LVwG-250070/6/Sch/Ka
Linz, 02.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau S S, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. J H, L.straße x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-15797/10-STT, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes P S in der Volksschule Mitterweng, Gemeinde Edlbach,
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-15797/10-STT, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Antrag der Frau S S, E. 73, W., auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter P S, geb. x, in der Volksschule Mitterweng, Gemeinde Edlbach, gemäß § 47 Abs.5 Z.2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idgF., abgewiesen.
Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Edlbach und Windischgarsten gekommen war.
2. Gegen diesen Bescheid hat Frau S S, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. J H, rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG konnte von der Durchführung einer – schon anberaumt gewesenen – öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3. Gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs.2 und 3 anzuwenden sind – nur aufgrund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.
Die Bewilligung oder Versagung des sprengelfremden Schulbesuches durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in diesem Sinne ihre Zuständigkeit, hängt also davon ab, dass keine gültige Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden vorliegt.
Gegenständlich war zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zweifellos keine Einigung der Gemeinden vorliegend. Somit hatte sie das entsprechende Verfahren abzuführen und über den Antrag zu entscheiden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist dem Landesverwaltungsgericht allerdings seitens der Marktgemeinde Windischgarsten mitgeteilt worden, dass es zwischenzeitlich sehr wohl zu einer gültigen Einigung zwischen den beiden beteiligten Gemeinden gekommen ist. Damit hat sich die Sachverhaltslage insofern geändert, als eben zum Unterschied im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde zwischen den beiden Gemeinden doch Einigung in der Angelegenheit erzielt worden ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelinstanz durch die Verpflichtung zur Sachentscheidung auch gehalten, Änderungen der Sach- und Beweislage, welcher erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 19.09.1978, 2082/75 uva.).
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass durch die während des Rechtsmittelverfahrens erzielte Einigung der beiden Gemeinden eine Voraussetzung, nämlich das Nichtvorliegen einer Einigung, für die Behörden – und damit auch für die Verwaltungsgerichtsentscheidung weggefallen ist.
In Anbetracht dessen war aufgrund der eingebrachten Beschwerde, ohne auf das Beschwerdevorbringen an sich eingehen zu müssen, dieser im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass ein Belassen des Bescheides im Rechtsbestand – im Falle der Zurückziehung der Beschwerde bzw. deren Abweisung – der behördliche Bescheid im völligen Widerspruch zu den faktischen Gegebenheiten stehen würde, welche Folge ebenfalls hintanzuhalten war.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n