LVwG-550004/5/GK/AK
Linz, 06.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J, Vorsitzender: Dr. Harald Wiesinger, Berichterin: Maga. Gertraud Karl-Hansl, Laienrichter: Dipl. Päd. Ing. Josef Peterseil, über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 16. September 2003, erhoben von den Beschwerdeführern L und A, beide K, und A und H, beide G, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. August 2003, GZ: Agrar20-195-2003, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9
B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführer schlossen am 26. Juni 2003 einen Kaufvertrag über das als Grünland gewidmete Grundstück Nr. x der EZ y, KG x, im Ausmaß von 200 m².
Am 3. Juli 2003 beantragten sie die Genehmigung des Rechtsgeschäftes.
Mit Bescheid vom 13. August 2003 untersagte die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Übertragung des Eigentumsrechtes.
Am 17. September 2003 brachten die Vertragsparteien, vertreten durch Dr. G, fristgerecht eine Berufung ein. Die als Berufungsbehörde zuständige Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung setzte das Verfahren mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 bis zur allfälligen rechtswirksamen Änderung des Flächenwidmungsplanes für das vertragsgegenständliche Grundstück Nr. x der EZ y, KG x, von Bauland in Grünland aus.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 gab die Landesgrundverkehrskommission den Verfahrensbeteiligten sowie der Gemeinde G bekannt, dass das Berfungsverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeführt wird.
Daraufhin gab die Gemeinde Gschwandt bekannt, dass das vertragsgegenständliche Grundstück Nr. x, KG x, seit 21. Juli 2011 rechtsgültig als Bauland gewidmet ist.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2014 zogen die Vertragsparteien, vertreten durch Dr. G, die am 13. August 2003 eingebrachte Berufung zurück.
II. Rechtslage:
Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit § 31 Abs. 6
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. 90/2013 ist für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig. Die Berufung ist gem. § 3 Abs 1 lS VwGbk-ÜG als Beschwerde zu behandeln.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Der Vorsitzende: Dr. Harald Wiesinger