LVwG-150556/6/RK/JW - 150557/6
Linz, 15.07.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von Frau E und Herrn Ing. H H (im Folgenden: Bf genannt), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 26. September 2014, Zl. III-131-3700-2010, wegen Untersagung der Benützung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden der Bf als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 8. August 2014, Zl: III-131-3700-2010, wurde die Benützung des Wohngebäudes auf Grundstück Nr. x, KG P, EZ x, BG T, untersagt. Als Begründung wurde in diesem Bescheid sinngemäß ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der fragliche Gebäudeteil (Anm.: damit ist jener mit Zeichenecke, Freizeitfläche und Abstellfläche gekennzeichnete Teilbereich des gesamten Baukörpers gemeint) ohne ausreichende Belichtung und ohne Heizung errichtet worden wäre und ein diesbezüglicher Verstoß gegen die Auflagen Nr. 10 und 11 des Baubewilligungsbescheides vom 6.7.2010 gegeben wäre, sodass gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Oö. Bauordnung (in der Folge: Oö. BauO) bewilligungspflichtige Planabweichungen vorlägen.
Auch wäre durch die Nichterrichtung des eigentlichen, im Süden gelegenen, Wohngebäudes mit Sanitäreinrichtung und Kochbereichen ein derartiger Mangel gegeben, der eine ordnungsgemäße Benützung vorerst verhindern würde. Im Vorfeld des gegenständlichen Bescheides gemachte Ausführungen der Bf könnten die gezogenen rechtlichen Erwägungen nicht widerlegen, sodass gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 Oö. BauO in weiterer Folge gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 Oö. BauO die Untersagung der Benützung auszusprechen gewesen wäre.
Verfahrensgegenständlich ist nunmehr eine Anzeige der Baufertigstellung der Bf vom 7. April 2014 (gemäß § 42 Oö. BauO), in welcher laut im Akt befindlichem Anzeigeformular (inhaltsbezogen) die Teilfertigstellung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage angezeigt wurde.
Unter der dortigen Rubrik: „Dieses Bauvorhaben ist inzwischen fertiggestellt/ist inzwischen in folgenden selbstständig benützbaren Teilen fertiggestellt“, findet sich sodann keinerlei Eintragung von allfällig fertiggestellten Bereichen oder nicht fertiggestellten Bereichen.
Hierauf wurden die Bf mit gemeindlichem Schreiben vom 28. Mai 2014 gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG und 44 Oö. BauO zur Mängelbehebung binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert und ist dort dezidiert angegeben, dass eine Beschreibung und Pläne der selbständig benützbaren Teile des Hauses noch nachzureichen wären.
In der weiteren Folge wurde die Gemeindeaufsichtsbehörde zwischenzeitlich eingeschaltet und erging von dort mit Schreiben vom 11. Juni 2014 an die Bf die überblicksweise Information, dass der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag der Gemeinde Pasching rechtlich korrekt gewesen wäre und eine Einreichung anhand von geeigneten Plänen wegen besserer Übersichtlichkeit auch von dort angeraten würde.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 sind die Bf sodann offensichtlich dieser Information gefolgt und haben mit dortigem Schreiben einen Plan für eine Teilfertigstellungsanzeige und einen Plan für eine Nutzungsänderung jeweils eingereicht.
Im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurde sodann eine Rechtsauskunft von der belangten Behörde bei der Gemeindeaufsichtsbehörde eingeholt und um Erörterung folgender Rechtsfragen ersucht:
„Zur Teilfertigstellungsanzeige:“
1) Kann die Benützung bewilligt werden, wenn die Baubewilligung ein Wohngebäude umfasst und derzeit lediglich ein unbeheizter, unbelichteter und ohne die Hauptwohnfunktion ausgestatteter, überdimensionaler Raum als fertig angezeigt wurde?
Zur Verwendungszweckänderung:
2) Kann im Wohngebiet ein überdimensionales Gebäude (siehe Pläne, Foto und Beschreibung) zur Abstellung von Fortbewegungsmitteln, Gartengeräten etc. bewilligt und somit die Verwendungszweckänderung positiv beurteilt werden?
Mit Rechtsauskunft vom 16. Juli 2014 der Gemeindeaufsichtsbehörde wurde sinngemäß zur Frage 1 „Teilfertigstellungsanzeige“ ausgeführt, dass im gegebenen Fall von im Sinne des § 39 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2
Oö. BauO bewilligungspflichtigen Planabweichungen auszugehen wäre.
Auch wäre auszuführen, dass es weiter fraglich sei, ob durch die Nichterrichtung der Sanitäreinrichtungen und des Kochbereichs nicht auch ein derartiger Mangel vorliege, der eine ordnungsgemäße Benützung des Gebäudes verhindere.
Zur zweiten Frage „Verwendungszweckänderung“ wurde ausgeführt, dass die beabsichtige Wohnnutzung, welche im Wohngebiet den Hauptzweck darzustellen habe, gegenüber Nebenanlagen eine übergeordnete Bedeutung haben müsse, weshalb überdimensionierte Wohnnebenanlagen als widmungswidrig einzustufen wären.
Eine derartige „übergeordnete Bedeutung des Wohnbereiches“ wäre im vorliegenden Fall bei dem bewilligten Wohnbereich von
63 m² gegenüber Wohnnebenanlagen im Ausmaß von 144 m² aber nicht gegeben.
Es liege somit wohl eine atypisch (große) Nebenanlage vor, sodass auf Grund dieser problematischen Sachlage eine Widmungswidrigkeit nicht ausgeschlossen und somit die beantragte Verwendungszweckänderung wohl nicht zulässig wäre.
Sodann wurden die Bf mit Schreiben vom 23. Juli 2014 über die so dargestellte Rechtslage unterrichtet und ihnen gemäß § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.
Die Bf brachten mit Schreiben vom 6. August 2014 folgende Stellungnahme ein:
Betr.: Schreiben von 23.07.2014. Aktz.: III-131-3700-2010 (empfangen am 28.07.2014) Allgemein: Grundsätzlich geht es um die Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage auf GrdstNr. x, KG P. Ausgangspunkt war das Bereitstellen von Tisch und Sessel für die Bauarbeiter zur Baufortsetzung. Dieses Bauvorhaben wurde unüblich fortlaufend durch die Baupolizei der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M kontrolliert. In Ihrem Betreff schreiben Sie falschlich von einer Fertigstellungsanzeige bzw. unterteilen Sie den genehmigten Bauplan in z.B. eigentliche Wohngebäudeteile usw. Ebenso legen wir Ihnen klar, dass es nur die Begriffe Rohbau, Teilfertigstellung und Fertigstellung in der Oö. Bauordnung gibt. Bei diesem von der Gemeinde Pasching genehmigten Bauvorhaben handelt es sich um keine öffentliche Einrichtung und die Finanzierung wird nicht von Steuergelder bezahlt. Durch Vielzahl von korrupten Verhaltensweisen seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M entstehen uns bereits enorme Mehrkosten, die einen Weiterbau zur Zeit in Frage stellen. Jeder Entscheidungspunkt muss seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. durch Sachverständige und Anfragen beim Amt der O.Ö. Landesregierung eingeholt werden, um in korrupter Art selbst nicht wissender Fachentscheidungen mit unzähligen Fehlern gegen uns vorzugehen. Da es seit Beginn der Einreichung für die Baubewilligung mit dem Bürgermeister P.M. und K H seitens der Gemeinde Pasching nur Frotzeleien und Korruptheiten gibt, entstehen enorme Mehrkosten und ein Weiterbau ist aus heutiger Sicht nicht möglich. 2010 wurde erst durch Dr. B seitens der O.Ö. Landesregierung nach x-maligem Schreiben und Verspätungen für den Baubeginn ein rechtlich gültiger Baubescheid ausgestellt. Bürgermeister P.M. wollte unser Ansuchen dem Gemeinderat vorlegen und wusste nicht, das er die 1.Instanz der Baubehörde Pasching ist. Trotz von uns einhaltenden und laut Genehmigung abgewickelten Bautätigkeiten gab es fortlaufend seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. zahlreiche unübliche "baupolizeiliche Überprüfungen". Eine Anzeige seitens der Gemeinde Pasching durchlief bereits alle rechtlichen Behörden bis zum O.Ö. Landesverwaltungsgericht. Eine Teilfertigstellung wäre einzureichen war das Ergebnis, da die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. in Ihren Schreiben immer von es wäre kein Rohbau und es fehlt die Teilfertigstellung hinweist. Darauf wurde von uns am 7.04.2014 die Teilfertigstellungsanzeige rechtlich korrekt mit zusätzlicher Plankopie (in der O.Ö. Bauordnung und im Anzeigeformular nicht vorgeschrieben) des zu bewilligten Bauabschnitt 1 an die Gemeinde Pasching gesendet. Bei den Überprüfungen gab es vor Ort vom Baupolizisten K.H nie Einwendungen, Fragestellungen konnten nie beantwortet werden, Anzeigen folgten. Ebenso wird klargestellt, dass eine Teilfertigstellung von zahlreichen befragten Leitern der Bauämter in den umliegenden Gemeinden ( und wahrscheinlich in ganz Österreich ) genehmigt würde und diese Vorgangsarten als besonders naiv und korrupt befunden werden. Gemeindebedienstete sollen für die Bürger eindeutig behilflich sein waren deren Auskünfte. „STELLUNGNAHME ZUM SCHREIBEN VOM 23.07.2014/ AKTZ.:III-131-3700-2010 Klargestellt wird, dass von uns alles unternommen wird der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizist K.H. diesen genehmigten Bauabschnitt 1, der fortlaufend als kein Rohbau bezeichnet wird und eine Teilfertigstellung immer wieder als fehlend erwähnt wird, mit der Teilfertigstellungsanzeige eine Benützung für den Weiterbau zu erhalten. Da dieser Bürgermeister einen Gegenfall in höchster Korruptheit gegen uns führt, dürfte Ihm jedes Mittel (fehlende ethische und moralische Bildung sowie Mangel an Fachkenntnissen) recht sein, um einen Fall x-malig auf das Gleiche aufzurollen und immer wieder die Unrichtigkeiten einzusetzen. Jede Befragung von Sachverständigen und Amt der. O.Ö. wird unrichtig dargestellt. Im Schreiben vom 13.5.2013 Seite 4/1.Abs. steht, dass es sich um keinen Rohbau handelt. Dieses wird durch den Vbgm. W.E. in der zu diesem bereits seitens des Bürgermeister P.M. zur Anzeige gebrachten Fall in der Gemeinderatssitzung vom 21.03.2013 zur Abstimmung gebracht (siehe Protokoll). Alle SPÖ Gemeinderäte stimmten geschlossen mit JA gegen unser Bauvorhaben. (Die Fachliche Kompetenz stellen wir in Frage; es gab auch 10 pos. NEIN Stimmen für unser Bauvorhaben). Ebenso geht aus dem Protokoll klar hervor, dass eine Korruption vorliegt. Der Gegenfall ist fachlich aufzuarbeiten und bis heute von der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. nicht durchgeführt. Fachlich unfähige Drohbriefe wurden uns zugesendet. (Gemeinde weiß über Jahrzehnte nicht, dass Sie diesen Grund nicht im Eigentum hat, genehmigt damit politische und andere Bauvorhaben, ja es wird sogar abgestritten; erst durch bezahlte Rechtskosten wurde dieses klargestellt, jedoch weiterer Schwindel wurde eingeleitet). Im Bescheid vom 3.1.2013 wird abermals behauptet, dass die Baufertigstellunganzeige fehlt. Daher wird klargestellt, dass von uns eine Teilfertigstellung rechtlich richtig mit dem Formular seitens der Gemeinde am 7.4.2014 für den x-malig kontrollierten und in oben angeführten Schreiben als fehlend an die Gemeinde Pasching gesendet wurde. Ebenso legten wir einen Planauschnitt für den von uns angesuchten Bauabschnitt 1 bei. Eine Plankopie wird von keiner Gemeinde gefordert, ebenso steht dieses in keinen § der Bauordnung und auch durch Rücksprache vom Amt der Landesregierung (Mag. P.) wird keine Planbeilage rechtlich gefordert. Die Untersagung der Benützung wurde rechtlich innerhalb der acht Wochen Frist ab Einlangen der vollständigen Unterlagen von der Gemeinde Pasching nicht ausgesprochen. Rechtsvorschrift Oö. Bauordnung 1994, Fassung vom 28.07.2014: §42 Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden - auch in verdichteter Flachbaumeise - mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benutzbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. §44 Benutzungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen CD Bauliche Anlasen, deren Fertigstellung nach S 42 oder S 43 anzuzeigen ist dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde 1.dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder 2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2,3 oder 4 untersagt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. (2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn 1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder 2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder 3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder 4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. (3) Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Abs. 1 festgelegten Untersagungsfrist. Am 28.5.2014 gab es ein Schreiben, in dem zu lesen war, dass Mängel wie fehlende Beschreibung und Pläne vorliegen. Ein Plan ist von keinem § in der O.Ö.Bauordnung sowie von keiner umhegenden Gemeinde und auch nicht von der O.Ö.Landesregierung (Mag. P) als verpflichtend zur Beilage des Formular Anzeige der Baufertigstellung gemäß §42 O.ö.Bau .... hinzuzufügen. Das Bindewort UND der geschriebenen Mängel ist ebenfalls falsch. DAHER GIBT ES KEINE MÄNGEL UND VIELLEICHT der EINFALLENDE AUSDRUCK "BIS ZUM VOLLSTÄNDIGEN EINLANGEN..".ist ebenfalls in diesem Fall rechtlich unwirksam. Da die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. mit aller Korruptheit gegen uns vorgeht, gab es bis zum 23.7.2014 für uns keine positive Entscheidung, sondern seitens der Gemeinde gab es wiederum zwei fachliche Fragen an das Amt der O.Ö.Landesregierung. Eine Untersagung innerhalb 8 Wochen wurde nicht zugestellt, daher ist rechtlich eine Benützung nicht untersagt. Da mit sämtlichen Schreiben von Benützung geschrieben wird, bestätigt, dass dieser Bauabschnitt unter selbständig benutzbarer Gebäudeteil rechtlich einzustufen ist. STELLUNGNAHME ZUR BELICHTUNG UND ZUR BEHEIZUNG Rechtsvorschrift für Oö. Bautechnikgesetz 2013. Fassung vom 01.07.2013: § 20 Belichtung und Beleuchtung (1)Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszwecks ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen. (2)Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. Klargestellt wird, dass unser genehmigter Baustil eine ältere Kulturbauweise spiegelt. In dieser Baukultur und auch Benützungsart sind kleinere Belichtungsöffnungen üblich und besonders für uns ausreichend. Unserseits wurden 2010 zusätzlich 2 Fenster für die Befriedigung der Einwände eingeplant und genehmigt. Der natürliche Belichtungseinfall in der östlichen Ansicht ist mit einem Granitstock und zusätzlichem Lichtschutz versehen; d.h. alleine durch diese Belichtungsöffnung würden wir die Belichtungsfläche erreichen, sie ist im Plan eingezeichnet, genehmigt und von uns ausgeführt. In Summe sind die rechtlich nicht notwendigen 12 % der Fußbodenfläche in jedem Fall überdimensioniert. Wie im §20 ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Weiter wird auf den § 53 Bauerleichterung rechtlich hingewiesen. S53 Bauerleichterungen (1) Die Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks
sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich 1.der Anforderung an Wände (einschließlich brandabschnittsbildender Wände), Decken und Dachkonstruktionen, 2.der Größe von Brandabschnitten, 3.der Ausführung von Stiegen, 4.der Lage und des Niveaus von Räumen, 5.der Mindestgröße von Fenstern und Türen (Belichtung und Belüftung), sowie 6.der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen, zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird. (2)Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur flir einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird (3)Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen flir Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen
1.technisch unmöglich ist, oder 2.wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der vorhandenen baulichen Anlagen nicht gerechtfertigt wäre, oder 3.einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst eine unzumutbare Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde. (4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf
besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht. §21 Belüftung und Beheizung Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden. Abermals wird klargestellt, dass im ersten Ansuchen eine Elektroheizung eingetragen war. Wiederum war es die nicht fachliche und falsche Beratung und Beurteilung seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M., eine Elektroheizung ist verboten. 2010 wurde uns bereits nach unserem Bauansuchen mit der Änderung auf Gasheizung vom Amt O.Ö.Landesregierung von Dr. J.B. diese Entscheidung als falsch bestätigt, eine Elektroheizung ist gesetzlich genehmigt waren seine ausdruckvollen Worte. Jede Bauabteilung der umliegenden Gemeinden sieht in einer Elektroheizung rechtlich ebenso keine Probleme. Unser Bauabschnitt 1 wird mit einer Elektroheizung beheizt. Ein Sanitärbereich und ein Kochbereich ist in diesem Gebäudeteil weder beantragt noch im Bauplan eingezeichnet. Ein Wasseranschluss und ein Abfluss in das öffentliche Kanalnetz ist vorhanden und genehmigt. Jedoch in den vorangegangenen Schreiben seitens der Gemeinde Pasching wurde ein Wasserabnehmer immer bemängelt, nach diverser Schreiben darf dieser erst nach Ausstellung der Teilbenützungsgenehmigung errichtet werden. Da die Gemeinde Pasching immer von einer Benützung schreibt, unserseits immer von einem Bereitstellen von Tisch, Sesseln usw. für die Arbeiter zum Weiterbau erklärt wurde, im Schreiben vom 23.07.2014 eine ordnungsgemäße Benützung verhindert wird, es kein Rohbau ist, versucht die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. abermals mit Korruptheit unser Ansuchen zu bearbeiten. Unsere Benützung richtet sich nicht auf eine Arbeiterwohnstätte, es gibt auch keine Wohnadresse auf diesem Grundstück, sondern wir wollen den Abschnitt 1 mit unserem Ansuchen vom 7.04.2014 so benfitzen, dass ein Weiterbau wie in ganz Österreich üblich und sinnvoll ist. ES LIEGT IN KEINER FORM EIN FEHLVERHALTEN DER BAUWERBER VOR. Sollte dieses Schreiben abermals diesem Bürgermeister P.M. für eine positive Entscheidung nicht dienlich sein, erwarten wir umgehend die Richtigstellungen seiner vorangegangenen korruptionsartigen Entscheidungen bis zur Entstehungsgeschichte dieses korrupten Falls. Zusammengefasst: Es geht um eine Teilbenützung, es gibt keine Mängel, und die überforderte Gemeinde Pasching hätte längst die Genehmigung der Benützung für den immer rechtens genehmigten und ausgeführten Bauabschnitt ausstellen müssen, der durch die Baupolizei fortlaufend überprüft und wie z.B. es ist kein Rohbau beurteilt wurde. Somit wird verstärkt festgehalten, dass die Baubehörde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizist K H den Verlauf unseres Bauvorhabens zu 100% kennt, immer wieder von KEINEM ROHBAU und einer fehlenden Teilfertigstellung schreibt und dadurch die Bauwerber abermals versucht korrupt das Bauvorhaben zu bekämpfen und daher eine Irreführung der Baubehörde Pasching mit Ihren Behauptungen gegenüber den Bauwerbern vorliegt.
E H.
H H • Sämtliche Akten seit Antragstellung "Bauvorhaben Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage" vom 15.2.2010 sind seitens der Gemeinde Pasching dem Akt zur Weiterbearbeitung beizulegen. • Die in der Stellungnahme von uns genau erwähnten Seiten und Protokolle sind von der Gemeinde Pasching bereitzustellen. • Ebenso ist dieses Schreiben sämtliche Fraktionen mit dem gesamten Akt der Gemeinde Pasching vorzulegen, um zu sehen, wie der Bügermeister P.M. mit seinen Bürgern arbeitet, um seine Fehler zu verheimlichen.“ •
Sodann erging mit Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vom 8. August 2014, welcher oben bereits erwähnt wurde, die Untersagung der Benützung gemäß § 44 Abs. 2 Oö. BauO an die Bf mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung zur Rechtslage wie im oben schon erwähnten Informationsschreiben an die BF vom 23.7.2014.
Dagegen wurde von den Bf fristgerecht Berufung erhoben, die folgenden Inhalt aufweist:
„Betr.: Berufung gegen den Bescheid Aktz.: ffl-131-3700-2010 zugest. am 13.08.2014 Berufungsantrag: Mit diesem Schreiben wir festgehalten, dass dieser Fall bereits mit schwerwiegenden Fehlern seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizisten
K H bis zum LVWG durchlaufen hat, dort abgewiesen wurde, und ebenso von dieser Stelle ein Einbringen einer Teilfertigstellungsanzeige, da die erwähnten Gemeindebediensteten immer von KEINEM ROHBAU und einer fehlender TEILFERTIGSTELLUNGSANZEIGE in sämtliche Bescheide und Schreiben bemängeln, uns empfohlen wurde. Abermals ist es der Bürgermeister P.M., der seine Verantwortung wiederum dem Gemeinderat weiterleitet. Aus sämtlichen Unterlagen ist zu erkennen, dass bereits seit der Antragstellung unseres Bauvorhabens von 15.2.2010 durch Bürgermeister P.M. unser Bauvorhaben wesentlich verzögert wurde, erst durch Einsatz vom Amt der O.ö. Landesregierung von Dr. B. kam es zu einer rechtsgültigen Baubewilligung, die von unserer Seite nie von Fehlern gezeichnet war. Durch diese Arbeitshaltung von Bürgermeister P. M. entstanden uns bereits enorme Mehrkosten. Von den oben angeführten Gemeindebediensteten wird immer von einem Fehlen der Teilfertigstellungsanzeige geschrieben, da sie diesen Bauabschnitt als keinen Rohbau beurteilen. Da die erwähnten Entscheidungsträger jede Entscheidungsfrage, mit Fehlern in der Fragestellung, durch Sachverständige und Antworten vom Amt der O.ö.Landesregierung einholen müssen, diese wiederum gegen unseren genehmigten fachlich korrekt durch Spitzenfirmen aus Österreich ausgeführten Bau einsetzen, in keiner Gemeinde in Österreich solche Vorgangsweisen gegen österreichische Staatsbürger durchgeführt werden, explodieren die Baukosten. Eine Irreführung seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizist K.H. ist für jedermann zu erkennen. Einige aktuelle unabhängige Beispiele in der Gemeinde Pasching, wo sich die Bürger hintergangen fühlen: • Eine genehmigte Sportanlage muss zuerst von den Nachbarn um Spielerlaubnis befragt werden. • Eine Überprüfung einer Bauverhandlung der Fa. B. wird von der Amtstafel entfernt. • Unser Grundstück wird verwendet um Zufahrten und Bebauungen rechtswidrig zu genehmigen. • Unser Bauvorhaben wird mit Fehlern "Teilfertigstellungsanzeige fehlt und es ist kein Rohbau" beurteilt, jedoch bei Einreichung einer rechtlich gültigen Teilfertigstellunganzeige weiterbekämpft. Es wäre dringend notwendig diese Gemeinde zu kontrollieren! KLARSTELLUNG: