LVwG-750039/9/BP/WU
Linz, 12.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, StA von Nigeria, dzt. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2013, Zl. Sich4-325, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. §§ 52 und 53 Abs. 1, 3 Z. 1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2013, Zl. Sich4-325, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:
Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG führt die belangte Behörde weiters aus:
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Eingangs stellt der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge
1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das unter Einem erlassene Einreiseverbot aufheben;
2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung/Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz bzw. die örtliche zuständige Behörde zurückverweisen;
3. in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 5 Jahren angemessen herabsetzen.
Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
3.2. Der aktuelle Länderbericht zum Punkt der medizinischen Versorgung in Nigeria stellt sich wie folgt dar:
„Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012) Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012)
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. (ÖBA 11.2011) Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2012)
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012) Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. (ÖBA 11.2011) Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler konsultiert. (ÖBA 11.2011)
Quellen:
- IOM – International Organization for Migration (8.2012): Länderinformationsblatt Nigeria,https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-Country_Fact_Sheet_2012,_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013
- ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria“
3.3. Zusätzlich wurde am 12. Februar 2014 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
4.2. Der Bf weist krankheitsbedingt keinerlei Unrechtsbewusstsein auf. Eine Besserung seines Zustandes ist aktuell nicht zu erwarten.
In Nigeria, wo er 11 Jahre Schulausbildung sowie eine Lehre zum Automechaniker absolvierte, leben noch seine Eltern, 5 Brüder und eine Schwester, wobei er aber nur zu den Eltern einen gewissen Kontakt hat. In Österreich pflegt er außerhalb der Anstalt keinerlei soziale Kontakte und wurde in X bislang auch nicht von Bekannten besucht.
II.
1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst auf die aktuelle gesundheitspolitische Situation in Nigeria einzugehen. Zeichnet der vom Bf vorgelegte Bericht ein ambivalentes Bild, wird die Situation des Gesundheitssystems in Nigeria durch den aktuellen Länderbericht weniger dramatisch dargestellt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Bf vorgelegten Befund weitgehend Daten verwendet und herangezogen werden, die sich auf Erhebungen Mitte des 1. Jahrzehnts nach dem Milleniumswechsel beziehen. so finden sich keine aktuelleren Zahlen, die nach dem Jahr 2010 erhoben worden wären. Der letzte Zeitraum von 4 Jahren wird also durch den Bericht unberücksichtigt gelassen.
Der vom LVwG erhobene aktuelle Länderbericht dokumentiert das Vorhandensein von medizinischer Versorgung auch auf dem Gebiet der Psychiatrie (hier widersprechen sich die beiden Berichte auch nicht) und zeichnet dazu ein positiveres Bild betreffend den Zugang zu dieser Versorgung. Demnach ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten grundsätzlich gegeben.
Alleine schon aufgrund der Aktualität ist letzterem Bericht zu folgen.
2. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gab der Bf nähere Auskünfte zu seinen Familienverhältnissen in Nigeria, wobei er feststellte mit der Mutter der 3 Kinder in Nigeria nicht verheiratet gewesen zu sein. Diesbezüglich konnte er die Auffassungsdifferenz zu österreichischen Gerichten nicht erklären. Zu der Mutter der Kinder in Nigeria hat er seit dem Jahr 2010 keinen Kontakt mehr. Glaubhaft gab der Bf zudem an, dass er seit seiner Unterbringung in X keinerlei Außenkontakte pflegt und auch keine Besuche empfängt.
Betreffend ein allfälliges „Unrechtsbewusstsein“ hinsichtlich der von ihm begangenen Taten, verwies der Bf lediglich darauf, dass er krank sei. Es war ihm auch nur eingeschränkt möglich den Hergang der letzten Tat wiederzugeben, was das konstatierte Krankheitsbild untermauert.
III.
1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. In der Beschwerde wird ua. die Unzuständigkeit der belangten Behörde moniert. Hiezu ist aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0070, hinzuweisen, woraus sich sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt, zumal zwar ein Rückkehrentscheidungsverfahren während des Aufenthalts des Bf in Kärnten (wo er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war) eingeleitet worden war, das jedoch nicht weitergeführt wurde; das in Rede stehende Verfahren wurde aber von der belangten Behörde während seines Aufenthalts in X (wobei die betreffende Hauptwohnsitzmeldung allerdings nicht als freiwillig begründet anzusehen ist) eingeleitet und dem Bf im April 2013 durch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt gegeben. Im Sinne des obzitierten Erkenntnisses ist sohin von der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde auszugehen.
1.3. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
1.4. Es ist nun unbestritten, dass der Bf seit dem 2. April 2007 über keinerlei Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet mehr verfügt, weshalb grundsätzlich § 52 Abs. 1 FPG zur Anwendung gebracht werden kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung des Falles auch Bedacht auf das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sowie des § 61 FPG einzugehen und zu überprüfen, ob die fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes unter diesem Aspekt zulässig sind.
2.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
2.1.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.
2.2. Im Fall des Bf ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, zumal er hier nicht (mehr) verheiratet ist und auch nicht mit Angehörigen im selben Haushalt lebt. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist jedoch davon auszugehen, dass der Bf verschiedene Elemente eines Privatlebens hier entwickeln konnte. Dazu wird auch die erkrankungsbedingte Unterbringung als Folge seiner Straftaten zu zählen sein.
2.3.1. Der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin knapp 11 Jahre, dies aber zumindest die letzten 7 Jahre illegal.
2.3.2. Der Bf ging während seines Aufenthalts lediglich 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und kann somit allenfalls als bedingt beruflich integriert angesehen werden. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist zumindest aktuell nicht auszugehen.
Außer den unbestrittenen Deutschkenntnissen kann der Bf auf nicht nennenswerte Aspekte einer sozialen Integration verweisen, die nicht zuletzt durch den Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geschmälert wird. Aktuelle soziale Kontakte in Österreich außerhalb des forensischen Zentrums in X verneinte der Bf im Übrigen selbst.
2.3.3. Das wenig ausgeprägte Privatleben des Bf im Bundesgebiet erscheint zudem nicht überdurchschnittlich schützenswert, wobei hier aber betreffend die Möglichkeiten zur Therapie seiner Krankheit noch unten zu erörtern sein werden.
2.3.4. Der Bf reiste im Alter von rund 35 Jahren ins Bundesgebiet ein, verbrachte also den Großteil seines Lebens im Heimatland, wo er nicht nur seine Schulausbildung und eine Automechanikerlehre absolvierte sowie auch fallweise gearbeitet hatte, sondern auch schon verheiratet und Vater dreier Kinder war. In Nigeria leben zudem seine Eltern, 5 Brüder und eine Schwester. Er kann sohin als sprachlich und kulturell völlig sozialisiert angesehen werden. In diesem Sinn kann der Bf auch nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass er aktuell über keine Kontakte nach Nigeria verfügt, da ihm grundsätzlich eine Reintegration zumutbar schiene.
Betreffend die behauptete Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ist diese – angesichts der erhobenen Situation des Gesundheitssystems in Nigeria nicht nachvollziehbar (vgl. Punkt II. 1.), wenn auch zugestanden wird, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht mit der in Österreich zu vergleichen ist. Es kommt aber – nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte - hier nicht darauf an, dass dem Bf der selbe Standard zur Verfügung steht, sondern, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Behandlung und zur Erlangung von Medikamenten besteht. Dies ist aber grundsätzlich gegeben. Es soll dabei nicht übersehen werden, dass die Unterbringung des Bf im Zentrum für geistig abnorme Rechtsbrecher erst dann enden wird, wenn er dementsprechend stabilisiert ist, was aktuell aber keinesfalls absehbar ist.
2.3.5. Auf die Schwere und Massivität der krankheitsbedingten Straftaten wird in der Folge noch einzugehen sein. Diese sind im Rahmen der Abwägung jedoch keinesfalls als unerheblich zu gewichten.
2.3.6. Das Privatleben des Bf entwickelte sich teils während des unrechtmäßigen Aufenthalts.
Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.
2.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bf gegeben werden muss. Er kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 bis zu einer Dauer von 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, un- bzw. teilbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu weniger als 5 Jahren angesprochen. Gemäß Abs. 6 leg cit. ist dem eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten.
3.3. Der Bf wurde in Österreich wie folgt verurteilt:
1. LG Klagenfurt, Zl 15 Hv 154/2007V, vom 11.09.2007, wegen §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4, §§ 15 u 269 StGB 1. Fall, 107 Abs. 2 StGB, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB
2. LG Klagenfurt, ZI 017 HV 153/2011t, vom 25.11.2011, wegen § 99 Abs. 1 2. Fall StGB, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Daraus wird deutlich, dass grundsätzlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 iVm. Abs. 6 FPG klar gegeben sind.
3.4. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.
Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Aggressionsdelikte zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.
Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bf hinkünftig rechtskonform verhalten wird.
Zunächst ist anzumerken, dass der Bf aufgrund seiner unbestrittenen und mehrfach diagnostizierten paranoiden Schizophrenie mit religiösen Wahnvorstellungen dauerhaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist, wobei hier kein realistisches Gefährdungspotential konstatiert werden kann. Erst ab einer – derzeit noch keinesfalls absehbaren Entlassung aus der Maßnahme – muss eine Gefährdungsprognose ansetzen.
Die Gefährdung liegt – anders als bei rein strafgerichtlichen Delikten – im Fall von geistig abnormen Rechtsbrechern aber darin, dass ein Abbruch oder zumindest eine Nachlässigkeit bei der Medikamenteneinnahme zum neuerlichen Ausbruch des krankheitsbildgemäßen Verhaltens führt.
Ungünstig für den Bf ist hier zu werten, dass genau dieses Verhalten schon der Grund für seine zweite Unterbringung war. Aus dem in der öffentlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, kann nicht erschlossen werden, dass der Bf (zumindest derzeit) die dafür erforderliche Zuverlässigkeit aufbieten kann, um einer Medikation selbst nachzukommen.
Es ist in diesem Sinn festzuhalten, dass der Bf auf kein nachträgliches Wohlverhalten in Freiheit verweisen kann, da er bis zuletzt in einer entsprechenden Anstalt untergebracht ist.
Das Bild, das der Bf im Rahmen der öffentlichen Verhandlung zeigte, ist im Übrigen nicht dazu angetan von einer kurzfristigen Verbesserung seines Zustandes auszugehen, was auch durch die ärztlichen Gutachten belegt wird.
3.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt der Ansicht der Behörde, dass das Verhalten des Bf auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.
4. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Frist des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum auf eine Dauer von 5 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Erst bei einer entsprechenden Stabilisierung des Bf und einer von ihm konstant gepflogenen Einnahme von Medikamenten, kann vom Wegfall des Gefährdungspotentials gesprochen werden.
5.1. Der Bf wendet sich weiters dagegen, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen wurde.
5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.
Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.
5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen. Diesfalls wäre die nationale österreichische Normierung nicht anwendbar.
In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine deskriptive Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.
In der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch das Höchstgericht zu dieser Ansicht (vgl. sinngemäß VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021)
5.4. Es war also auch diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.
6.1. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
6.2. Aufgrund der unbestrittenen Deutschkenntnisse des Bf konnte eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 57 Abs. 1 FPG unterbleiben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree