LVwG-600850/2/EW

Linz, 31.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn J Z, geb. am x, wohnhaft im T., E., vertreten durch Herrn RA Dr. P F., R.straße x, T., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.2.2015, VerkR96-11047-2012, wegen Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführeres an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.2.2015,  VerkR96-11047-2012, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) belangt, weil er sich am 12.4.2012 um 4:20 Uhr im Gemeindegebiet von 4050 Traun, Wiener Bundesstraße Nr. 151 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 3:15 Uhr auf der B1 Wiener Straße aus Fahrtrichtung Wels kommend bis zur S Tankstelle, Wiener Bundesstraße Nr. 151 im Gemeindegebiet von Traun das angeführte KFZ, PKW Mitsubishi, Kennzeichen LL-x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt zu haben.

Der Bf habe daher eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen, weshalb gegen ihn gem. § 99 Abs. 1 lit b leg cit – aufgrund einer behördlichen Einschätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – eine Geldstraße in der Höhe von € 2000, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt wurde.  

 

 

II.            Gegen diesen Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er beantragte, das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.2.2015, GZ VerkR96-11047-2012, ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren zur Einstellung zu bringen sowie jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

 

III.        a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27.4.2015, eingelangt am 29.4.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat sich am 12.4.2012 um 4:20 Uhr im Gemeindegebiet von 4050 Traun, Wiener Bundesstraße Nr. 151 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, um 3:15 Uhr auf der B1 Wiener Straße aus Fahrtrichtung Wels kommend bis zur S Tankstelle, Wiener Bundesstraße Nr. 151 im Gemeindegebiet von Traun den PKW Mitsubishi, Kennzeichen LL-x, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt zu haben.

 

Die Beschwerde des Bf und der Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 27.4.2015, eingelangt am 29.4.2015, vorgelegt.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr. 52/1991 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 VStG:

„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

 

 

b)  Zu I.:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist gemäß Abs. 1 von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist schließt auch das Rechtsmittelverfahren mit ein (VwGH 22.3.2001, 2000/07/0046). Die Strafbarkeitsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 26.06.2012, 2010/09/0016).

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 12.4.2015, also drei Jahre nach dem Begehungszeitpunkt am 12.4.2012, eingetreten. Anzumerken ist, dass der gegenständliche Verfahrensakt am 29.4.2015 – somit 17 Tage nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung – beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt ist. Infolge des Eintrittes des Verfolgungshindernisses der Verjährung gemäß § 31 VStG war – ohne auf die konkreten Beschwerdevorbringen näher eingehen zu müssen – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren aus formellen Erwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG (iVm § 38 VwGVG) einzustellen.

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw einer revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer