LVwG-600694/9/PY/HK

Linz, 28.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn S S, W.straße x, H. (S.), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.2014,  GZ. VerkR96-19417-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. April 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 36 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
26. November 2014, VerkR96-19417-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 84 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 18 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)   Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Timelkam, Landesstraße Ortsgebiet, Timelkam, OG Pichlwang Nr. 151 bei km 1.235 in Fahrtrichtung Lenzing.

 

Tatzeit: 24.07.2014, 23:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen SU-x, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich   gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

180,00 Euro 84 Stunden § 99 Abs. 2e StVO

 

Anfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

18,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 198,00 Euro.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die Behörde davon ausgeht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe. Auf die Lenkeranfrage, die ihm nachweislich zugestellt wurde, habe er lediglich mitgeteilt, dass er den Lenker nicht bekanntgeben könne, da mehrere Personen dafür in Frage kämen. Er habe seiner Mitwirkungspflicht am Strafverfahren somit nicht entsprochen und widerspreche es weder den Denkgesetzen, noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer habe am Tatort zur Tatzeit sein Fahrzeug selbst gelenkt.

 

Zur verhängten Strafe wird ausgeführt, dass von der bekanntgegebenen Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 1.600 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen werde und weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vorliegen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14. Jänner 2015. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Sachverhaltsdarstellung unzutreffend ist und nicht die Umstände des vorliegenden Einzelfalls würdigt. Der Tatvorwurf werde bestritten, insbesondere die nicht erwiesene Annahme, dass der Bf selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Des Weiteren wehre der Beschwerdeführer sich gegen die unzutreffende Unterstellung, er habe sich nicht am Verfahren beteiligt. Diesbezüglich wird auf die Schreiben vom 7. September 2014 und 23. Oktober 2014 verwiesen. Eine Lenkerauskunft sei nicht verweigert worden, sondern wurde lediglich mitgeteilt, dass der Lenker aufgrund wechselnder Fahrer nicht sine dubio benannt werden könne.

 

 

3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 8. April 2015. Mit E-Mail vom 25. März 2015 teilte der Bf aufgrund der ihm zugegangenen Ladung zur Verhandlung dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit, dass er sich aus beruflichen, zeitlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage sehe der Verhandlung beizuwohnen, weshalb er ersucht diese auf unbestimmte Zeit zu vertagen. Mit Schreiben vom 27. März 2015 wurde dem Bf dazu mitgeteilt, dass einem Ersuchen auf Vertagung auf unbestimmte Zeit nicht entsprochen werden könne und die Verhandlung wie anberaumt durchgeführt wird. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die mündliche Verhandlung, der Beschwerdeführer ist nicht erschienen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich (LVA) übermittelte am 5. August 2014 unter der Geschäftszahl GZ: 731250/2014-140803 an die belangte Behörde eine Anzeige, wonach der auf den Bf zugelassene PKW mit dem Kennzeichen SU-x (D) am 24. Juli 2014 um 23:35 Uhr in der Gemeinde Timelkam im Ortsgebiet Pichlwang, Landstraße – Ortsgebiet bei StrKm 1.235 der B151 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h in Fahrtrichtung Lenzing überschritten hat.

 

Mit Schreiben vom 21. August 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde aufgefordert mitzuteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort gelenkt/verwendet hat oder die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.

 

Mit Schreiben vom 7. September 2014 teilte der Bf dazu mit, dass das Fahrzeug im betreffenden Zeitraum wechselnd von mehreren Personen genutzt wurde und er daher nicht sine dubio die/den Lenker/in zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort benennen könne. Sofern Bild-, Ton- und/oder Schriftmaterialien vorliegen, die zur eindeutigen Lenkeridentifizierung verhelfen können, ersuche er um deren Zusendung.

 

Mit Strafverfügung vom 8. Oktober 2014, VerkR96-19417-2014, legte die belangte Behörde dem Bf folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

 

Tatort: Gemeinde Timelkam, Timelkam, OG, Pichlwang B151 bei Km 1.235 in Fahrtrichtung Lenzing

 

Tatzeit: 24.07.2014, 23.35 Uhr

 

Fahrzeug: PKW, SU-x

 

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Gegen diese Strafverfügung legte der Bf mit Schreiben vom 23.10.2014 fristgerecht Einspruch ein den er damit begründet, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf sein Schreiben vom 7.9.2014 nicht eingehen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Feststellung der Verwaltungsübertretung nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht hinreichend gewürdigt wurde. Es wird auf das in Kopie beigefügte Schreiben vom 7.9.2014 verwiesen und haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die seitens des Bf zu einem veränderten Sachverhalt führen.

 

Mit Schreiben vom 3. November 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde  unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, die für die Strafbemessung notwendigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, ansonsten von einem geschätzten Einkommen in Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird.

 

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 26. November 2014, VerkR96-19417-2014.

 

4.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar seine Lenkereigenschaft in Frage stellt, jedoch in keinem Stadium des Verfahrens sachbezogen an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte und zu keinem Zeitpunkt eine Person benannte, die als Lenker in Betracht kommen könnte, um es der Behörde bzw. dem Rechtsmittelgericht zu ermöglichen, den Wahrheitsgehalt einer derartigen bloßen Behauptung zu überprüfen. Seine unsubstanziierte Verantwortung wird daher als reine Zweck- und Schutzbehauptung, nämlich für die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht belangt zu werden, qualifiziert. Zudem hat der Bf auch von der Möglichkeit, sich unmittelbar vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes zu verantworten, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr geht aus seinem E-Mail vom 25. März 2015 die Absicht hervor, an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht teilzunehmen. Die Vertagung eines solchen Termins „auf unbestimmte Zeit“ war schon im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes nicht in Betracht zu ziehen, dass seinem Ersuchen keine Folge gegeben wird wurde dem Bf zudem schriftlich mitgeteilt. Auf die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung wurde der Bf bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, die ihm von der belangten Behörde als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges vorgeworfene Verwaltungsübertretung zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort in Zweifel zu ziehen. Die in der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegte Überschreitung der in diesem Bereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit blieb im gesamten Verfahren unbestritten.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wird daher die den Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen.

 

5. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 – 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist der maßgebliche Sachverhalt nach dem
§ 37ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind aber Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des  maßgeblichen Sachverhalts hingewiesen (vgl. VwGH vom 8.2.1995, Zl. 94/03/01/08 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem Fahrzeughalter zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist, die dessen Lenkereigenschaft (Fahrzeugführerschaft) allenfalls fraglich erscheinen lassen (VwGH vom 20.9.1996, 96/17/0320). Wenn das wie im vorliegenden Fall unterblieb, bildet dies umgekehrt einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur der Fahrzeughalter als Lenker des gegenständlichen KFZ in Betracht kommt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.9.2011, B1369/10 in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einem Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts entsprechend mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erscheint bzw. die Berufungsbehörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht) im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss zieht, er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen. Es kann grundsätzlich als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angenommen werden, dass im Regelfall der Zulassungsbesitzer (Halter) jene Person ist, die das Fahrzeug benützt. Im anderen Fall hätte es – bei einer Privatperson als Zulassungsbesitzer – ja keinen Sinn, ein Kraftfahrzeug überhaupt auf seinen Namen behördlich zuzulassen. Immerhin treffen den Zulassungsbesitzer auch mehrere Pflichten, die in § 103 KFG 1967 normiert sind. Dies schließt naturgemäß keinesfalls aus, dass das Fahrzeug auch von anderen Personen benützt werden kann. Der bloße Hinweis eines Zulassungsbesitzers, sich nicht mehr erinnern zu können, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. einen Nachweis in Form eines Radarfotos mit einem darauf abgelichteten Lenker zu verlangen, reicht noch nicht aus, den Verdacht der eigenen Lenkerschaft zu entkräften (vgl. LVwG-600154 vom 25.4.2014).

 

Es bestehen im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel darüber, dass der Ort, an dem die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte, im Ortsgebiet liegt. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf daher, da – soweit ersichtlich – die Behörde keine höhere Geschwindigkeit erlaubt hat, ein Fahrzeug nicht schneller als mit 50 km/h gelenkt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeitsmessung aufgrund technischer Mängel nicht korrekt wäre, finden sich nicht und wurden vom Bf auch nicht geltend gemacht. Indem dieser das Tatfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gelenkt hat, wobei nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 95 km/h auszugehen ist, ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von 180 Euro ist sowohl tat-, als auch schuldangemessen. § 99 Abs.2e StVO 1960 sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 Stundenkilometer eine Mindeststrafe von 150 Euro vor. Das von der belangten Behörde verhängte Strafausmaß entspricht 8,2 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und erscheint im Hinblick auf die massive Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm, welche die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt, angemessen und gerechtfertigt. Strafmildernde bzw. straferschwerende Gründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Eine Anwendung des § 20 VStG war ebenso wie ein Vorgehen nach § 45 Abs.1 Z4 VStG mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs.2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny