LVwG-601007/2/Kof/MSt

Linz, 04.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J H,
geb. 1962,  W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M L, Z.straße x,  F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Juli 2015, GZ: VerkR96-2086-2014 wegen Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. 

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

 

 

 

Tatort:  Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, Fahrtrichtung Suben, A 25 bei km 5.950 Tatzeit:  24.09.2013, 16:52 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen FR-....., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen FR-....., Sattelanhänger

 

 „Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 10.09.2013, 15.51 Uhr bis 12.09.2013, 06.00 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar einzutragen.

Das Fahrzeug war mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet.

Es wurden die genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes nicht eingetragen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 300,00 Euro  

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden

gemäß § 134 Abs.1 iVm. § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............. 330,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf bringt in der Beschwerde vor, er habe für den verfahrensgegenständlichen

Zeitraum (10.09.2013, 15:51 Uhr bis 12.09.2013, 06:00 Uhr) zwar Ruhezeit eingegeben, dies sei jedoch – aus unerklärlichen Gründen – vom digitalen Kontrollgerät nicht gespeichert worden.

 

 

 

 

Als Beweis für dieses Vorbringen wurde das „Tätigkeitsprotokoll Fahrer“ für den Zeitraum 10.09.2013 - 02:00 Uhr bis 13.09.2013 - 02:00 Uhr vorgelegt.

 

Diesem „Tätigkeitsprotokoll Fahrer“ –  welches mit der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes exakt übereinstimmt – ist zu entnehmen, dass der Bf für
den Zeitraum 10.09.2013 - 15:01 Uhr bis 12.09.2013 - 06:00 Uhr Ruhezeit eingegeben hat.

 

Das entsprechende Vorbringen des Bf in der Beschwerde ist dadurch glaubhaft.

 

Der Bf hat im Zeitraum 27.08.2013 bis 24.09.2013 keine einzige Überschreitung der Lenkzeiten und keine einzige Unterschreitung der Ruhezeiten begangen.

 

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Bf um einen sehr gewissenhaften LKW-Lenker handelt und dadurch glaubwürdig, dass der Bf für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Ruhezeit zwar eingegeben hat, dies jedoch vom digitalen Kontrollgerät nicht gespeichert wurde.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ausgesprochen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Ein „Absehen von der Strafe“ – wobei nicht einmal eine Ermahnung verhängt wird – ist ein formloser Akt, der

·      ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu setzen ist,

·      keinen Schuldspruch enthält und

·      im Ergebnis als Einstellung des Verfahrens zu werten ist;

VfGH vom 25.09.2008, B 1744/06 = VfSlg 18545.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler