LVwG-250063/2/Sch/MSt

Linz, 07.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Frau I W, vom 21. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-39875/9-SST, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes M I A W in der Neuen Mittelschule Wartberg an der Krems

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-39875/9-SST, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Antrag der Frau I W, auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter M I A W, geb. x 2004, in der Neuen Mittelschule Wartberg an der Krems gemäß § 47 Abs. 5 Z2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. 35/1992 i.d.g.F., abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Wartberg an der Krems gekommen war. Die letztgenannte Marktgemeinde Wartberg an der Krems als Schulerhalterin der sprengelfremden Neuen Mittelschule stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau I W rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unbeschadet eines entsprechenden Antrages abgesehen werden. Der vorgelegte Verfahrensakt lässt nämlich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und zudem einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

3. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich mit den Gründen, die einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches entgegenstehen, auseinandergesetzt, dies mit umfangreichen Zitaten aus der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Jahr 2014.

Das Verwaltungsgericht verweist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vorweg auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides.

 

4. Dazu soll ergänzend noch angemerkt werden:

 

§ 47 Abs. 5 Z2 Oö. POG 1992 sieht vor, dass die Bewilligung versagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Hervorzuheben ist somit, dass das Gesetz ausdrücklich auf die Vorteile für den Schulpflichtigen abstellt, nicht aber auf solche, die etwa für die Eltern damit verbunden sein könnten. So gesehen sind somit immer wieder ins Treffen geführte Argumente, wie der in Privatfahrzeugen der Eltern zurücklegbare Weg zur Schule, ein allfälliger nachmittäglicher Aufenthalt bei Verwandten, die Ersparnis für Kosten einer Nachmittagsbetreuung und ähnliches, zwar auf den ersten Blick durchaus verständliche Vorbringen, allerdings nicht ausreichend, um auch in rechtlicher Hinsicht die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches nachvollziehbar begründbar zu machen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin auf den Umstand verweist, dass in ihrer Familie für fünf Kinder zu sorgen sei und somit die Frage der Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, die in der Neuen Mittelschule Wartberg an der Krems kostenfrei angeboten würde, eine entsprechende Rolle spielt, so ist dies aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin naturgemäß ein schlüssiges Argument. Andererseits ist auch allgemein eine entsprechende Einteilung des Budgets jeder Familie erforderlich, um damit das Auslangen finden zu können. Wenn hier Geld eingespart werden kann, etwa weil keine Kosten für eine Nachmittagsbetreuung anfallen, ist das wohl ein Vorteil für die Finanzierung anderer notwendiger Ausgaben, aber noch kein rechtlich relevanter Vorteil für einen Schüler, der einen sprengelfremden Schulbesuch rechtfertigen würde.

Auch der Verweis auf die sportlichen Aktivitäten der Schülerin M I A W stellt kein hinreichendes Argument dar. Für entsprechendes Bewegungsangebot ist in den Lehrplänen jeder Neuen Mittelschule vorgesorgt, auch im Rahmen der Nachmittagsbetreuung bestehen entsprechende Möglichkeiten. 

Die Aktivitäten in einem bestimmten Sportverein sind im Übrigen dem Freizeitbereich zuzuordnen und haben mit dem Schulbesuch an sich nichts zu tun.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein „gesundes, altersadäquates Mittagessen“ in der Neuen Mittelschule Wartberg an der Krems nicht davon aus, dass in der Neuen Mittelschule Kirchdorf an der Krems das Gegenteil zuträfe.

 

Immer wieder wird in entsprechenden Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch bzw. in den Rechtsmittelschriftsätzen darauf hingewiesen, dass sich der Schüler bzw. die Schülerin an einem Tag der offenen Tür in der besichtigten sprengelfremden Schule wohlgefühlt und Interessen an dort angebotenen Schwerpunkten gezeigt hätte. Dies ist naturgemäß grundsätzlich ein positiver Aspekt, allerdings sind solche Einschätzungen sehr weitgehend im subjektiven Bereich angesiedelt. Unbeschadet dessen bleibt die Aussage gerechtfertigt, dass jeder Absolvent einer Neuen Mittelschule grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die weitere schulische Laufbahn oder den späteren Weg in das Berufsleben vermittelt bekommen hat.

Unabhängig davon, wie viele Schulkollegen aus der Volksschulzeit ein Schüler in der Neuen Mittelschule wiederfindet, wird er seinen Platz in der Klassengemeinschaft finden müssen. Die eine oder andere Schwierigkeit im Schulalltag ist an sich auch nichts Ungewöhnliches, in einem solchen Fall ist das Lehrpersonal gefordert, hier entsprechend einzugreifen. Generell darf bei all den Erwägungen, die vermeintlich für oder gegen den Besuch einer bestimmten Schule sprechen, nicht übersehen werden, dass der Unterrichtsbetrieb, der vom Lehrkörper anhand des für die jeweilige Schultype geltenden Lehrplanes zu gestalten ist, im Vordergrund zu stehen hat und den primären Zweck jedes Schulbesuches darstellt. Die Bewertung anderer Faktoren, etwa bisherige Schulfreundschaften, Nachmittagsbetreuung etc., soll in diesem Sinne nicht zur Überbewertung werden.

Die Einschätzung der einen oder anderen Schule durch Elternteile ist nach den beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schon abgeführten Rechtsmittelverfahren oft ein sehr subjektiver. Während in dem einen Verfahren eine bestimmte Schule präferiert wird, wird im anderen gerade diese Schule von den Eltern abgelehnt und der sprengelfremde Schulbesuch angestrebt.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n