LVwG-550604/4/HW/MD LVwG-550605/4/HW/MD
Linz, 04.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von 1. A. S. und 2. E. S., beide L. 1, P., beide vertreten durch Mag. L. N., Rechtsanwalt, G. x, P., gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen vom
4. Februar 2015, GZ: Agrar20-14-2015, betreffend die Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. GVG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen vom
4. Februar 2015, GZ: Agrar20-14-2015, aufgehoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 8. Jänner 2014 (wohl gemeint: 2015) beantragten die Bf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Eigentumsübertragung an den Liegenschaften EZ x, KG x P., bestehend aus dem Waldgrundstück Nr. x im Ausmaß von 10.172 m2, sowie EZ x, KG x N., bestehend aus dem Waldgrundstück Nr. x im Ausmaß von 16.397 m2, durch den Zweit-Bf an seinen Sohn, den Erst-Bf, aufgrund des Schenkungsvertrags vom 22. Dezember 2014. Zur Begründung des Erwerbs wurde angegeben, dass der Zweit-Bf die beiden Liegenschaften an seinen Sohn zwecks Regelung der Besitznachfolge übergebe. Der Erst-Bf habe bereits bisher in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet und seien ihm forstwirtschaftliche Arbeiten bekannt.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2015, GZ: Agrar20-14-2015 wurde der Erwerb der antragsgegenständlichen Grundstücke unter Vorschreibung folgender Auflage genehmigt:
„Die Veräußerer E. und H. S. haben das Eigentumsrecht der zurückbehaltenen Liegenschaften
a) EZ x – Grundbuch x B.,
b) EZ x – Grundbuch x N.,
c) EZ x – Grundbuch x P. und
d) EZ x – Grundbuch x P.
(jeweils sämtliche Grundstücke)
an den Sohn A. S. bis spätestens 31.12.2016 mittels Schenkungsvertrag auf den Todesfall zu übertragen und der Bezirksgrundverkehrskommission Grieskirchen anher vorzulegen.“
In der Bescheidbegründung wird dazu ausgeführt, dass die Genehmigung zu erteilen sei, da der Rechtserwerb bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflage den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Die zur Erfüllung der Auflage eingeräumte Frist erscheine angemessen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf „im Umfang der erteilten Auflage“ durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 2. April 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, die Übertragung des Eigentumsrechts an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften „ohne Auflage zu genehmigen“. Begründend führen die Bf aus, dass mit Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 2014 der Zweit-Bf seine gesamten ihm alleine gehörigen Grundstücke an den Erst-Bf übertragen habe. Es handle sich bei beiden Liegenschaften um Waldgrundstücke. Der Zweit-Bf habe noch weitere Grundstücke gemeinsam mit seiner Gattin H. S., es handle sich dabei aber um keinen zusammenhängenden landwirtschaftlichen Betrieb. Die gemeinsamen Grundstücke seien auch verpachtet und seien die landwirtschaftlichen Flächen zu klein für eine Eigenbewirtschaftung, lediglich die übergebenen Waldgrundstücke könnten selbst bewirtschaftet werden, weil hier eine Mindestgröße für die Bewirtschaftung nicht Voraussetzung sei. Die landwirtschaftlichen Grundstücke hätten auch bisher keine Einheit gebildet und handle es sich bei der Liegenschaft EZ x, GB x B., B. 7, um das Elternhaus von H. S., welches ihr und dem Zweit-Bf erst 1997 übertragen worden sei. Die Liegenschaft mit einer Größe von
21.717 m2 habe nie eine Einheit mit den übrigen Flächen gebildet. Schon gar nicht mit den nun an Erst-Bf übertragenen Waldgrundstücken. Bei der Liegenschaft EZ x, GB x P., in der Größe von insgesamt 26.702 m2 handle es sich um landwirtschaftliche Flächen, die im sogenannten L. lägen. Die Flächen vom Grundstück Nr. x seien verpachtet. Das Grundstück Nr. x sei eine ökologisch wertvolle Fläche, die von einem Nachbarn gemäht werde. Die noch größeren landwirtschaftlichen Flächen der EZ x, GB x, und der EZ x GB x, seien jedenfalls für eine Eigenbewirtschaftung zu klein. Die Liegenschaften bildeten auch keine räumliche Einheit und seien zumindest fünf Kilometer voneinander entfernt. Bei der weiteren Liegenschaft EZ x, GB x N., handle es sich um eine Anlage zur Energieerzeugung (Turbinenhaus) entlang des xbaches, welche Fläche in der Gesamtgröße von 621 m2 nicht landwirtschaftlich genützt sei. Auf der Liegenschaft EZ x, GB x P., wiederum stehe das Wohnhaus in der L., sowie eine Betriebsfläche und werde vom Zweit-Bf auf dieser Liegenschaft ein kleines Sägewerk betrieben. Der Erst-Bf sei der einzige Sohn von E. und H. S. und sollte dieser auch das gesamte Vermögen, insbesondere die gemeinsamen Grundstücke erben. An eine weitere Übertragung der Grundstücke an den Erst-Bf sei aber frühestens nach der Pensionierung des Zweit-Bf gedacht. Im Bescheid selbst werde in der Begründung nicht ausgeführt warum die Auflage erforderlich wäre und werde nur ausgeführt, dass der Rechtserwerb bei Beachtung der Auflage den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche, nicht aber warum diese Auflage konkret nötig erscheine. Für die Bf sei es daher auch nicht nachvollziehbar und sei kein Grund ersichtlich, warum es im Sinne des Grundverkehrsgesetzes erforderlich ist, dass die Grundstücke die relativ klein sind und darüber hinaus weit voneinander entfernt, unbedingt als Einheit zu erhalten seien, zumal eine einheitliche Bewirtschaftung überhaupt nicht sinnvoll erscheine und auch nicht durchgeführt worden sei. Mit dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall seien natürlich auch Kosten verbunden, die vermieden werden sollen und wolle sich insbesondere auch H. S. noch nicht binden, obwohl auch für sie klar sei, dass ihre Grundstücksanteile entweder zuerst ihr Gatte und in der Folge dann der Erst-Bf oder gleich der Erst-Bf erhalten solle.
II.1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015, eingelangt am 21. Juli 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die im Alleinbesitz des Zweit-Bf befindlichen Liegenschaften EZ x, KG P., sowie EZ x, KG N., an den Erst-Bf übergeben worden wären. Es handle sich dabei ausschließlich um Waldgrundstücke mit einem Gesamtausmaß von 26.569 m2. Die Eltern des Erst-Bf seien weiters je Hälfteeigentümer folgender Liegenschaften, welche jedoch nicht übergeben werden würden:
EZ x, KG B. im Ausmaß von 21.717 m2;
EZ x, KG P. im Ausmaß von 2.391 m2;
EZ x, KG P. im Ausmaß von 26.702 m2;
EZ x, KG N. im Ausmaß von 621 m2.
Für diese Liegenschaften bestehe ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die Übergabe sei mit dem Zweck der Regelung der Besitznachfolge begründet worden. Um einen späteren Übergang der oben angeführten Liegenschaften an den Erst-Bf sicherzustellen sei die Genehmigung mit der Auflage der Errichtung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall für die vier Liegenschaften verbunden worden. Diese Auflage solle sicherstellen, dass die Einheit des Betriebes trotz des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der Übergeber bestehen bleibt. Nur durch Vorschreibung dieser Auflage sei sichergestellt, dass der Erst-Bf künftig sämtliche Liegenschaften auch tatsächlich erhalten wird und somit das Ziel der Sicherung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft erreicht wird.
II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Zweit-Bf ist Eigentümer der Liegenschaften EZ x, KG x N., bestehend aus dem Waldgrundstück Nr. x im Ausmaß von 16.397 m2 sowie EZ x, KG x P., bestehend aus dem Waldgrundstück Nr. x im Ausmaß von 10.172 m2. Mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 2014 schenkte der Zweit-Bf dem Erst-Bf diese beiden Liegenschaften.
Der Zweit-Bf ist über die vertragsgegenständlichen Liegenschaften hinaus gemeinsam mit seiner Ehegattin, Frau H. S., Eigentümer folgender Liegenschaften:
EZ x, KG x N., bestehend aus den Grundstücken Nr. .x und Nr. x mit einer Gesamtfläche von 621 m2,
EZ x, KG x P., bestehend aus den Grundstücken Nr. x und Nr. x, mit einer Gesamtfläche von 26.702 m2,
EZ x, KG x P., bestehend aus den Grundstück Nr. x im Ausmaß von 2.391 m2,
EZ x, KG x B., bestehend aus dem Grundstück Nr. x im Ausmaß von 21.717 m2 (Grundbuchsauszüge).
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel).
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
III.2. Eingangs ist festzuhalten, dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Zweit-Bf bzw. der Rechtsvertreter der Bf der Vorschreibung der gegenständlichen Auflage im Verfahren vor der belangten Behörde ihre Zustimmung erteilten (worauf der im Behördenakt befindliche Aktenvermerk vom 29.1.2015 hindeutet), da eine im Verwaltungsverfahren gegebene Zustimmung zu einer Auflage deren spätere Bekämpfung aus rechtlichen Gründen nicht ausschließt, zumal sich ein Bescheid nur auf das Gesetz stützen kann (vgl. VwGH 10.10.1979, 1902/79; 28.02.1996, 93/03/0053).
III.3. Nach § 12 Abs. 1 Oö. GVG kann die Behörde die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 Oö. GVG geschützten Interessen notwendig ist. Für die Erfüllung der Auflage ist von der Behörde eine angemessene Frist zu setzen. Bei der Verhängung von Auflagen ist grundsätzlich zu beachten, dass sie schon auf Grund ihres Eingriffscharakters, also auch ohne ausdrückliche Einschränkung auf erforderliche Maßnahmen, dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz. 36 m.w.N.). Darunter ist vor allem die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der von der Behörde wahrzunehmenden Interessen zu verstehen (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2007/04/0151 [zu Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO]). Davon abgesehen ist nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 Oö. GVG nur die Vorschreibung solcher Auflagen erlaubt, deren Verhängung zur Sicherung der durch das Oö. GVG geschützten Interessen „notwendig“ ist. Notwendig in diesem Sinne ist eine Auflage, die unter den grundsätzlich als geeignet in Betracht kommenden Auflagen jene ist, die den geringsten Eingriff in die Rechtsposition der Beteiligten bewirkt. Die im gegenständlichen Verfahren verhängte Auflage entspricht diesen Kriterien nicht:
Zunächst erweist sich die Auflage alleine schon deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ausschließlich durch den Abschluss eines ganz spezifischen Rechtsgeschäfts, nämlich einer Schenkung auf den Todesfall, erfüllt werden kann. Warum die nach § 1 Oö. GVG zu schützenden Interessen nur durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Schenkung auf den Todesfall gesichert werden können, ist aber weder aus der Begründung des Bescheides, noch aus den Unterlagen im Behördenakt erkennbar. Selbst unter der Annahme, dass die vertragliche Sicherstellung der künftigen Übertragung der in der Auflage genannten Grundstücke an den Erst-Bf notwendig wäre, könnte eine solche Übereignung ja auch genauso gut durch einen „normalen“ Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder etwa einen Übergabevertrag bewirkt werden. Die spezielle Formulierung dieser Auflage schließt es jedoch aus, dass die Liegenschaften der Eltern des Erst-Bf durch andere Verträge als einer Schenkung auf den Todesfall übertragen werden.
Davon abgesehen würde zur Erfüllung der Auflage nach deren Wortlaut der bloße Abschluss eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall noch nicht ausreichen. Die Eltern des Erst-Bf haben nach der von Behörde gewählten Formulierung „das Eigentumsrecht der zurückbehaltenen Liegenschaften [...] an den Sohn [...] bis spätestens 31.12.2016 [...] zu übertragen“. Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich aber um eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (als Anfangstermin) betagte Schenkung, bei der der Beschenkte erst nach dem Tod des Schenkers vom Nachlass bzw. von den Erben des Schenkers die Erfüllung der Schenkung (also die Eigentumsübertragung) verlangen kann (vgl. Schubert in Rummel, ABGB3 § 956 ABGB Rz. 1 ff). Eine (tatsächliche) Übertragung des Eigentumsrechtes findet daher durch den bloßen Abschluss eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall (noch) nicht statt.
Weder dem angefochtenen Bescheid, noch dem Behördenakt sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, warum gerade (ausschließlich) diese (sehr spezielle) Konstruktion der Schenkung auf den Todesfall zur Sicherung der Interessen des Oö. GVG notwendig sein soll. Da sich die Nebenbestimmung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erweist, kann hier dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Anordnung aufgrund ihrer Formulierung überhaupt in Form einer Auflage ergehen kann (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere VwGH 05.09.2008, 2007/02/0303).
III.4. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach dem Wortlaut des § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen hat, setzt eine durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde nur auf gewisse Bescheidteile eingeschränkte Entscheidungskompetenz voraus, dass der im Bescheid enthaltene Abspruch auch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist. Auflagen sind vom Hauptinhalt des Spruchs jedoch grundsätzlich nicht trennbar. Vielmehr bilden der Hauptinhalt des Bescheides und die Auflage ein untrennbares Ganzes und können nur zusammen bekämpft werden bzw. gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 24.07.2014, 2013/07/0270 [zur Berufung]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz. 413/3; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz. 67; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit 207). Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflage kann daher nicht automatisch zur auflagefreien Genehmigung des gegenständlichen Grunderwerbs führen. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft ohne Vorschreibung dieser Auflage bzw. unter Vorschreibung einer anderen Auflage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (vgl. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
III.5. Nach § 4 Abs. 1 Oö. GVG bedürfen Eigentumserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich einer Genehmigung, wobei allerdings bei der Übertragung des Eigentums an allen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs keine Genehmigung erforderlich ist, wenn durch die Übertragung Alleineigentum eines nahen Angehörigen begründet wird (vgl. § 4 Abs. 1 lit. d Oö. GVG). Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und 1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder 2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
Um beurteilen zu können, in wie weit den oben angesprochenen Interessen (nicht) entsprochen wird, bedarf es unter anderem Feststellungen bzw. Ermittlungen darüber, ob bzw. in wie weit sich die beabsichtigte Schenkung auf die Besitzstruktur bzw. den Bauernstand auswirkt (vgl. dazu auch VwGH 25.11.2005, 2005/02/0211). Zudem wäre für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG zu ermitteln, ob im Falle der Genehmigung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung (durch den Erwerber) zu erwarten ist.
III.6. Im gegenständlichen Fall steht der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt jedoch nicht fest bzw. es ergibt sich dieser nicht aus dem Ermittlungsverfahren:
So hat nach dem Antragsvorbringen bzw. dem Aktenvermerk vom 29.1.2015 der Erst-Bf bereits bei Holzarbeiten mitgeholfen. Um bewerten zu können, ob aufgrund dieser Tätigkeit eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG durch den Erst-Bf zu erwarten ist, wäre aber zu ermitteln, in welcher Form bzw. bei welchen konkreten Tätigkeiten der Erst-Bf „mitarbeitete“, um danach beurteilen zu können, über welche Kenntnisse der Erst-Bf verfügt. Zudem steht nicht fest, welche konkrete künftige Bewirtschaftung bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften beabsichtigt ist, was aber nicht nur im Hinblick darauf, ob eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung glaubhaft erscheint, von Bedeutung ist, sondern auch bei der Beurteilung, ob den Interessen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG entsprochen wird. Für letzteres spielt es zudem auch eine Rolle, ob der Erwerber noch weitere land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke besitzt. Letztlich sind nämlich für eine Beurteilung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG die Auswirkungen auf die Besitzstruktur bzw. den Bauernstand zu ermitteln, also etwa, ob durch die Schenkung ein „leistungsfähiger“ Betrieb geschaffen, gestärkt oder erhalten wird bzw., ob die Gefahr der nicht kostendeckenden Bewirtschaftung besteht (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2000, 98/02/0053). Zudem sind Ermittlungen zur Frage erforderlich, in wie weit bei den Grundstücken des Geschenkgebers von einer betrieblichen Eigentumseinheit auszugehen ist.
III.7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest (siehe III.6.) und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Ermittlung des Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Kostenersparnis oder Raschheit gelegen ist. Vielmehr ist angesichts des Umstandes, dass der belangten Behörde nach § 26 Oö. GVG ein landwirtschaftlicher Sachverständiger und ein forsttechnischer Sachverständiger angehören, davon auszugehen, dass die belangte Behörde einfacher und rascher in der Lage ist zu ermitteln, ob unter Berücksichtigung der noch zu ergründenden beabsichtigten Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und eines allfälligen weiteren Grundbesitzes des Erst-Bf durch die Schenkung ein „leistungsfähiger“ Betrieb geschaffen, gestärkt oder erhalten wird, sowie, welche Auswirkungen auf die Besitzstruktur (auch bei den Eltern des Erst-Bf) und den Bauernstand bestehen bzw. auch in wie weit bei den Grundstücken des Geschenkgebers von einer betrieblichen Eigentumseinheit auszugehen ist. Zudem ist für den Sachverständigen der Erstbehörde rasch und kostengünstig ermittelbar, ob aufgrund der noch konkret festzustellenden bisherigen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten des Erst-Bf eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung zu erwarten ist.
Die bisherigen Ermittlungen der belangten Behörde beschränkten sich im vorliegenden Fall auf die Anfertigung von Grundbuch- und DORIS-Ausdrucken, die Führung eines Gesprächs mit dem Rechtsvertreter der Bf und Herrn S. sowie auf die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für die Gemeinde, jedoch lässt sich diesen Ermittlungen insbesondere weder entnehmen, welche konkrete Nutzung (durch wen?) bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften beabsichtigt ist, noch welche Auswirkungen das Rechtsgeschäft im Hinblick auf die Grundstruktur und den Bauernstand (wird ein „leistungsfähiger“ Betrieb geschaffen, gestärkt oder erhalten bzw. besteht die Gefahr der nicht kostendeckenden Bewirtschaftung) hat, sodass schon aus diesem Grund im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.8. Für das weitere Verfahren gilt: Die belangte Behörde wird zunächst Ermittlungen zu den noch fehlenden Sachverhaltselementen (siehe III.6.) durchzuführen und dann entsprechend den Vorgaben des § 4 Oö. GVG (siehe III.5.) zu beurteilen haben, ob eine Genehmigung erforderlich und (ohne oder mit einer anderen Auflage) zu erteilen ist oder nicht.
Kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine Genehmigung (nur) dann möglich ist, wenn durch eine Auflage sichergestellt wäre, dass eine bestehende Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Eltern des Erst-Bf bestehen bleibt, so sei zu einer derartigen Auflage auf Folgendes hingewiesen:
Zur Sicherstellung einer Einheit eines land- und forstwirtschaftlichen Besitzes ist eine Übertragung von nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wie etwa einem Wohnhaus der Eltern, einer (nicht land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsfläche oder einer Anlage zu Energieerzeugung nicht erforderlich. Eine allfällige Auflage wäre daher jedenfalls auf land- und forstwirtschaftliche (Teile von) Liegenschaften zu beschränken. Im Hinblick auf die Auflage im angefochtenen Bescheid sei nochmals angemerkt, dass eine Einschränkung auf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäft („Schenkung auf den Todesfall“) unzulässig wäre, wenn der Zweck auch durch andere Rechtsgeschäfte (z.B. Schenkung, Kauf, etc.) erreicht werden kann.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ausführungen zur Untrennbarkeit von Genehmigung und Auflage, zur Verhältnismäßigkeit von Auflagen sowie zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG gründen sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Johannes Fischer