LVwG-400094/8/MS
Linz, 17.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn R.J.W., x, x, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. März 2015, GZ. 0045352/2014, wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 1, 6 und 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz (BstMG) 2002
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. März 2015, GZ: 0045352/2014, wurde über Herrn R.J.W., x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben, weil dieser als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und welches im Tatzeitpunkt nicht von der allgemeinen Mautpflicht im Sinne des § 5 BStMG 2002 ausgenommen war, am 11. Juli 2014, um 11.17 Uhr die A7, Mautabschnitt V. – Linz Wiener Straße, km x (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, gemäß § 6 BStMG 2002 einer fahrleistungsabhängigen Maut. Die GO-Box war nicht entsprechend den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung montiert. Die Falschmontage war Ursache für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zur Tatzeit.
Begründend führt die belangte Behörde auszugsweise neben der Darlegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen Folgendes aus:
„Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der ASFlNAG vom 22.09.2014 wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes, gerichtet gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (x).
Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) daher aufgefordert bekannt zu geben, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat. Als Lenker wurde der Beschuldigte namhaft gemacht.
Mit Strafverfügung vom 03.10.2014 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte in offener Frist Einspruch erhoben und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass die Go-Box im Tatzeitpunkt korrekt montiert gewesen sei und er nicht mehr sagen können, ob diese gepiepst hätte.
In der Folge wurde die ASFlNAG ersucht sich zur Rechtfertigung des Beschuldigten zu äußern und teilte diese im Wesentlichen mit, dass die Go-Box hinter dem Scheibenwischer angebracht wurde und somit nicht entsprechend den Bestimmungen der Mautordnung montiert war. Aufgrund der Falschmontage konnte für den gegenständlichen Mautabschnitt keine Maut abgebucht werden. Der Stellungnahme wurden entsprechende Beweisbilder angeschlossen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschuldigte von der Stellungnahme der ASFINAG in Kenntnis gesetzt und hat sich dieser dazu wie folgt geäußert: „in der Stellungnahme der ASFINAG wird erörtert dass bei nicht korrekter Anbringung der Go-Box möglicherweise eine Mautabbuchung nicht vorgenommen werden kann. Da wie schon erwähnt meine Go-Box korrekt montiert ist (und das seit mittlerweile 8 Jahren an der selben Stelle) selbst auf dem etwas unscharf wirkenden Foto, welches die ASFINAG zur Verfügung gestellt hat, ist dies zu erkennen...die Mikrowellenempfänger der Mautportale sind noch dazu in geschätzten 6m höhe angebracht und nicht am Boden. Ich bezahle jedes Jahr mehrere hundert Euro an autobahnmaut und wie im Anhang ersichtlich ist hat die Mautabrechnung auch an diesem Tag funktioniert, offensichtlich halt nicht um 11:17:16 bei der Kontrollstelle V. Aus Interesse habe ich die tage die Überkopfportale auf der A7 zwischen Hstrasse und Tunnel-B gezählt. Es sind 20 Stk. auf diesem kurzen Streckenabschnitt! Bei manchen piepst die Go-Box bei anderen nicht. Im Tagesverkehr kurz vor Mittag auf der Stadtautobahn bei heißem Wetter mit offenen Fenstern gibt es viele Dinge zu beachten. Ob die Go-Box vier oder fünf Mal "läutet" auf diesen geschätzten drei Kilometern ist nur eines davon bzw. ob ich gerade ein Mautportal oder ein anderes Portal passiert habe ist bei dieser Frequenz kaum zu unterscheiden oder wahrzunehmen. Im Anhang außerdem noch ein Beispiel einer Nach Verrechnung von Mautabschnitten welche notwendig ist weil bei manchen Kontrollstellen die Abbuchung trotz aufgeladener, richtig montierter und funktionierender Go-Box eben nicht funktioniert"
Dem Schreiben wurden die genannten Belege angeschlossen.
Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.
in rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:
Die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde von der automatischen Kontrolleinrichtung erkannt und im System registriert. Auf dem dort gespeicherten und auch im Akt befindlichen Beweisfoto ist die GO-Box eindeutig ersichtlich. Dabei handelt es sich um die rechteckige Fläche, welche sich hinter dem Scheibenwischer befindet. Der Scheibenwischer schneidet die Rückwand der GO-Box, welche mit dem Mautportal kommunizieren soll.
Punkt 8.1 der Mautordnung besagt, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren ist, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten fuhren könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.
Ordnungsgemäße Anbringung der Go-Box
Eine, entgegen dieser Vorschrift, falsch montierte GO-Box, kann dazu führen, dass manchmal Abbuchungen der Maut stattfinden und manchmal nicht. Dies ist dadurch erklärbar, dass die Aufnahme oder Entfernung zwischen Fahrzeug und Mautportale nach Mautportal und Fahrgeschwindigkeit verschieden groß ist, sodass sich dadurch verschiedene Winkel ergeben. So kann die GO-Box durch die Ruhestellung des Scheibenwischers einmal so gut abgeschirmt sein, dass es zu keiner Kommunikation mit dem Mautportal kommt, ein anderes Mal, wenn der Winkel zum Mautportal steiler ist, kann eine Kommunikation mit dem Portal stattfinden. Aus technischer Sicht kann es daher temporär (möglicherweise auch nur an einem einzigen Tag) zu Abbuchungen der Maut bzw. zur Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal kommen. Dabei müssen auch nicht immer dieselben Portale betroffen sein.
Die angeführten - temporäre - Abbuchungen schließt einen Defekt der GO-Box bzw. einen Systemfehler eindeutig aus.
Die GO-Box - wie auf dem vorliegenden Beweisbild klar ersichtlich ist - wurde entgegen den Bestimmungen von Punkt 8 1 der Mautordnung im Bereich der Ruhestellung des Scheibenwischers montiert. Diese Falschmontage war Ursache für lediglich temporäre Abbuchungen bzw. für die Nichtabbuchung der Maut zur Tatzeit. Damit ist die Behauptung widerlegt die GO-Box wäre ordnungsgemäß montiert gewesen. Dies stellt einen klassischen Fall für eine Irritation der Nahfeldkommunikation dar.
Der Beschuldigte hat eine mautpflichtige Bundesstraße benützt, obwohl die geschuldete Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt
Schuldfrage:
Das BStMG 2002 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn
• einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und
• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und
• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.
Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.
Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Gem. § 8 Abs. 2 BStMG i.V.m. Punkt 8.2.4.1 der Mautordnung hat sich der Lenker von der Funktionstüchtigkeit -sohin auch von richtigen Montage - der GO-Box, vor, während und nach der Fahrt auf mautpflichtigen Strecken zu überzeugen.
Den Lenker treffen somit umfassende Mitwirkungs- und Kontrollpflichten.
Diesen Pflichten ist der Beschuldigte, nämlich in dem Sinne, dass er es verabsäumt hat die GO-Box ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe zu befestigen bzw. die ordnungsgemäße Montage der bereits im LKW angebrachten GO-Box zu überprüfen, nicht nachgekommen.
Sein Verhalten ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm obliegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen. Vor dem Hintergrund der oa. Mitwirkungs- und Kontrollpflicht gereicht die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht mangelndes Verschulden darzutun.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.
Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist; insofern spielt auch Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, eine entsprechende Rolle. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.
Zur Bemessung der Strafhöhe wird angemerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde; die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind demnach ohne Relevanz (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).
Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind, vor dem Hintergrund der oa. Kontrollpflichten, nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstraf rechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden. Eine außerordentliche Strafmilderung scheidet daher aus (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).
Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“
Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 14. April 2015 (eingebracht mittels E-Mail selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, die Go-Box sei ordnungsgemäß aufgeladen, installiert und gehandhabt worden.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäfts-verteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Montag der GO-Box, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik gab mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015, Verk-210002/738-2015-Hag, folgendes Gutachten ab:
Beim LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x wurde am 11. Juli 2014, um 11. 17.16 Uhr auf der Autobahn A7, bei Strkm 7,999 die fällige Maut nicht automatisch abgebucht.
Auf dem Überwachungsfoto ist ersichtlich, dass die ggst. GO-Box ohne den erforderlichen vertikalen Mindestabstand von 10 cm zu der Scheibenwischerendstellung montiert worden ist.
Da eine korrekte Abbuchung der fälligen Maut nur bei Einhaltung der vorgeschriebenen Montage der GO-Box sicher zu erwarten ist, ist die ggst. Nichtabbuchung der Maut mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die falsche Montage der GO-Box zurückzuführen.
Dieses Gutachten wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und beiden Gelegenheit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde hat hierzu innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 ausgeführt, dass sich die Montagevorschriften für die Go-Box in der letzten Monaten geändert hätten, zur Zeit der ursprünglichen Anbringung der GO-Box an der Windschutzscheibe sei Vorschrift gewesen, die Go-Box oberhalb des Scheibenwischers im vom Wischer freigehaltenen Scheibenwischerbereich anzukleben, was seinerzeit auch so gemacht worden sei und seither geschätzt ca. 10.000 Euro problemlos abgebucht worden seien. Manche Autobahnkilometer seien nachverrechnet worden, wenn die Portale abschnittsweise nicht mit der GO-Box hätten kommunizieren können. Nun gäbe es scheinbar die „10 cm-Regel“ und seien der ASFINAG für die Mautstelle Linz-V./Linz Wienerstraße, 18 Euro entgangen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Lkw mit dem polizeilichen Kennzeichen x und somit mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t am 11. Juli 2014 in Linz, auf der A7. Dabei wurde bei der Mautstelle Linz V. – Linz Wiener Straße, bei km 7,999 die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet
Die im Kraftfahrzeug vorhandene Go-Box war dabei so montiert, dass der erforderliche vertikale Mindestabstand von 10 cm zur Scheibenwischer-endstellung nicht eingehalten wurde.
III. Gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
Gemäß § 8 Abs 1 BStMG haben Lenker vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen.
Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben Sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.
Punkt 8.1. der Mautordnung regelt die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box wie folgt:
Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft im folgenden Bereich zu montieren (vergleiche Grafik 21):
• Die GO-Box ist an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen.
• Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derart zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist.
• Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren.
• Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der Fahrt erfolgen.
· Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (z.B. Sonnenblenden) im Umkreis von 10 cm freizuhalten.
• Die Montage der GO-Box darf auch nicht im Tönungsstreifen erfolgen.
• Der Kraftfahrzeuglenker hat überdies von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten.
Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vorerst ist im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich die Rechtslagen zwischen dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt und der Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die Vorschriften für die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box (Punkt 8.1 der Mautordnung) nicht geändert haben.
Im ggst. Fall ist aufgrund der vorliegenden Fotos und der Ausführungen des Amtssachverständigen im eingeholten Gutachten davon auszugehen, dass die GO-Box nicht entsprechend der Vorgaben des Punktes 8.1. Teil B der Mautordnung montiert gewesen ist und diese fehlerhafte Montage der GO-Box für die fallweise Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut verantwortlich ist. Das Faktum, dass Nichtabbuchungen erfolgt sind, ist aus der Einzelleistungsinformation zu ersehen. Somit ist die Tat in objektiver – und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind, noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Da bei einem Berufskraftfahrer (Lkw-Fahrer) davon auszugehen ist, dass er wissen musste, wo und wie die GO-Box im Kraftfahrzeug zu montieren ist, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen. Da die nicht ordnungsgemäße Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut infolge der nicht ordnungsgemäßen Situierung der GO-Box mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war die Erteilung einer Ermahnung ausgeschlossen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte eine Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
V. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Mag. Dr. Monika Süß