LVwG-950047/5/BP/MH
Linz, 12.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Päd. C L, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Oberösterreich vom 16. April 2015, Zl. 1P-3913.131260/104-15, mit dem die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit festgestellt wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Landesschulrats für Oberösterreich vom 16.4.2015, Zl. 1P-3913.131260/104-15, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zugestellt am 20.4.2015, wurde gemäß § 115f Abs 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984 (im Folgenden: LDG) in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung auf Antrag des nunmehrigen Bf festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bis zum 30.4.2015 30 Jahre und 20 Tage betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass sich diese beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aus folgenden Zeiten zusammensetze:
Dieser nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Bf nachweislich am Montag, dem 20.4.2015, eigenhändig zugestellt.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail beim Landesschulrat für Oberösterreich eingebrachte Beschwerde des Bf vom 19.5.2015 in der er geltend macht, dass Versicherungszeiten zur Gänze, zur Hälfte und Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie der Selbstversicherung nicht oder nur „ungenau“ in die Berechnung einbezogen worden seien. Folgende Zeiten werden diesbezüglich, mit Verweis auf die Ermittlungen zum Vorrückungsstichtag (1P-3913131260/23-99), angeführt:
Zur Hälfte die Zeiten 1.5.1989 bis 30.6.1990; 5.3.1990 bis 30.9.1990; 1.7.1979 bis 31.5.1981; 1.2.1982 bis 30.9.1983; 24.6.1993 statt 5.7.1993.
Weiters seien die Zeit von 3.7.1978 bis 28.7.1978, Zeiten der Selbstversicherung von 1.2.1982 bis 30.9.1982 und von 4.2.1982 bis 7.9.1982 sowie näher bezeichnete Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht angerechnet worden. Überdies seien auch folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zur Versicherungszeit zu rechnen:
10.10. bis 17.10.1984;
17.4. bis 16.4.1985;
18.12. bis 23.12.1985;
4.2. bis 19.2.1986;
30.6. bis 13.7. 1986.
Es werde daher beantragt, diese Zeiten in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufzunehmen und den Bescheid dahin gehend zu berichtigen.
I. 3. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 19.6.2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
I. 4. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B‑VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen samt dem dort erwähnten Schreiben zur Ermittlung der Vorrückung und den Bescheid des Landesschulrats vom 18.7.2007, Zl. 1P-3913131260/28-07, über die Festsetzung des Vorrückungsstichtags. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
II. 2. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Der Landesschulrat für Oberösterreich als nunmehr belangte Behörde fertigte den Bescheid am 16.4.2015 ab. Am Montag, dem 20.4.2015, wurde dieser Bescheid dem Bf nachweislich eigenhändig zugestellt.
Am Dienstag, dem 19.5.2015, brachte der Bf seine ebenfalls mit 19.5.2015 datierte Beschwerde um 23.35 Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail ein.
Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids enthielt folgenden Satz: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung bei dieser Behörde (Landesschulrat für Oberösterreich) schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form (Telefax oder E-Mail) Beschwerde eingebracht werden.“
II. 3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus der Beschwerde des Bf selbst. Der Umstand der Zustellung am 20.4.2015 ergibt sich aus der vorliegenden, vom Bf eigenhändig unterfertigten Übernahmebestätigung.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 7 VwGVG
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. [...]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[...]
Nach § 32 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
III. 2. Die Zustellung wurde gemäß § 13 ZustG am Montag, 20.4.2015, bewirkt und die nicht verlängerbare, gesetzliche Beschwerdefrist von 4 Wochen – auf die der Bf in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids richtig hingewiesen wurde – begann an diesem Tag zu laufen. Sie endete mit Ablauf des Montags, des 18.5.2015 (vgl. dazu VwGH vom 17.1.1990, Zl. 89/03/0003). Die Einbringung der Beschwerde per E-Mail am Dienstag, dem 19.5.2015 erfolgte somit verspätet.
III. 3. Umstände, die die verspätete Einbringung allenfalls rechtfertigen können, brachte der Bf nicht vor und traten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zutage.
IV. Die vorliegende Beschwerde war damit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Der bekämpfte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Bf auch inhaltlich nichts zu gewinnen gewesen wäre: Zwar hat die belangte Behörde die Zeiten (§ 115f Abs 2 Z 2 LDG) von 12.7.1976 bis 31.7.1976, von 11.7.1977 bis 31.8.1977 und von 3.7.1978 bis 28.7.1978, somit insgesamt 3 Monate und 7 Tage, fälschlicherweise nicht in den Bescheid aufgenommen, jedoch geht der Bf in seiner Annahme, dass auch Zeiten der Arbeitslosigkeit einzuberechnen sind, fehl, weil nur Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit als beitragsgedeckte Zeiten gemäß § 115f Abs 2 Z 2 LDG zählen (Zeiten der Arbeitslosigkeit sind keine Zeiten, die einen der in § 53 Abs. 2 bis 4 PG 1965 angeführten Anrechnungstatbestände erfüllen, und können somit nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden, vgl dazu Eichmair, Ruhegenussvordienstzeiten [2015] 36). Die belangte Behörde hat allerdings fälschlicherweise zum Teil solche Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausmaß von 17 Monaten und 24 Tagen in ihren Bescheid aufgenommen (29.5.1989 bis 2.2.1990, 5.3.1990 bis 30.9.1990, 16.2.1991 bis 24.2.1991 und 5.7.1993 bis 19.9.1993). Da kein grundsätzliches Verschlechterungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht, wären diese Zeiten vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufzugreifen gewesen. Insgesamt ergäbe sich daher eine Verschlechterung für den Bf. Auch mit der Nennung der übrigen Zeiten in der Beschwerde ist für den Bf nichts zu gewinnen, weil diese entweder bereits in den Bescheid einbezogen („Zeiten der Arbeitsunfähigkeit“) bzw nicht für die Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit heranzuziehen sind.
V. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 10 Gebührengesetz 1957 ist die vorliegende Beschwerde von der Eingabegebühr befreit.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Bernhard Pree