LVwG-450081/6/Kof/SH

Linz, 17.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A.S.,
geb. x, und der Frau M.S., geb. x, beide: x, x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 27. April 2015, Gem-850/3-61/10/1-2015, betreffend Vorschreibung der ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr, nach der am 14. August 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung
den

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerde­verfahren eingestellt und festgestellt, dass der behördliche Bescheid

am 14. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde R. hat mit dem in der Präambel zitierten – im Instanzenzug ergangenen – Bescheid den nunmehrigen Beschwerde­führern
(im Folgenden: Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen eine ergänzende Wasser­leitungsanschlussgebühr in der Höhe von 2.380,48 Euro vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 14. August 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die beiden Bf,
sowie seitens der belangten Behörde der Bürgermeister und die Sachbearbeiterin, Frau AZ, teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage

haben die Bf die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

- die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

- das Beschwerdeverfahren einzustellen und

- festzustellen, dass der behördliche Bescheid

am 14. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen

Zurück­ziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu;

VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision hat
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro
zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler