch auszugehen, weil das beförderte Schwemmholz vom Gewerbeberechtigten am Bestimmungsort (x) nicht dazu gebraucht wurde, es im Eigengebrauch im Sinn des Gewerbes weiter zu verwenden. Vielmehr wurde es - wie im zitierten Erkenntnis - am Bestimmungsort weitergegeben. Es wurde das beförderte Schwemmholz nicht vom BF am Bestimmungsort weiterverwendet, sondern von einer von ihm verschiedenen bezeichneten Privatperson. Auch wurde das Gut nicht im Rahmen des Gewerbes - hier des Erdbau Gewerbes - verwendet, sondern als Brennholz für eine Privatperson. Auch wurde das Schwemmholz - wie im Erkenntnis angeführt - weder zum vom BF betriebenen Unternehmen herangeschafft noch von dort fortgeschafft und es fand auch keine Überführung des Gutes innerhalb des Unternehmens statt. Es ist vielmehr erwiesen, dass das Schwemmholz direkt am Kraftwerk x aufgeladen wurde, um von dort direkt zur Privatperson forttransportiert zu werden. Es war daher nicht von einem Unternehmensstandort, an dem das Gut erzeugt, bearbeitet oder ausgebessert wurde, auszugehen.
Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war daher nicht von einem Werkverkehr auszugehen und daher für die gegenständliche Beförderung eine Güterbeförderungskonzession erforderlich.
Als gewerberechtlicher Geschäftsführer hat der BF die Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
5.3.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom BF kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der BF initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Dass der BF im Rahmen der Aufräumungsarbeiten betreffend das Katastrophenhochwasser tätig war, reicht zur Entlastung nicht aus. Vielmehr ist der BF auf die ihn betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach er wissen müsste, dass eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist und er trotz dieses Wissens eine weitere gleichartige Verwaltungsübertretung in Kauf genommen hat. Es war daher vom Verschulden auszugehen.
5.4.
Gründe für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens liegen daher nicht vor.
5.5.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Strafmilderungsgründe zugrundegelegt und straferschwerend sieben rechtskräftige Vorstrafen wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes gewertet. Auch wurde auf ein gesteigertes Schutzbedürfnis für die konzessionierten Transporteure hingewiesen. Durch die Tatbegehung werde die Konkurrenzfähigkeit, im Extremfall sogar die Existenz von konzessionierten Transporteuren, gefährdet. Dies kommt auch in der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von € 1453 zum Ausdruck.
Im Rechtsmittelverfahren kamen keine geänderten Umstände hervor. Es konnten daher die Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung auch der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die gewerbliche Tätigkeit des BF im Rahmen der Aufräumarbeiten zur Hochwasserkatastrophe dient weder als Entschuldigungsgrund noch als Strafmilderungsgrund. Vielmehr hat der BF für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Es liegen keine Milderungsgründe vor. Allerdings liegen bereits einschlägige rechtskräftige Vorstrafen, zuletzt in der Höhe von € 2500, vor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Vielmehr ist die Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Sie ist auch erforderlich, um den BF zu einer gesetzeskonformen Vorgehensweise zu bewegen und ihn von einer weiteren gleichartigen Tatbegehung abzuhalten.
Da Milderungsgründe nicht vorliegen, fehlt es an einer Voraussetzung gemäß § 20 VStG, sodass nicht mit einer außerordentlichen Milderung vorzugehen war.
6.
Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 700, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt