LVwG-300678/5/Py/TO

Linz, 07.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Finanzpolizei Team 40 für das Finanzamt Linz vom 2. April 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. März 2015, GZ: SanRB96-1011/3-2015, mit dem Herrn R.M., x, x, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Ermahnung erteilt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten eine Geldstrafe iHv 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146   Stunden verhängt wird.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. März 2015, GZ: SanRB96-1011/3-2015, wurde dem Beschuldigten nach § 111 Abs.1 iVm § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr: 189/1955 idgF folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

„Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG am 17.02.2015 von 07:30 bis 10:49 Uhr den Dienstnehmer P.L., geb. x als Arbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in der Firma M. E. GmbH, x, x beschäftigt, ohne ihn bei der Sozialversicherung anzumelden.

Der in Rede stehende Beschäftigte war ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Obwohl dieser Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

Die unerlaubte Beschäftigung wurde im Zuge einer Kontrolle an der Adresse x, x, im Firmengelände Bauvorhaben A., am 17.02.2015 durch die Finanzpolizei Linz festgestellt. Dabei gab Herr L. an, dass er seit dem 17.02.2015, 07:30 Uhr für Ihr Unternehmen tätig ist. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte jedoch erst um 10:49 Uhr.

Diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs. 1 VStG. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.“

 

Gleichzeitig wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und über den Beschuldigten eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erteilt.

Begründend wurde angeführt, dass das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig zu werten sei, da es sich im vorliegenden Fall um einen sehr kurzen Zeitraum handle und die Folgen der Übertretung des Sozialversicherungs-gesetzes unbedeutend geblieben seien.

 

2. In der von der Finanzpolizei Team 40 für das Finanzamt Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Verhängung einer tatangemessenen Strafe beantragt und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte bereits mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Steyr-Land, SV96-100/3-2013, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des ASVG ermahnt wurde. Von einem für die Anwendung des
§ 45 VStG geforderten „geringen Verschulden“ sei daher im konkreten Fall nicht auszugehen.

 

 

3. Mit Schreiben vom 14. April 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Mit Eingabe vom 28. April 2015 nahm der Beschuldigte im Rahmen des ihm vom Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. April 2015 eingeräumten Parteiengehörs zur Beschwerde Stellung. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung aufgrund eines Versehens erfolgte. Bedingt durch gesundheitliche Probleme verbunden mit finanzieller und seelischer Belastung wurde übersehen, den Mitarbeiter pünktlich anzumelden. Angemerkt wird zudem, dass es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt habe und werde gebeten, von einer Strafe abzusehen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschuldigte ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verantwortlicher der Firma M. E. GmbH mit Sitz in S., x.

 

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung am 17. Februar 2015 um 10:45 Uhr wurde festgestellt, dass der österreichische Staatsbürger P.L., geb. x, als Arbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in der Firma des Beschuldigten beschäftigt ist, ohne dass dieser vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Herr L. hatte seinen ersten Arbeitstag am 17. Februar 2015 und war seit 7:30 Uhr im Firmengelände Bauvorhaben A. in B. tätig. Die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber erfolgte erst während der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 10:49 Uhr.

 

Über den Beschuldigten wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Februar 2014, SV96-100/3-2013, eine Ermahnung wegen Verwaltungsübertretung nach dem ASVG verhängt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs.2 ASVG gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

§ 45 Abs. 1 VStG lautet:

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung eine Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigen im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Demnach war der gegenständliche Arbeiter am 17.02.2014 beschäftigt, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde.

 

Dem Vorbringen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren ist zunächst entgegenzuhalten, dass für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend ist, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. das VwGH-Erkenntnis ZI. 2012/08/0260). Ein derartiges wirksames Kontrollsystem hat der Beschuldigte nicht dargestellt. Ihm ist es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die belangte Behörde und der Beschuldigte vermeinen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen. Dazu ist zunächst anzuführen, dass dieser Einstellungsgrund im Wesentlichen dem § 21 Abs. 1 VStG alte Fassung entspricht (vgl. die Erläuterungen zur RV, 2009 der Beilagen XXIV. GP, Seite 19). Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringfügigem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. noch zu

§ 21 Abs. 1 VStG aF VwGH 6.11.2012, Zl. 2012/09/0066). 

 

Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck  der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht – gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNr. 23. GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Fall einer Anmeldung – und Entrichtung der Beiträge – kurz nach bzw. (wie im gegenständlichen Fall) während der Betretung bei einer Kontrolle unter Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen würde (vgl. VwGH v. 27.4.2011, Zl. 2010/08/0172).

 

Wesentlich für die nunmehrige Strafbemessung ist daher, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und die Anmeldung des Dienstnehmers erst aus Anlass der Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde durchgeführt wurde. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war. Die nunmehr verhängte gesetzliche Mindeststrafe im Wiederholungsfall erscheint sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und geeignet dem Beschuldigten den Unrechtsgehalt seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny