LVwG-250071/2/SCH/MSt
Linz, 03.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau M P, G. 17, S., vom 6. August 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-65648/12-STT, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes E F in der Neuen Mittelschule Pettenbach,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-65648/12-STT, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Antrag der Frau M P, G. 17, S., auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes E F, geb. x (unzutreffend im Bescheid: 2015), in der Neuen Mittelschule Pettenbach gemäß § 47 Abs. 5 Z2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. 35/1992 i.d.g.F., abgewiesen.
Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Pettenbach gekommen war. Die letztgenannte Marktgemeinde Pettenbach als Schulerhalterin der sprengelfremden Neuen Mittelschule stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems.
2. Gegen diesen Bescheid hat Frau M P rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich mit den Gründen, die einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches entgegenstehen, auseinandergesetzt, dies mit umfangreichen Zitaten aus der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Jahr 2014.
Das Verwaltungsgericht verweist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vorweg auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides.
4. Dazu ergänzend soll noch angemerkt werden:
§ 47 Abs. 5 Z2 Oö. POG 1992 sieht vor, dass die Bewilligung versagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
Hervorzuheben ist somit, dass das Gesetz ausdrücklich auf Vorteile für den Schulpflichtigen abstellt, nicht aber auf solche, die etwa für die Eltern damit verbunden sein könnten. So gesehen sind somit immer wieder ins Treffen geführte Argumente, wie der in Privatfahrzeugen der Eltern zurücklegbare Weg zur Schule, ein allfälliger nachmittäglicher Aufenthalt bei Verwandten, die Ersparnis für Kosten einer Nachmittagsbetreuung und ähnliches zwar auf den ersten Blick durchaus verständliche Vorbringen, allerdings nicht ausreichend, um auch in rechtlicher Hinsicht die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches nachvollziehbar begründbar zu machen.
Vorliegend wurden keine besonderen in der Persönlichkeit des Schülers gelegenen Gründe vorgebracht, die die Inanspruchnahme des Schulbussystems vom Wohnort zum Standort der sprengelmäßig zuständigen Neuen Mittelschule nicht zumutbar erscheinen ließen, sodass er diesbezüglich so zu behandeln ist, wie jeder andere Schüler, der einen Schulbus benützt und wo die Zurücklegung des Schulweges hiemit von vornherein als zweifelsfrei zumutbar angesehen wird.
Grundsätzlich ist auch zu bemerken, dass es sich bei Schulanfängern in Neuen Mittelschulen in der Regel um Kinder im Alter von zumindest zehn Jahren handelt. Hier kann schon, anders als allenfalls noch bei dem einen oder anderen Volksschüler, angenommen werden, dass ein Kind in der Lage ist, eine gewisse Zeit, wenn eine Nachmittagsbetreuung nicht in Anspruch genommen werden sollte, auch nach Schulschluss – an manchen Tagen ohnehin erst nachmittags - zuhause sinnvoll verbringen zu können, ohne ständig unter der Aufsicht eines Elternteils oder eines Verwandten sich zu befinden.
Zu den Schülerzahlen ist zu bemerken, dass diese in vielen Regionen sinkend sind. Laut veröffentlichen Zahlen im Bundesland Oberösterreich sind seit dem Jahr 2009 72 Volks-, Sonder-, Haupt- und Neue Mittelschulen aufgrund von Schülerschwund geschlossen worden. Alleine 2015 werden in Oberösterreich vier Volksschulen geschlossen.
Angesichts dieser Entwicklung muss auch ein Augenmerk darauf gelegt werden bei der Beurteilung von Anträgen auf sprengelfremden Schulbesuch, dass nicht der zumutbare Schulweg – im vorliegenden Fall zudem um einiges kürzer als jener zur sprengelfremden Schule – durch Wegfall von Schulen für die betroffenen Schulkinder in Frage gestellt wird.
In der Beschwerdeschrift finden sich – im Gegensatz zu den Eingaben im Behördenverfahren – keine Ausführungen zu dem Umstand, dass an der Neuen Mittelschule Pettenbach ein technisch-naturwissenschaftlicher Schwerpunkt im Ausmaß von drei Wochenstunden angeboten wird, für welchen der Schüler E F angemeldet wurde. Dieser Umstand stellt also keinen dezidierten Beschwerdepunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Z3 VwGVG dar. Ein detailliertes Eingehen hierauf erübrigt sich somit im Hinblick auf die Vorgabe des § 27 VwGVG.
Abgesehen davon ist es auch nicht begründbar, inwiefern ein solches Angebot Einfluss auf den Pflichtschulsprengel haben sollte. Es mag zutreffen, dass der eine oder andere Schüler nach einem „Schnuppertag“ entsprechendes Interesse an einem bestimmten Schwerpunkt bekundet, andererseits bedeutet dies noch nicht, dass damit auch ein rechtlich relevanter Vorteil im Sinne des § 47 Abs. 5 Z2 Oö. POG 1992 verbunden wäre, der ein Abgehen vom Besuch der Sprengelschule rechtfertigen würde.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n