LVwG-250037/4/SCH/CG

Linz, 09.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau M.R., x, x, vom 18. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. April 2015, GZ: BHEF-2015-54710/6-BR, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes A.R. in der Volksschule S.

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1.           Mit Bescheid vom 21. April 2015, GZ: BHEF-2015-54710/6-BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag der Frau M.R. vom 29. Jänner 2015 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter A.R., in der Volksschule S. gemäß § 47 Abs. 4 Z.1 und 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl Nr. 35/1992 idgF, (Oö. POG 1992) abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden M. und S. gekommen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau M.R. rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. 

 

3. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den Beteiligten kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind – nur aufgrund einer spätestens 2 Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

Die Bewilligung oder Versagung des sprengelfremden Schulbesuches durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in diesem Sinne ihre Zuständigkeit, hängt also davon ab, dass keine gültige Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden vorliegt.

Gegenständlich war zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zweifellos keine entsprechende Einigung der Gemeinden vorliegend. Somit hatte sie das entsprechende Verfahren abzuführen und über den Antrag zu entscheiden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist dem Landeverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings mitgeteilt worden, dass es zwischenzeitlich sehr wohl zu einer gültigen Einigung zwischen den beiden beteiligten Gemeinden gekommen ist. Eine entsprechende Vereinbarung, die den Vorgaben des § 47 Abs. 3a Oö. POG 1992 entspricht, wurde dem Verwaltungsgericht seitens der Gemeinde S. auch vorgelegt. Damit hat sich die Sachverhaltslage insofern geändert, als zum Unterschied im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde zwischen den beiden Gemeinden Einigung in der Angelegenheit erzielt worden ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelinstanz durch die Verpflichtung zur Sachentscheidung auch gehalten, Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 19.09.1978, 2082/75 uva.).

Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass durch die während des  Rechtsmittelverfahrens erzielte Einigung der beiden Gemeinden eine Voraussetzung, nämlich das Nichtvorliegen einer Einigung, für die Behörden – und damit auch für die Verwaltungsgerichtsentscheidung weggefallen ist.

In Anbetracht dessen war aufgrund der eingebrachten Beschwerde, ohne auf das Beschwerdevorbringen und dem Bescheid anhaftende Mängel eingehen zu müssen, dieser im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass ein Belassen des Bescheides im Rechtsbestand – im Falle der Zurückziehung der Beschwerde bzw. deren Abweisung – der behördliche Bescheid im völligen Widerspruch zu den faktischen Gegebenheiten stehen würde, welche Folge ebenfalls hintanzuhalten war.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n