LVwG-250047/8/Sch/MSt – 250048/2

Linz, 07.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerden der Ehegatten J und B K, vom 7. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. April 2015, GZ: BHPE-2015-39057/8-PT, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes J K in der Neuen Mittelschule Bad Zell nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 1. September 2015,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

          I.        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage zu lauten hat:

§ 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992 i.d.g.F.

 

 

        II.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid vom 17. April 2015, GZ: BHPE-2015-39057/8-PT, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Antrag der Frau J K vom 2. März 2015 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes J K, geb. x, in der Neuen Mittelschule Bad Zell gemäß § 47 Oö. POG 1992 abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Perg und Bad Zell gekommen war. Die letztgenannte Marktgemeinde Bad Zell als Schulerhalterin der Neuen Mittelschule Bad Zell stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Stadtgemeinde Perg.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Ehegatten J und B K  rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Am 1. September 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin und der Bürgermeister der Stadtgemeinde Perg als deren Vertreter teilgenommen haben.

Die belangte Behörde, die Marktgemeinde Bad Zell und der Landesschulrat Oö., Bildungsregion Perg und Freistadt, haben sich im Vorfeld der Verhandlung für ihr Nichterscheinen entschuldigt.

 

3. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung inhaltlich unter Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs. 5 Z.2 Oö. POG 1992. In diesem Sinne erfolgte die Konkretisierung der angewendeten Gesetzesbestimmung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

In der Sache selbst ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 47 Abs. 5 Z. 2 OÖ. POG 1992 kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

Die Beschwerdeführerin J K hat im Ansuchen an die belangte Behörde vom 2. März 2015 inhaltlich auf das ursprüngliche an die Marktgemeinde Bad Zell gerichtete verwiesen. Dort wird ausgeführt, dass J mit seinen besten Freunden nach Bad Zell in die Schule gehen wolle. Diese Schule sei einfach etwas kleiner und dadurch, dass J ein sehr ruhiges Kind sei, glaube sie, dass es für J die beste Schule sei. Seine Großmutter wohne in Bad Zell.

In der telefonisch eingeholten Stellungnahme im Rahmen des Behördenverfahrens hat die Beschwerdeführerin wiederum auf die Schulfreundschaft mit einigen Kindern verwiesen, die ebenfalls in Bad Zell in die Neue Mittelschule gehen würden.

Schließlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass ihr Kind mit der behördlichen Entscheidung mehr als unglücklich sei. Es gelinge den Eltern nicht, ihm die Schule in Perg „schmackhaft“ zu machen.

Dann folgt der Verweis auf die in Bad Zell wohnende Großmutter sowie den dortigen Großteil der Familie, Freunde und Verwandtschaft.

Im Hinblick auf Schulfreundschaften aus der Volksschulzeit ist es zum einen zwar verständlich, wenn hier der Wunsch besteht, diese befreundeten Kinder auch in der nächsten Schultype noch in der Klassengemeinschaft zu haben. Allerdings muss jedes Schulkind, unabhängig davon, wie viele Schulkollegen aus der Volksschule es in der Neuen Mittelschule wiederfindet, seinen Platz in der Klassengemeinschaft finden müssen. Die eine oder andere Schwierigkeit im Schulalltag ist an sich auch nichts Ungewöhnliches, in einem solchen Fall ist das Lehrpersonal gefordert, hier entsprechend einzugreifen. Bekanntermaßen können zudem Kontakte und Freundschaften, wenn darauf tatsächlich Wert gelegt wird, auch außerhalb des schulischen Alltages gepflegt werden. Generell darf bei all den Erwägungen, die vermeintlich für oder gegen den Besuch einer bestimmten Schule sprechen, nicht übersehen werden, dass der Unterrichtsbetrieb, der vom Lehrkörper anhand des für die jeweilige Schultype geltenden Lehrplanes zu gestalten ist, im Vordergrund zu stehen hat und den primären Zweck jedes Schulbesuches darstellt. Die Bewertung anderer Faktoren, wie etwa bisherige Schulfreundschaften, ob allenfalls Großeltern für die Nachmittagsbetreuung aufgrund des Wohnsitzes in der Gemeinde der sprengelfremden Schule in Betracht kämen oder Ähnliches, soll in diesem Sinne nicht zur Überbewertung werden.

Auch anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung sind keine Umstände zu Tage getreten, etwa eine im Einzelfall bestehende und durch fachliche Aussagen gestützte besondere psychische Belastung des Schulpflichtigen durch den anstehenden Schulwechsel, die im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1993, 92/10/0362, Berücksichtigung hätten finden müssen.

Da somit keine rechtlich relevanten Vorteile für den Schulpflichtigen gemäß § 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. POG 1992 vorliegen, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön