LVwG-750135/2/Gf/Rt

Linz, 17.02.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde des M, vertreten durch die RAe Dr. W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Dezember 2013, Zl. Sich50-2013, wegen der Verhängung eines Verbotes nach dem Waffengesetz

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 13. Dezember 2013, Zl. Sich50-2013, wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. I 12/1997 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 161/2013 (im Folgenden: WaffenG), der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 von Beamten der Polizeiinspektion H ein Flobertgewehr und zwei Luftdruckgewehre in Beschlag genommen sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei(en) (vgl. dazu die entsprechenden Verfügungen der LPD Oberösterreich vom 4. Dezember Zl. B6/10029/2013-Hi), weil er am Tag davor ohne entsprechende Berechtigung und ohne mit deren Umgang vertraut zu sein eine Waffe getragen, damit in Richtung eines Kiosk und auf Wildenten geschossen sowie diese Waffe anschließend geladen und nicht gesichert am Rücksitz seines KFZ abgelegt habe.

 

2. Gegen diesen ihm am 16. Dezember 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. Dezember 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er das verfahrensgegenständliche Flobertgewehr samt 9 Stück Munition im November 2013 auf einem Flohmarkt in Linz ohne Wissen, dass es sich hierbei um eine halbautomatische und meldepflichtige Waffe handle, erworben habe. Dabei sei er nur unzureichend eingeschult und er insbesondere auch nicht darauf hingewiesen worden, dass das Gewehr geladen und entsichert sei.

 

Am 3. Dezember 2013 habe er die Waffe lediglich ausprobieren wollen und dazu in der Annahme, hierdurch niemand gefährden zu können, einen Schuss auf die Wasseroberfläche des Stausees in L abgegeben. Vom überlauten Knall überrascht habe er danach die Waffe sofort in sein KFZ gelegt und dieses abgesperrt.

 

Da sohin allenfalls bloß fahrlässiges Verhalten vorliege und dem Rechtsmittelwerber insbesondere auf Grund des Umstandes, dass es diese auf einem Flohmarkt erworben habe, nicht bewusst gewesen sei, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gewehr um eine meldepflichtige Waffe handle, müsse die nach dem Waffengesetz zu treffende Prognoseentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, weil ihm auf Grund seines Verhaltens (Abgabe bloß eines Schusses und anschließendes umgehendes Versperren) keinesfalls ein sorgloser Umgang mit Waffen vorgeworfen werden könne.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu Zl. Sich50-2013. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche und insoweit im Grunde unstrittige Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im WaffenG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

 

1.1. Gemäß § 12 Abs. 1 WaffenG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Nach § 17 Abs. 1 WaffenG ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) verboten.

 

Der  Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B – darunter sind  Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen i.S.d. §§ 17 und 18 WaffenG verkörpern, zu verstehen (§ 19 WaffenG) – ist gemäß § 20 Abs. 1 WaffenG nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung (Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte) zulässig.

 

Schusswaffen der Kategorie C und D – hierzu zählen Schusswaffen mit gezogenem oder glattem Lauf, die weder als verbotene Waffen noch als Kriegsmaterial noch als Schusswaffen der Kategorie B zu qualifizieren(vgl. die §§ 30 und 31 WaffenG) sind – sind vom Erwerber registrieren zu lassen und dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses geführt werden.

 

1.2. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen zeigt sich insgesamt, dass Schusswaffen sämtlicher Kategorien – soweit deren Besitz überhaupt zulässig ist – i.d.R. nur dann geführt, d.h. im Freien getragen (vgl. § 7 Abs. 1 WaffenG) werden dürfen, wenn ihr Besitzer über einen Waffenpass verfügt.

 

 

2. In der Sache selbst:

 

2.1. Davon ausgehend, dass Schusswaffen generell nur mit einem Waffenpass geführt werden dürfen, sowie den Umstand berücksichtigend, dass der Beschwerdeführer über zwei weitere (Luftdruck‑)Gewehre verfügte, kann keine Rede davon sein, dass ihm sein Nichtwissen darum, dass es sich beim Erwerb jener Schusswaffe, die er im gegenständlichen Fall zum Vorfallszeitpunkt verwendete – nämlich bei dem ebenfalls beschlagnahmten Flobertgewehr –, um eine solche handelte, die nur mit einem Waffenpass geführt werden darf, rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte: Ein entsprechendes grob fahrlässiges Verhalten des Rechtsmittelwerbers liegt nämlich dann jedenfalls darin, dass er es bereits seit dem Erwerb der beiden Luftdruckgewehre bis dato unterlassen hat, sich bei der hierfür zuständigen Behörde zu erkundigen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese Waffen auch außerhalb des Hauses benützt werden dürfen, sodass er noch immer weder über eine Waffenbesitzkarte noch über einen Waffenpass verfügt und auch die erforderlichen Registrierungen bislang nicht vornehmen ließ.

 

Damit sowie unter Einbeziehung des Umstandes, dass er sich weder beim Erwerb des Flobertgewehrs ausreichend über dessen Funktionsweise unterrichten ließ (sodass er trotz seiner militärischen Ausbildung [Grundwehrdienst und in dessen Rahmen vorgenommene Schulung am Sturmgewehr 58; vgl. die Beschuldigtenvernehmung vom 4. Dezember 2013, Zl. B6/10029/2013-Bre, S. 3] nicht wusste, dass es sich hierbei um eine halbautomatische Waffe handelte und diese sowohl geladen als auch entsichert war) noch während des gesamten behördlichen Verfahrens in Abrede gestellt hat, dass er zum Vorfallszeitpunkt „etwas getrunken hatte“ (vgl. den Aktenvermerk der LPD Oberösterreich vom 4. Dezember 2013, Zl. E1/100292013-li, S. 2), fehlt es dem Rechtsmittelwerber gegenwärtig aber offensichtlich jedenfalls an der erforderlichen Verlässlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 WaffenG.

 

2.2. Dennoch erweist sich das von der Behörde ausgesprochene Waffenverbot unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei behördlichen Eingriffsakten stets – also auch dann, wenn dies im maßgeblichen Materiengesetz (hier: im WaffenG) nicht ausdrücklich normiert ist – Berücksichtigung finden muss, insoweit als überschießend, weil es einerseits undifferenziert alle Arten von Waffen (und nicht etwa bloß Schusswaffen [bestimmter Kategorien]) erfasst und andererseits nicht bloß befristet, sondern ohne jede zeitliche Einschränkung ausgesprochen (und damit die Beweislast zum Beleg einer zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder erlangten Verlässlichkeit i.S.d. § 8 WaffenG entgegen den in § 12 Abs. 7 WaffenG vorgesehenen Alternativen [arg. „von Amts wegen“] ausschließlich auf den Rechtsmittelwerber verlagert) wurde.

 

Diese eingriffsintensivste Form der Beschränkung der Eigentumsfreiheit i.S.d. Art. 5 StGG i.V.m. § 12 WaffenG hätte aber einer besonderen Begründung bedurft, für die sich weder im angefochtenen Bescheid noch in dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte finden.  

 

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Be-schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu ent-scheiden, wenn entweder der für eine solche Sachentscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener-sparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem bei der Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat.

 

2.3.1. Diese einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist jeweils vor dem ver-fassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden Unabhängigen Verwaltungssenate in nunmehrige Gerichte i.S.d. B-VG auch das gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte – jetzt nur mehr subsidiär – maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip systembedingt insoweit eine Einschränkung erfahren hat, als sich bei kohärent-systemkonformer Sichtweise ergibt, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglich bei der Verwaltungsbehörde verbleiben soll, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sind.

 

2.3.2. Um daher einerseits der belangten Behörde diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten, andererseits aber auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten war daher im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG sowie deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist jeweils eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.


 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

LVwG-750135/2/Gf/Rt vom 17. Februar 2014

 

Beschluss

 

Rechtssatz

 

 

Art. 5 StGG;

§ 7 WaffenG;

§ 8 WaffenG;

§ 12 WaffenG;

§ 20 WaffenG;

§ 35 WaffenG

 

Davon ausgehend, dass Schusswaffen gemäß § 20 Abs. 1 WaffenG und § 35 WaffenG – wenn überhaupt – generell nur mit einem Waffenpass geführt werden dürfen, sowie den Umstand berücksichtigend, dass der Beschwerdeführer über zwei weitere (Luftdruck )Gewehre verfügte, kann keine Rede davon sein, dass ihm sein Nichtwissen darum, dass es sich beim Erwerb jener Schusswaffe, die er im gegenständlichen Fall zum Vorfallszeitpunkt verwendete – nämlich bei dem ebenfalls beschlagnahmten Flobertgewehr –, um eine solche handelte, die nur mit einem Waffenpass geführt werden darf, rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte: Ein entsprechendes grob fahrlässiges Verhalten des Rechtsmittelwerbers liegt nämlich dann jedenfalls darin, dass er es bereits seit dem Erwerb der beiden Luftdruckgewehre bis dato unterlassen hat, sich bei der hierfür zuständigen Behörde zu erkundigen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese Waffen auch außerhalb des Hauses benützt werden dürfen, sodass er noch immer weder über eine Waffenbesitzkarte noch über einen Waffenpass verfügt und auch die erforderlichen Registrierungen bislang nicht vornehmen ließ. Damit sowie unter Einbeziehung des Umstandes, dass er sich weder beim Erwerb des Flobertgewehrs ausreichend über dessen Funktionsweise unterrichten ließ (sodass er trotz seiner militärischen Ausbildung [Grundwehrdienst und in dessen Rahmen vorgenommene Schulung am Sturmgewehr 58] nicht wusste, dass es sich hierbei um eine halbautomatische Waffe handelte und diese sowohl geladen als auch entsichert war) noch während des gesamten behördlichen Verfahrens in Abrede gestellt hat, zum Vorfallszeitpunkt „etwas getrunken hatte“, fehlt es dem Rechtsmittelwerber gegenwärtig aber offensichtlich jedenfalls an der erforderlichen Verlässlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 WaffenG.

 

Dennoch erweist sich das von der Behörde ausgesprochene Waffenverbot unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei behördlichen Eingriffsakten stets – also auch dann, wenn dies im maßgeblichen Materiengesetz (hier: im WaffenG) nicht ausdrücklich normiert ist – Berücksichtigung finden muss, insoweit als überschießend, weil es einerseits undifferenziert alle Arten von Waffen (und nicht etwa bloß Schusswaffen [bestimmter Kategorien]) erfasst und andererseits nicht bloß befristet, sondern ohne jede zeitliche Einschränkung ausgesprochen (und damit die Beweislast zum Beleg einer zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder erlangten Verlässlichkeit i.S.d. § 8 WaffenG entgegen den in § 12 Abs. 7 WaffenG vorgesehenen Alternativen [arg. „von Amts wegen“] ausschließlich auf den Rechtsmittelwerber verlagert) wurde. Diese eingriffsintensivste Form der Beschränkung der Eigentumsfreiheit i.S.d. Art. 5 StGG i.V.m. § 12 WaffenG hätte aber einer besonderen Begründung bedurft, für die sich weder im angefochtenen Bescheid noch in dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte finden.

 

Beschlagwortung:

Waffenpass; Waffenbesitzkarte; Registrierung; halbautomatische Waffe; Flobertgewehr; Luftdruckgewehr; Rechtsirrtum; Erkundigungspflicht; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Begründungspflicht

Beachte:

Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 26.06.2014, Zl.: Ro 2014/03/0063-4