LVwG-600968/4/FP

Linz, 02.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von D M, geb. x, J-S-Straße 14/1, B., vom 24. Juli 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 26. Juni 2015 zu VerkR96-3339/11-2014, wegen der Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Gem. § 50 VwGVG wir die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem im Kopf beschriebenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Einspruch des Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen eine Strafverfügung richtete, mit welcher über ihn eine Geldstrafe iHv 190 Euro (§ 103 Abs 2 KFG) verhängt worden war, als verspätet zurück. Dem Bf war vorgeworfen worden, nicht innerhalb einer gesetzten Frist Auskunft darüber erteilt zu haben, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt hatte. Die Strafverfügung war dem Bf am 20. Februar 2015 zugestellt worden. Den Einspruch hatte der Bf erst am 25. Juni 2015 zur Post gegeben. In seinem Einspruch führte der Bf aus, er „und auch kein anderer“ sei zu der in der Strafverfügung angegebenen Zeit, am dort angegebenen Ort mit seinem Fahrzeug gefahren.

 

Die belangte Behörde unterließ es, dem Bf einen Verspätungsvorhalt zu machen.

 

I.2. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und führte aus:

BERUFUNG GEGEN VERKR96-3339/11-2014:

ICH HABE BEREITS GEGEN DEN ERSTEN STRAFBESCHEID VOM VORIGEN JAHR BERUFUNG EINGELEGT.

DARIN HABE ICH GESCHRIEBEN, DAS ICH ZU DIESER ZEIT (6.10.2014) NICHT MIT MEINEM FAHRZEUG BEI STRM 44,460 FAHRTRICHTUNG BAD HALL UNTERWEGS GEWESEN BIN.

DIE FOTOS DIE ICH DARAUF VON EUCH ZUGESENDET BEKAM, (JÄNNER 2015) SIND NICHT VON STRM 44,460 SONDERN 5 KILOMETER VORHER.

DA IHR NICHT IN DER LAGE SEIT DEN RICHTIGEN ORT UND ZEITPUNKT DES ANGEBLICHEN VERGEHENS GENAU ZU BENENNEN, MUSS MAN DAVON AUSGEHEN DAS DIESE MESSUNG ALLES ANDERE ALS RICHTIG BZW. ERNST ZU NEHMEN IST. DAHER WERDE ICH DIESE STRAFE NICHT ZAHLEN“   

 

I.3. Mit ausführlichem Schreiben vom 10. August 2015 (dem Bf zugestellt am 13. August 2015) wies das Verwaltungsgericht den Bf darauf hin, dass er in seiner Beschwerde nur Ausführungen zur ggst. Fahrt getätigt habe, nicht aber zur nicht abgegebenen Erklärung iSd § 103 Abs 2 KFG und forderte ihn zudem auf, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung Angaben dazu zu machen, warum er von einer Rechtzeitigkeit seines Einspruches ausginge.

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt ging bei Gericht keine Mitteilung des Bf ein.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der Bf, trotz Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht eine Verhandlung zu beantragen (Rechtsmittelbelehrung bekämpfter Bescheid), keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs 3 VwGVG). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem völlig unbestrittenen Sachverhalt aus:

 

Am 20. Februar 2015 wurde dem Bf eine Strafverfügung zugestellt, in welcher ihm vorgeworfen wurde, er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Jänner 2015 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das Kfz mit dem Kennzeichen SE-x am 6. Oktober 2014 um 23.15 Uhr in Sierning, auf der B 122, bei Strkm. 44,460, in Fahrtrichtung Bad Hall gelenkt habe. Der Bf habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und habe auch keine Personen benannt, die die Auskunft erteilen hätten können.

 

Die Strafverfügung wurde bei der Postdienststelle x hinterlegt und nach Ende der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert. Am 25. Juni 2015 gab der Bf ein Schreiben zur Post, welches als Berufung bezeichnet war und von der belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet wurde. Der Bf führte in diesem Schreiben aus, er habe das Fahrzeug gelenkt und würde die Strafe nicht zahlen.

 

Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück.

 

Auf das Mängelbehebungsschreiben des Verwaltungsgerichtes (zugestellt am 13. August 2015), in welchem ihm unter Anderem aufgetragen wurde, darzustellen warum er davon ausgehe, dass sein Einspruch vom 25. Juni 2015 als rechtzeitig zu werten sei, reagierte der Bf nicht.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich aus diesem, dass dem Bf am 20. Februar 2015 eine Strafverfügung zugestellt wurde (Rückschein). Die Reaktion des Bf erfolgte erst am 25. Juni 2015. An diesem Tag gab der Bf seinen als Berufung bezeichneten Einspruch zur Post.

 

III.1. Rechtliche Beurteilung

 

§49 VStG lautet:

§ 49.  (1)  Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2)  Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3)  Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

III.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde dem Bf am 20. Februar 2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Einspruches lief damit am 6. März 2015 ab.

Der Bf erhob erst fast 4 Monate später, mit am 25. Juni 2015 zur Post gegebenem Schreiben, ein Rechtsmittel.

 

Hinweise darauf, dass die Strafverfügung dem Bf möglicherweise nicht (gesetzgemäß) zugestellt worden sein mag, ergeben sich aus dem Akt nicht. Zwar hat die belangte Behörde dem Bf zunächst keinen Verspätungsvorhalt gemacht, jedoch hat das Verwaltungsgericht dem Bf Gelegenheit gegeben, Umstände darzulegen, warum er von einer Rechtzeitigkeit seines Einspruches ausgeht. Der Bf hat auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes nicht reagiert, sodass vom aus dem Akt ersichtlichen, völlig unstrittigen Sachverhalt ausgegangen werden konnte.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das vom Bf erhobene, fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel (Einspruch) gegen die Strafverfügung, verspätet war.

 

Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (zB VwGH 28. 4. 1993, 93/02/0051); die Strafverfügung kann vollstreckt werden [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 VStG Rz 3 (Stand 1.7.2013, rdb.at)].

 

III.3. Zumal vorliegend feststeht, dass das Rechtsmittel des Bf verspätet eingebracht wurde, war die Beschwerde des Bf im Ergebnis abzuweisen.

 

Die Strafverfügung vom 18. Februar 2015 ist rechtskräftig.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl