LVwG-550032/9/BR/HK

Linz, 28.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn P, Jagdausschussobmann K, gegen den Bescheid in dessen Punkt III, der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.11.2013, GZ: Agarar41-2013, mitbeteiligte Partei und Antragsteller im Ausgangsverfahren, Eigenjagd  Forstrevier, vertreten durch F, nach der am 28. 1.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, als einerseits die Grundstückssparzellen mit den Nummern 1,  2 und 3 bei der Jagdgenossenschaft K verbleiben (lt. DKM-Mappe-GBD, 3, ha 43 a 47 ); im Übrigen wird die im beschwerdegegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung der Abrundung des Eigenjagdgebietes des Forstreviers (der mitbeteiligten Partei), zum Zweck der Gebietsabrundung mit der Maßgabe bestätigt, als die Parzellen Nr. a, b, c und d und e in Abrundung dieser Eigenjagd zugeschlagen wird.  

Die Feststellung des Jagdgebietes ändert sich im Umfang des geänderten Flächenausmaßes der bezeichneten Gundstücksparzellen im Umfang von  07 ha, 71 a, 02 (siehe beigefügte grafische Darstellung im Bild 2 [unten);

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei insofern stattgegeben, als in dessen

Punkt I. deren Eigenjagdgebiet  iSd Bescheides der Behörde vom 17.11.1977, GZ: Agrar-405/1977 im Umfang von 120 ha 57a 74 m2 als festgestellt erklärt,

im Punkt II. die Jagdeinschlüsse  an deren Grundstücken a, b, c, d und e, alle Katastralgemeinde G, für die Jagdperiode vom 1.4.2014 bis 31.3.2020, wie auch in der vorangegangenen Jagdperiode, im Umfang von 4 ha 59 a 37 feststellte,

und im (beschwerdegegenständlichen) Punkt III die Abrundung von Jagdgebieten mit der Maßgabe festlegte, dass die  Grundstücke a, b, c, d und e, alle Katastralgemeinde G, im Gesamtausmaß von insgesamt 11 ha 48 a und 94 vom genossenschaftlichen Jagdgenossenschaft K, dem Forstrevier (der mitbeteiligten Partei), zum Zweck der Gebietsabrundung dieser Eigenjagd zugeschlagen hat.

 

 

I.1. Auch vom Obmann des genossenschaftlichen Jagdgebietes wurde am 31.7.2013 ein Antrag auf die Wiedereingliederung der arrondierten Flächen in das genossenschaftliche Jagdgebiet gestellt. Diesbezüglich wurde am 7.11.2013 im Beisein des Amtssachverständigen die Sachlage erörtert, wobei sich letztlich der Jagdausschuss empfehlend der Auffassung des Amtssachverständigen auf Belassung der Abrundungsfläche bei der Eigenjagd im Sinne deren Antrages aussprach. Die Beschwerde richtet sich folglich auch gegen die im Ergebnis negative Bescheidung des Antrages der Beschwerdeführerin.

 

 

I.2. Inhaltlich wurde letztlich der Bescheid der belangten Behörde auf das Gutachten des für sie tätigen forsttechnischen Amtssachverständigen gestützt. Diese wiederum verweist im Ergebnis zum Teil auf die Rechtslage und auf den von ihn erhobenen Befund welcher aus jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Sicht dieser Grundierungsmaßnahme rechtfertigen würde. Insbesondere hob der Sachverständige hervor, dass ohne diese Abrundungsmaßnahme (Arrondierung) ein immenser Nachteil für das genannte Eigenjagdgebiet gegeben wäre, während demgegenüber ein nur schwer erkennbarer Vorteil für das genossenschaftliche Jagdgebiet K gegeben wäre.

In der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei könne aufgrund dessen Lage, insbesondere der längenmäßig sehr geringen Anschlüsse an Wiesen und Felder das Rehwild nur schwer bejagd werden, während mehrere Waldinseln und sehr gut strukturierte Waldränder und die anteilsmäßigen Wiesenflächen zur Genossenschaftsjagd K die Abschusserfüllung des erforderlichen Rehwildbestand des leicht möglich wäre.

 

I.3. Die Behörde sah sich laut ihrer Entscheidungsbegründung mit gegensätzlichen Rechtsansichten der Verfahrensparteien konfrontiert, wobei seitens der Eigenjagd (mitbeteiligten Partei) das Erfordernis der Arrondierung unter der Zugrundelegung jagdwirtschaftliche Gründe ganz klar zu bejahen wäre, während der Jagdauschuss der beschwerdeführenden Partei, vertreten durch dessen Obmann P die Auffassung vertrat, dass die von der Behörde vorgenommene Rechtsauslegung nicht mehr vertretbar wäre.

 

 

I.4. Die Behörde wies darauf hin, dass seit Jahrzehnten diese Arrondierung im Wesentlichen gleich geblieben sei und bereits von der Jagdbehörde vorgenommen wurde. Ein Blick in die Geschichte zeige, dass zumindest hinsichtlich der Jagdperiode 1984-1990 bereits von Seiten des Jagdausschusses der Beschwerdeführerin versucht worden wäre diese Arrondierung rückgängig zu machen. Der Jagdabschluss habe sich jedoch für die Beibehaltung der Arrondierung ausgesprochen.

Zuletzt stützt die Behörde ihre Entscheidung auf die akribische Befundaufnahme des Amtssachverständigen und dessen klares, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten dem zu Folgen gewesen sei. Insbesondere die Darstellung mehrerer Varianten seitens des Sachverständigen wäre ein Beleg für die umfangreiche Beurteilung der Lage und andererseits für die Suche nach einer Lösung, die sowohl der Rechtslage als auch den Interessen der beteiligten Parteien und der Rechtslage entsprechen würde.

Hinsichtlich des Umfanges der disponierten Arrondierung Fläche wurde ausgeführt, dass diese an sich als in der Natur erkennbare natürliche Grenzen bietender Wege orientiert worden sind, damit diese von den Jägern im Zusammenhang mit dem erlegen von Wild klar als Jagdgebietsgrenzen erkennbar sind und damit einer Verletzung fremden Jagdrechtes vorzubeugen.

Solche Grenzen wären zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber - die Notwendigkeit einer Arrondierung voraussetzend - wäre eine Verkleinerung dieser Äsungsfläche durch eine Grenzziehung in Richtung Waldrand vorzunehmen, entgegen sprechen würde, dass einerseits verschiedene Grundstücke jagdgebietsmäßig geteilt würden was wiederum in der Jagdpraxis zu Auseinandersetzungen führen könnte. Dem habe die Behörde in jedem Fall vorzubeugen versucht. Zuletzt befand es auch der Jagdbeirat als durchaus angemessen diese Entscheidung eine Gegenüberstellung zu Grunde zu legen, wie sich diese Maßnahme auf die beiden Jagdgebiete auswirke, weil das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei fast ausschließlich aus Wald, dessen Fläche wiederum aus zum Teil sehr steil abfallenden Hängen besteht.

Diese Sichtweise erwies sich weitgehend als stichhaltig!

 

I.5. Die Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) getroffen, sondern das damals noch als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der damals zuständigen Berufungsbehörde zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dessen Erledigung war jedoch nachvollziehbar nicht mehr möglich, sodass es der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes  per 1.1.2014 in dessen Zuständigkeit überantwortet wurde.

 

 

I.1.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung schien  hier gemäß § 24 Abs.1 VwGVG, insbesondere in Wahrung der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte geboten. Abhängigkeit von der Materie des Verfahrensgegenstandes gilt das Verhandlungsgebot in unterschiedlichem Maße wobei die unmittelbare Anhörung der Verfahrensparteien in Verbindung mit deren Fragerecht an den Sachverständigen geboten schien. Die Verfahrensparteien waren vertreten einerseits durch den Jagdausschussobmann S und den Jagdleiter F und seitens der Eigenjagd durch F u. Mag. H.

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. D, hat im Rahmen eines Ortsaugenscheins  Befund erhob, dessen fachlichen Schlussfolgerungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt wurden.

Als sachverständige Auskunftspersonen wurde der BJM H. Dr. S und der Jagdleiter BGM F gehört. Aus dem System DORIS wurden Luftbildauszüge aus dem DKM-Mappenkataster betreffend die Grundstückseigentümer der den Abrundungsflächen angrenzenden Parzellen,  über den Verlauf der Höhenschichtlinien beigeschafft und die Grundflächen daraus errechnet und im Wege der Behörde ein Auszug aus dem Jagdkataster beigeschafft (ON 6).

 

 

I.2. Die Beschwerdeausführungen lassen sich seitens des Landesverwaltungsgerichtes  dahingehend zusammenfassen, als jagdwirtschaftliche Gründe für die Arrondierung in Frage gestellt werden, weil Eigenjagdgebiete hauptsächlich aus geschlossenen Waldgebieten bestünden, was zur Folge habe, dass die Jagd dort naturgemäß schwieriger sei als in anders strukturierten Jagdgebieten mit höheren Anteil an Wiesen und Feldern die der Fall sei.

Wenn demnach Privatbesitz die Voraussetzungen für eine Eigenjagdfläche aufweise und diese in der Folge bei der Behörde beantragt werde, könne diese nur dann als solche festgestellt werden, wenn unter anderem auch die jagdliche Nutzbarkeit gegeben sei. Daher stelle sich hier die Frage, ob die hier beantragten und bewilligten Abrundung umgänglich notwendig wären. Die Darstellung der Wirtschaftlichkeit bzw. die Gegenüberstellung von Aufwand und Nutzen dürfe eher nur von theoretischer Natur sein, da bekannter Weise der Wert einer Jagd nicht ausschließlich nach dem Ertrag durch den Wildbrettverkauf oder sonstigen Erlösen bewertet werde, sondern vielmehr eigenen ideologischen (gemeint wohl ideellen) Wert darstelle.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass von den 19 bis 20 im Eigenjagdgebiet pro Jahr erlegten Rehe, diese nicht auch ohne der Arrondierung erlegbar wären. Es wird in der Folge auf die in Wäldern angepasst zu gestaltende Jagdmethode, wie Bewegungs- u. Drückjagden oder Riegeljagden verwiesen. Derart geänderte Jagdmethoden wären nämlich bei dem sich in jüngerer Zeit verändernden Wildverhalten auch in nicht geschlossen Waldgebieten vermehrt erforderlich.

Im Rechtsmittel wird ferner auf die im Wald vorhandene Trasse einer 110 KV-Leitung verwiesen, die im Arrondierungsgebiet der Beschwerdeführerin, wenn auch eingeschränkt, eine Bejagung auch dort ermögliche. Die entlang des Waldes verlaufende Jagdgebietgrenze der Arrondierung stelle grundsätzlich kein Hindernis für die Bejagung dar und rechtfertige daher auch keinen Arrondierungsbedarf zu Gunsten des Eigenjagdgebietes.

Ein Großteil der übrigen Jagdgebietsgrenzen zwischen dem Eigenjagdgebiet und jenem der mitbeteiligten Partei verliefe entlang der Besitzgrenzen des Waldes und hier befinden sich ebenfalls nicht immer Wege oder eindeutig in der Natur erkennbare Grenzen, so dass es nicht nachvollziehbar wäre die Abgrenzung der arrondierten Wiesenflächen aus dem genossenschaftlichen Jagdgebiet zu verdeutlichen. Ebenfalls könne die Behörde nicht der Schluss ziehen, dass es wegen etwaiger problematischer Grenzverläufe zur Auseinandersetzungen unter den Jagdausübungsberechtigten kommen könne.

Abschließend vermeint die Beschwerdeführerin, der Eigentümer des Eigenjagdgebietes habe im Gegensatz zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet sehr wohl jede Möglichkeit das Jagdgebiet, welches sich ausschließlich in seinem Besitz befindet, so zu gestalten, dass er entsprechende Bejagung möglich ist. Dies etwa durch das Anlegen von Wildäckern innerhalb des Waldgebietes durch kleinräumige Rodungen usw. könne man eine Bejagung durch Ansitz sehr wohl ermöglichen.

Keinesfalls erschiene es aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, so die Beschwerdeführerin abschließend, durch die gegenständliche Arrondierung dem Eigenjagdgebiet zuzusprechen und vom genossenschaftlichen Jagdgebiet abzutrennen.

 

 

II.           Der im Beschwerdeverfahren ergänzend festgestellte Sachverhalt:

 

Die Arrondierungsfläche erstreckt sich von der im westlichen Bereich von der Arrondierung betroffenen Grundstücken mit den Nummern a, b und c in einer Länge von 623  m keilförmig in südöstlicher Richter verlaufend etwa noch 320 m in die östlich gelegenen Waldparzellen der Grundstücksnummern 1713 bis 1716 (Bild ON 8, 6/4). Die Feld- und Wiesenflächen belaufen sich auf etwa vier Hektar (siehe Bildauszug unten aus DORIS, Flugdatum 12.7.2011 – das obere Bild skizziert den fraglichen Bereich mit den entsprechenden Parzellennummern, wobei im Bild zwei die im Grunde auf Parteienkonsens beruhende Änderung gegenüber dem Bescheid hervorgehoben wird.

 

(Bild oben mit den Parzellennummern u. unten die grafisch dargestellte Neugestaltung)

 

Das Höhenniveau der von der betroffenen Fläche liegt auf 500 bis 510 m, während das bewaldete Gelände nach Süden hin auf 100 m relativ steil (60% Gefälle) auf 430 m und nördlich in Ost-Westrichtung auf 470 m und außerhalb der Parzelle 1724 auf 430 m abfällt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen demnach auf einem Höhenrücken der östlich bewaldet und westlich flach ansteigend, insgesamt  kupiert verläuft.

 

 

II.1. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 10.12.2013 (EMail) an die damals noch zuständige Berufungsbehörde, dessen Inhalt anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung inhaltlich erörtert wurde, verweist der Vertreter der nunmehr belangten Behörde auf die bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehende im Ergebnis gleich bleibenden Abrundungssituation. Aus diesem Grund habe der Verwalter der Eigenjagd eine nur sehr allgemein gehaltenen Antrag auf Belassung dieser Reviergestaltung gestellt. Die Absicht der Belassung wurde seitens der Behörde durch eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem Verwalter des Eigenjagdgebietes erkundet.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH vom 1.10.2019 80,658/79 sei die Behörde bei der Arrondierung sowohl hinsichtlich betroffener Grundstücke als auch des konkreten Flächenausmaß dieser Grundstücke von keinerlei Änderung gegenüber dem vorangegangenen rechtskräftigen Bescheiden ausgegangen. Lediglich hinsichtlich einer Parzelle wurde irrtümlich eine falsche Grundstücksnummer (x, Katastralgemeinde G) der Arrondierungsfläche zugeordnet, wobei diese Fläche sich ohnedies im Eigentum der mitbeteiligten Partei (der Forstverwaltung T) befindet.

 

 

 

III.           Beweiserhebung und Beweiswürdigung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Parteien legen ihre im Grunde von ihrer bisherigen Darstellung nicht abweichenden Standpunkte vor dem Gericht nochmals dar. Im Ergebnis lassen sich die des Beschwerdeführers dahingehend zusammenfassen, dass auch andere Eigenjagden überwiegend aus Waldbeständen gestaltet wären. Auch dort funktioniere die Jagd, wie dies auch in den Waldgebieten des eigenen genossenschaftlichen Bereiches der Fall sei.

Zur Abschussplanerfüllung erfolgen insgesamt 20 % des zu tätigenden Rehwildabschusses von insgesamt 20 Stück im Bereich der Eigenjagd des Antragsgegners im Arrondierungsbereich. Die Abschussplanvorgaben werden regelmäßig mit diesen 20 Stück erfüllt, teilweise sogar übererfüllt. In der abgelaufenen Schusszeit wurden sie jedoch um zwei Stück untererfüllt.

Seitens der Vertreter der Eigenjagd wird auf die schwierige Bejagungssituation aufgrund der steilen Geländebeschaffenheit hingewiesen, die zum Teil überhaupt unmöglich sind. Insbesondere könne man im zungenförmigen Waldeinschnitt die Reviergrenzen so gut wie nicht in der Natur ausmachen. Daraus folge, dass dieser Bereich geradezu zwingend der Eigenjagd zuzuschlagen wäre. Ebenfalls wird auf die seit nun 45 Jahre gepflogene Praxis und deren Bewährung hingewiesen.

Dies wird auch vom Vertreter der belangten Behörde in seinem Statement unterstrichen.

Der Bezirksjägermeister als ortskundige  informierte Auskunftsperson legt im Rahmen seiner Befragung dar, dass hier eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Grundbesitzer und jener der jagdwirtschaftlich Notwendigkeit zu treffen sein werde. Er verweist diesbezüglich auf das die Entscheidungsgrundlage der Behörde bildende Gutachten des Dipl.-Ing. P. Auch dieser sachkundige Repräsentant der Jägerschaft erachtete die Bejagungsmöglichkeit im bewaldeten  keilförmigen Einschub im östlichen Bereich der Abrundungsfläche als nicht realistisch, weil die maximale Breite dort weniger als 180 m beträgt. Hinsichtlich der Wiesen- bzw. Feldflächen wird auf die Verhältnismäßigkeit verwiesen, welche vom Gericht in das Zentrum der Betrachtung zu ziehen sein würde. Hervorgehoben wird diesbezüglich auf die Größe des genossenschaftlichen Jagdgebietes mit 1.700 ha, während es sich bei der fraglichen Feld- und Wiesefläche bloß um 4 ha handelt. In der Praxis wäre es zweckmäßig anhand geographischer Grenzen die Jagdgebietsgrenzen ausmachen zu können.

Diese Darstellungen des  Bezirksjägermeisters werden als lebensnah nachvollziehbar erachtet und stehen weitgehend im Einklang auch mit den Feststellungen des für die Behörde tätigen Sachverständigen.

Die Ausführungen des Bezirksjägermeisters sind in jeder Richtung als neutral und ohne in eine Richtung parteilich zu beurteilen, sodass ihnen ebenfalls Gewicht beizumessen ist. Sie stehen auch  im Einklang mit den fachlichen Beurteilungen beider den Verfahren beigezogenen Sachverständigen.

Der Sachverständige des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Dipl.-Ing. D legt das Ergebnis des von ihm durchgeführten Ortsaugenscheins am 24.1.2014 dar und gelangt letztlich auch zur Erforderlichkeit einer Abrundung, jedoch mit Optionen zur Gestaltung im etwa 4 ha. umfassenden Felder- u. Wiesenbereich im notwestlichen Abrundungsbereich.

Dabei habe er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Revierteile befahren und begangen und dabei folgendes festgestellt:

Steile Einhänge zur M und des G-baches sowie des D-baches.

Oberhalb dieser Geländekanten befindet sich auf der Rohrbacherseite auf weiten Strecken in vereinfachter Darstellung die Genossenschaftsjagd der Beschwerdeführerschaft.

Nördlich davon der Eigenjagdbereich der mitbeteiligten Partei wo die Waldrandlinie die Jagdgebietsgrenzen bildet.

Laut den Unterlagen aus dem Behördenakt erfolge die Bejagung fast ausschließlich auf der Forststraße und den dazugehörigen Böschungen, sowie auf der kleinen Waldwiese. Zahlreiche Hochstände entlang der Forststraßen untermauern diese Annahmen.

Der Sachverständige nimmt sodann Bezug auf die Abschussplanvorgabe und die Gesamtflächen mit und ohne der Arrondierung, wobei er hinsichtlich der Eigenjagd auf eine gut bejagdbares Fläche von lediglich 3,26 ha gelangte, was lediglich einen Prozentsatz von 2,15 ausmacht.

In der Folge werden die Abrundungsflächen genauer umschrieben. Dies kann angesichts der unstrittigen Faktenlage auf sich bewenden bleiben.

Aus fachlicher Sicht gelangt auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige grundsätzlich zur Auffassung, dass die Abrundungsmaßnahme in der verfahrensgegenständlichen Gestaltung aus jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Der Sachverständige untermauert dies ergänzend mit den unterschiedlichen wildökologischen Bestandstypen, welche es mit Hilfe von Ausgleichs- und Arrondierungsmaßnahmen zu gewährleisten gilt.

Als Kriterien werden insbesondere der Jagdgebietsgrenzenverlauf entlang der Waldbrandlinie und die Verteilung der tatsächlich bejagdbares Flächen aufgrund des Reliefs der Landnutzung genannt, sowie auch der jahreszeitliche Wechsel zwischen Sommer- und Wintereinstand.

 

 

 

III.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird vom Gericht die Überlegung zu einem allfälligen Kompromiss im Hinblick auf die Teilung der etwa 4 ha umfassenden „Freifläche“ im nordwestlichen Bereich des Abrundungsbereiches als Kompromissvariante zur Erörterung gestellt. Dies insbesondere mit dem Ziel eines auch in Zukunft gedeihlichen  jagdlichen Miteinanders.

Zu diesem Zeitpunkt waren seitens der Beschwerdeführer die drei den Abrundungsbereich bildeten Waldparzellen im Ergebnis bereits als durchaus jagdwirtschaftlich geboten einbekannt.

Nach ausführlichen und detaillierten Überlegungen begleitet von regen Diskussionen der Verfahrensparteien und eines die Beschwerdeführerschaft  begleitenden Ausgehers im dortigen Revierbereich, wurde schließlich eine auf gemeinsamen Konsens basierende Möglichkeit gefunden, wonach die Grundstücksparzellen a und b sowie im südwestlichen Bereich zusätzlich auch die Parzelle c dem genossenschaftlichen Jagdgebiet zugeordnet werden sollten. Konkret wurde im Ergebnis des ursprünglich gestellten Antrages auf Abrundung des Eigenjagdgebietes in diesem Umfang eingeschränkt. Da jedoch darüber behördlich abgesprochen ist und demnach formal der Parteiendisposition nicht zugänglich ist, kann  im Rahmen der umfassenden Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts dem auf Konsens basierenden Parteienübereinkommen gefolgt werden.

Auch der Vertreter der belangten Behörde schloss sich dieser angedachten Variante an, wobei auch seitens des Amtssachverständigen diese Variante als jagdwirtschaftlich vertretbar erachtet wurde.

 

 

IV.         Rechtliche Begründung:

 

Eingangs sei auf § 1 Abs.1 des Oö. Jagdgesetzes verwiesen, sonach das Jagdrecht grundsätzlich untrennbare aus dem Grundeigentum erfließt und mit diesem untrennbar verbunden. Der Grundeigentümer ist iSd § 15 Oö. JagdG nach den Regeln des Zivilrechtes (§ 362 ABGB) befugt über sein Eigentum grundsätzlich frei zu verfügen. Einschränkungen sind nur im Sinne des öffentlichen Wohls zulässig (§ 364 Abs.1 ABGB).

Vor diesem Hintergrund ist jeglicher gesetzlich zulässiger Eingriff unter Bedachtnahme auf das Sachlichkeits- u. Verhältnismäßigkeitsgebot zu beurteilen. An diesem Maßstab haben sich demnach auch die auf § 13 Oö. Jagdgesetz jagdwirtschaftlich indizierten Abrundungsmaßnahmen von Jagdgebieten zu orientieren. Die durch diese Rechtsnorm ermöglichte Bereinigung eines „ungünstigen Verlaufes von Jagdgebietsgrenzen“ und der damit verfolgte Zweck bedingt – in verfassungskonformer Auslegung – grundsätzlich ein Überwiegen des Rechtes aus dem Eigentum und indiziert eine enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung zu Gunsten des Eigentums. Das Jagdgesetz ermöglicht jedoch einen Ausgleich (Abrundung) durch Begradigungen eines ungünstigen Verlaufes eines Jagdgebietes, der sich in Form von Winkel, Vorsprüngen  oder Einschübe in ein anderes Jagdgebiet auszugleichen, wenn es jagdwirtschaftlich erforderlich ist. Die rein  operative Optimierung der Jagdausübung (weil etwa Reviereinrichtungen ohne Abrundungsmaßnahmen schwierig wäre) ist grundsätzlich (noch) keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Abrundung eines Jagdgebietes.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu auszugsweise aus: „§ 13 Abs.1 Oö. Jagdgesetz, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe dies Gebietsabrundung erfordern. Gemäß § 13 Abs.1 letzter Satz JG ist ein Antrag auf (neuerliche) Gebietsabrundung spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Jagdperiode zu stellen. Die neuen Grenzen sind gemäß § 13 Abs.2 leg. cit nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken. Nach dieser Rechtslage hat eine Jagdgebietsabrundung zur Folge, dass die abgetrennten Flächen für die Dauer der Jagdperiode zu dem Jagdgebiet gehören, dem sie zugewiesen werden (VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078 mit Hinweis auf,  Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2002) 39, Anm 13 zu § 13 JG).

Sinn und Zweck des § 13 Abs.1 JG ist es  unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn "jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern". Aufgrund des Grenzverlaufes entstehende Schwierigkeiten beim Bejagen, die den Rahmen der durch die Begrenzung eines Jagdgebietes üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes nicht übersteigen, bilden keinen Grund für eine Arrondierung (vgl die Erkenntnisse vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454 (zum Kärntner Jagdgesetz, und Erk. VwGH 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0210 (zum Oö JG), mwN).

 

 

IV.1. Das es sich beim gegenständlichen Eigenjagdrevier -  dem ursprünglich  etwa 11 ha als Abrundungsfläche zugeschlagenen wurden -  fast zur Gänze um ein Waldrevier handelt, wo die im Regelfalls als Ansitzjagd praktizierte Rehwildbejagung alleine schon auf Grund der zum Teil steil abfallenden Geländestruktur deutlich erschwert ist und sich darüber hinaus im Eigenjagdgebiet nur etwas mehr als 2 % der Fläche in dieser konventionellen Form bejagbar ist, erwies sich der Bescheid im Lichte der Beweislage durchaus als rechtmäßig. Andererseits ist es, wie oben bereits gesagt, rechtliches Gebot die Abrundung gleichsam auf den unumgänglichen Umfang zu beschränken.

Dem konnte durch den von beiden Parteien gefundenen Konsens in bestmöglicher Form entgegen gekommen werden, sodass sich letztlich jede weitere rechtliche Erwägung erübrigte.

 

 

IV.2. Dennoch sei abschließend noch festgehalten, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer mit Blick auf das oben gesagte sich grundsätzlich nicht verfehlt dargestellt hat.

Durch die verfahrensgegenständliche Arrondierungsmaßnahme erfährt das Eigenjagdgebiet eine Vergrößerung den gesetzlichen Rahmen jedenfalls nicht überschreitendes Ausmaß (vgl. VwGH 1.7.2005, 2002/03/005 mwN).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist  Sinn und Zweck des § 13 Abs 1 Oö. JagdG keineswegs, etwa durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes jagdwirtschaftliche Ideallösungen zu schaffen; die Abrundung dient vielmehr dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn es "jagdwirtschaftliche Gründe eine Gebietsabrundung erfordern". Aufgrund des Grenzverlaufes entstehende Schwierigkeiten beim Bejagen, die den Rahmen der durch die Begrenzung eines Jagdgebietes üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes nicht übersteigen, bilden keinen Grund für eine Arrondierung (VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078, mit Hinweis auf VwGH  26.4.2005, 2001/03/0454 - zum Kärntner JagdG und VwGH 21.1. 1998,  97/03/0210 zum Oö. JagdG).

Diese Judikatur lässt sich exemplarisch und weitestgehend auch auf diese Ausgangslage übertragen. Von einem solchen „das übliche Ausmaß übersteigende Hindernis“ ist hier wohl zweifelsfrei gegeben.

Eine einseitige Abrundungsverfügung erwiese sich etwa  als gesetzwidrig, wenn etwa Möglichkeiten des Austausches von Grundflächen der aneinander grenzenden Jagdgebiete gegeben wären,  davon aber nicht Gebrauch gemacht würde (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236).

 

 

IV.2.1. Ebenso rechtfertigt für sich allein auch ein etwa  in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf nicht die Annahme, dass ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre. Die Schaffung eines in der Natur leicht erkennbaren Grenzverlaufes rechtfertigt es nicht, Grundstücke in die Abrundung einzubeziehen (VwGH 8.6.2005, 2002/03/0009,  mit Hinweis auf VwGH  9.11.1961, 2463/60). Die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wird bei den Jagdausübungsberechtigten vom Gesetz vorausgesetzt.

Betreffend des vergleichbaren §  15 Abs.2 des NÖ JagdG verwendeten Begriffes der "wesentlichen, den jagdlichen Interessen entgegenstehenden Beeinträchtigung des Jagdbetriebes"  verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen eines sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffes. Ein solcher sei nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in dem betreffenden Lebensbereich und Sachbereich herausgebildet haben. Als Kriterien für die Annahme einer Beeinträchtigung iSd § 15 Abs.2 NÖ JagdG wären etwa anzusehen, dass in dem für die Abrundung vorgesehenen Gebietsteil die Jagd (für sich allein) nicht ausgeübt werden kann oder, dass etwa durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt wird (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236, mit Hinweis auf VwGH 18.9.1985, 85/03/0013).

Im Lichte dieser Rechtsprechung wird mit der im Spruch festgelegten Abrundung sowohl eine auf allseitigen Konsens gründende  und auch mit der Rechtslage in Einklang stehende optimale Lösung erblickt werden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judikaturhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch vermag der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r