LVwG-150525/2/DM/FE
Linz, 29.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der Marktgemeinde Ternberg, vertreten durch den Bürgermeister L S, vertreten durch x, Rechtsanwälte in x W, E x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29.9.2014, Zl. RO‑R‑308679/11-2014-Els, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1. Mit Schreiben vom 29.1.2012, gerichtet an die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf), suchte die T H und I GesmbH
(THI GmbH) um Änderung der Widmung der Grundstücke Nr. x, x, KG x T, an. Da das Herrenhaus auf dem gegenständlichen Grundstück ursprünglich als Wohngebäude errichtet worden sei und als solches wieder genutzt werden solle, sei es erforderlich, die Widmung im Flächenwidmungsplan von "Erholungsgebiet" auf "Sternchenwidmung" zu ändern. Dass die als Bauland zu nutzende Fläche auf 1000 m² reduziert werde, sei bekannt. Die Restfläche des Grundstückes Nr. x könne auch Erholungsgebiet bleiben. Die angrenzende Liegenschaft könne ebenfalls als Erholungsgebiet belassen werden, da das westlich gelegene, aus den 1970er‑Jahren stammende Erholungsheim (Haus Nr. x auf Grundstück Nr. x) nur für ähnliche Zwecke geeignet sei. Es werde auch ein entsprechender Betreiber gesucht, sodass zur "Sternchenwidmung" kein Konflikt entstehe.
Im gemeindebehördlichen Akt befindet sich eine – im Auftrag der Bf erstellte – Stellungnahme vom April 2012 von T S und R, DI G L, L. Darin wurde festgehalten, dass der beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 aus Sicht der Orts- und Raumplanung auf Grund nachstehender nachfolgender Sachverhalte zugestimmt werden könne: Auf den Grundstücken Nr. x (EZ x), KG x, sei gemäß vorliegenden Unterlagen 1924 die Errichtung eines Wohngebäudes bewilligt worden. In der Folge sei die Antragsfläche sowie der Umgebungsbereich als Ferienheim genutzt worden und weise derzeit die Widmung „Sondergebiet des Baulandes/Jugendherberge-Jugendheim/Therapeutik“ auf. Der gesamte Baubestand stehe derzeit leer, eine Weiternutzung des gegenständlichen Gebäudes als Sondergebiet des Baulandes/Jugendherberge-Jugendheim/Therapeutik sei nicht mehr beabsichtigt. Da der Gebäudebestand eindeutig nachvollziehbar im Jahr 1924 als Wohngebäude errichtet worden sei und keine maßgebenden Zubauten erfolgt seien, entspreche die Ausweisung des bestehenden Wohngebäudes im Grünland den Widmungsvoraussetzungen. Festzuhalten sei, dass durch die Widmung als bestehendes Wohngebäude im Grünland potentielle Einschränkungen zukünftiger Nutzungen des Sondergebietes im Bauland bedingt seien, da keine Nutzungen vertreten werden könnten, die eine Beeinträchtigung für die Wohnnutzung bedeuten könnten. In dieser Stellungnahme wurde unter Punkt 4. "Widmungsvoraussetzungen - begleitende Maßnahmen" weiters ausgeführt, dass im Zuge des Widmungsverfahrens ein Raumordnungsvertrag abgeschlossen werden sollte, in dem die Kostenübernahme der erforderlichen Errichtung und Erhaltung der Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Verkehr) durch den Antragsteller bzw. den Rechtsnachfolger sichergestellt werde und keine Kosten für die Gemeinde auf Grund der gegenständlichen Widmungsänderung erwachsen sollen. Weiters sei eine exakte Abgrenzung der Planungsraumfläche mit maximal 1000 m² im Zuge des Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens erforderlich. Unter Punkt 5. "Ergänzung zu Stellungnahme" wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung von zwei bestehenden Wohngebäuden im Grünland sei nur unter der Voraussetzung vertretbar, dass die gesamte übrige als Sondergebiet des Baulandes gewidmete Fläche in Grünland/LFW rückgewidmet werde. Der außerhalb der bestehenden Wohngebäuden im Grünland vorhandene Gebäudebestand sei integrierter Teil der Nutzung als Erholungseinrichtung des Gesamtraumes gewesen. Auf Grund der Umwidmung der beiden Flächen als Sternchenbauten sei eine konfliktfreie Nachnutzung des Gebäudebestandes kaum möglich. Einer potentiellen Nachnutzung könne nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass im Zuge des Verfahrens ein umsetzbares Nutzungskonzept vorgelegt werde und die Nutzungsoptionen des Sondergebietes des Baulandes derart detailliert eingeschränkt würden, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auszuschließen sei.
I.2. In seiner Sitzung vom 3.5.2012 leitete der Gemeinderat der Bf das Verfahren zur Flächenwidmungsplanänderung für die Grundstücke Nr. x und x, KG T, sowie für die Grundstücke Nr. x und x, KG T, mit der Auflage ein, dass die gesamte übrige als Sondergebiet des Baulandes gewidmete Fläche in Grünland/LFW rückgewidmet oder ein umsetzbares Nutzungskonzept für eine konfliktfreie Nachnutzung des Gebäudebestandes vorgelegt werde. Im Schreiben der Antragstellerin vom 12.3.2013 an den Bürgermeister der Bf wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Restfläche des Grundstückes Nr. x auch Erholungsgebiet bleiben könne. Die angrenzende Liegenschaft könne ebenfalls als Erholungsgebiet belassen werden, da das westlich gelegene, aus den 1970er‑Jahren stammende Erholungsheim auf Grundstück Nr. x nur für ähnliche Zwecke geeignet sei. Eine Wohnwidmung des Grundstückes Nr. x werde keinesfalls angestrebt. Die Interessenten, die diese Liegenschaft als Asylantenheim betreiben möchten, seien dahingehend bereits informiert worden. Es werde auch ein entsprechender Betreiber gesucht, sodass zur "Sternchenwidmung" kein Konflikt entstehe.
Mit Schreiben vom 16.4.2013 teilte die Antragstellerin dem Bürgermeister der Bf mit, dass das Objekt Erholungsheim (Nr. x) in Zukunft als zeitweilige Unterkunft für Freizeittouristen (Biker, Mountainbiker, Wanderer, etc.) genutzt werde. Die Häuser Nr. x und x sollen als (Hauptwohnsitz‑)Wohngebäude (Sternchenwidmung) gewidmet werden.
I.3. Mit Schreiben vom 18.6.2013 verständigte die Bf die gemäß § 33 Abs. 2 Oö. ROG 1994 normierten Dienststellen und Einrichtungen. Der Gemeinderat der Bf habe in seiner Sitzung beschlossen, das Verfahren für die Änderung Nr. 33 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 einzuleiten. Die Änderung betreffe die Grundstücke Nr. x, x, x, x und x, KG T. Die Bereiche der beiden bestehenden Wohngebäude würden von derzeit „Sondergebiet des Baulandes - JH/Th (Jugendherberge-Jugendheim/Therapeutik)“ in „bestehende Wohngebäude im Grünland“ mit der Festlegung von Schutzzonen (Bm 4 bzw. Ff 1) umgewidmet werden. Die Sondergebietsausweisung des dazwischen liegenden Baubestandes werde eingeschränkt für „Beherbergungseinrichtungen für den vorübergehenden Aufenthalt, beschränkt auf Tourismusformen, die überwiegend nicht auf den PKW-Verkehr abgestimmt seien“ („Sondergebiet des Baulandes - Tour 1: Tourismus“).
I.3.1. Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in seiner Stellungnahme vom 18.7.2013 Folgendes aus:
„Bei diesem Widmungsänderungsantrag handelt es sich um ein Areal im Ausmaß von knapp 8.000 m², auf welchem sich 3 voneinander getrennte Objekte - Hauptgebäude befinden und das gesamte Areal derzeit als Sondergebiet des Baulandes - JH/Th (Jugendherberge-Jugendheim/Therapeutik) gewidmet ist.
Nun sollen zwei dieser Objekte als Sternchenhaus und ein Gebäude mit einem Sondergebiet des Baulandes - Tourismus (Beherbergungseinrichtung für den vorübergehenden Aufenthalt, beschränkt auf Tourismusformen, die überwiegend nicht auf den PKW-Verkehr abgestimmt sind) ausgewiesen werden.
Die westliche Sternchenausweisung soll auf eine Größe von 1.000 m² beschränkt werden, wohingegen die östliche Sternchenausweisung ein Flächenausmaß von insgesamt rund 3.200 m² annimmt und rund 2.200 m² davon mit einer Schutzzone im Bauland überlagert werden, in der die Errichtung von Hauptgebäuden unzulässig ist (Schutz- oder Pufferzone im Bauland - bauliche Maßnahme).
Zwischen diesen beiden Objekten soll eine Fläche sowie das Gebäude darauf, mit einem Sondergebiet des Baulandes - Tourismus ausgewiesen werden, wobei auf das Areal eine Größe von rund 3.700 m² (ein geringer Teil wird mit Schutzzone im Bauland, Frei- und Grünfläche -Waldperimeter überlagert) entfällt.
Der Standort der Objekte befindet sich ca. 2,8 km südöstlich des Gemeindehauptortes inmitten einer Waldfläche. Die Zufahrt erfolgt über einen unbefestigten und im schlechten Zustand befindlichen Waldweg, der von einem Güterweg abzweigt.
Das östliche sowie westliche Objekt (geplante Sternchenhäuser) weisen die architektonische Formensprache eines Jagdhauses auf und wurden nach den Angaben in den Projektsunterlagen im Jahr 1924 als Hauptwohnhaus sowie als zusätzliches Wohnhaus für Aufseher baubewilligt.
Das zentral liegende Gebäude weist eine jüngere Architektur auf und dürfte dem Anschein nach in den 70er Jahren errichtet worden sein. Eine touristische Nutzung ist dem Gebäude auf Grund der vorhandenen Charakteristik jedenfalls zuzuschreiben.
Zur Widmungsänderung wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass sich durch die Widmung die Anzahl der Hauptgebäude auf dem Areal nicht ändern wird und dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbiid auf Grund der Einbettung durch den Wald auf ein flächenmäßig sehr kleines Areal begrenzt sein wird.
Die angestrebte Widmungsänderung ermöglicht jedoch den vollständigen Abtrag der Objekte und eine gänzliche Neuerrichtung der Wohngebäude, auch in einer für diese Lage untypischen Architektur.
Lässt sich auf Grund der gewählten Architektur der bestehenden Wohnobjekte (westlich und östlich) zumindest ein forstwirtschaftlicher Hintergrund ableiten, so würde es die angestrebte Widmung durchaus ermöglichen, ein Gebäude zu errichten, das von der Nutzung und Charakteristik einer völlig fremden Verwendung zugeführt wird.
Die beantragte Widmungsänderung wird auf Grund dieses Aspektes sehr kritisch betrachtet und stellt aus Sicht des Regionsbeauftragten eine Grundsatzfrage dar, inwieweit man derartige Gebäude in solchen Lagen einer baulichen Änderung bzw. Neuerrichtung zuführt. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre jedenfalls erstrebenswert, die Objekte im Sinne der Bestimmungen des § 30 (6) Oö. ROG nachzunutzen und auch bauliche Veränderungen in diesem Sinne durchzuführen.
Hinsichtlich des Sondergebietes des Baulandes wird festgestellt, dass sich die Widmungskategorie im Vergleich zur bestehenden Ausweisung nur geringfügig ändert und der Änderung zugestimmt werden kann.
Durch die geplante Widmung werden laut Abfrage im digitalen Oö. Raumordnungsinformationssystem DORIS intra Map vom 27. Juni 2013 keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler betroffen.“
I.3.2. Der abwassertechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 17.7.2013 aus, der Planungsbereich befinde sich in isolierter Lage. Aus abwassertechnischer Sicht könne dieser Umwidmung nur dann zugestimmt werden, wenn für die Objekte eine gemeinsame dezentrale Kleinkläranlage errichtet werde. Hinsichtlich einer einwandfreien Wasserversorgung könne dieser Umwidmung nur dann zugestimmt werden, wenn die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entspreche, ausreichend Wasser in entsprechender Qualität zur Verfügung stehe und sich keine Grundwassergefahrenpotentiale im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage befänden.
I.3.3. Seitens der örtlichen Raumordnung wurde mit Schreiben vom 20.8.2013 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Das Planungsvorhaben betrifft die Grundstücke Nr. x, x und x bzw. die Bauflächen x und x, alle KG T mit einer Gesamtfläche von 7.972 m², welche im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Sondergebiet des Baulandes - JH/Th (Jugendherberge – Jugendheim / Therapeutik) gewidmet sind.
Der Planungsbereich ist zur Gänze von Waldflächen umschlossen und weist als Baubestand drei Einzelobjekte auf. Ein zentral gelegenes Ferienheim (Bettentrakt) wird sowohl im Westen als auch im Osten von jeweils einem Wohnobjekt flankiert (offensichtlich ehemalige Dienst- oder Personalwohnhäuser). Alle drei Objekte waren integrierter Bestandteil einer Ferieneinrichtung.
Nunmehr ist geplant, die west- und ostseitig gelegenen (Wohn-)Objekte als Sternchengebäude (zugehörige Bauplatzflächen 1.000 bzw. 3.213 m²) auszuweisen und den zentralen Bereich im Sondergebiet des Baulandes (3.759 m²) zugunsten einer touristischen Nutzung (Beherbergungseinrichtungen für den vorübergehenden Aufenthalt, beschränkt auf Tourismusformen, die überwiegend nicht auf den PKW-Verkehr abgestimmt sind) zu belassen.
Raumordnungsfachlich kann diese geplante Neufestlegung verschiedener Nutzungsfunktionen keinesfalls vertreten werden.
Zum einen steht keine ordnungsgemäße bautechnische Infrastruktur zur Verfügung. Die verkehrsmäßige Erschließung ist nur über einen privaten, unbefestigten und schwer befahrbaren, schmalen Waldweg gegeben. Eine Anbindung an eine öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlage ist ebenfalls nicht sichergestellt. Infolge der durch die Umwidmung möglich werdenden besitzrechtlichen Teilung würde zudem das Problem der infrastrukturellen Unterversorgung vervielfacht.
Zum anderen liegt die derzeit rechtswirksame Baulandwidmung inmitten von Waldflächen ausschließlich in der Erholungsfunktion begründet. Dies kommt auch in der rechtswirksamen Widmungskategorie Sondergebiet des Baulandes klar zum Ausdruck.“
Auf Grund dieser Stellungnahmen wurden die Änderungspläne insofern modifiziert, als in der Sternchenwidmung für die bestehenden Wohngebäude eine Bestandserhaltung festgelegt wurde. Im Flächenwidmungsplan wird dazu Folgendes festgelegt: "Die Signatur (+) weist eine von Grünland umgebene Baulandfläche (in der Regel unter 1000 m²) mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig. Bei Abbruch des Gebäudebestandes ist der Neubau von Hauptgebäuden unzulässig. Die architektonische Formensprache bzw. das wesentliche Erscheinungsbild hinsichtlich Baumassen, Fassaden, Dachflächen und Materialien des bestehenden Hauptgebäudes sind bei Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen zu erhalten. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsteil dargestellte Fläche, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt ist, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."
Der Gemeinderat der Bf beschloss in seiner Sitzung vom 6.3.2014 die Änderung Nr. 33 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 entsprechend der Änderungspläne vom 16.5.2013, geändert mit Datum vom 13.9.2013, der T, vorbehaltlich der Unterfertigung des Raumordnungs- bzw. Infrastrukturvertrages.
I.4. Mit Schreiben vom 24.6.2014 teilte die belangte Behörde der Bf ihre Absicht mit, die Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 4 Oö. ROG 1994 zu versagen. Die Prüfung habe - unter Hinweis auf die fachliche Stellungnahme im Vorverfahren - ergeben, dass Versagungsgründe vorliegen. Auch wenn den im Vorverfahren aufgezeigten fachspezifischen Anforderungen entsprochen worden sei, scheine das Planungsvorhaben mit den Zielsetzungen des Oö. ROG 1994, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 21 Abs. 1 aus nachstehenden Gründen nicht vereinbar: Den Ansprüchen einer Erholungsfunktion (Ferienanlage bzw. Jugendherberge) entsprechend liege der Planungsbereich abgeschieden und werde zudem heute von Waldflächen umschlossen. Die technische Baulandinfrastruktur (Eigenwasserversorgung, dezentrale Kleinkläranlage, verkehrstechnische Erschließung über einen privaten unbefestigten und schwer befahrbaren schmalen Waldweg) sei auf eine - aus drei Objekten bestehende - Gesamtanlage abgestimmt. Die nunmehr geplante "Filetierung" der aus drei Einzelobjekten bestehenden Gesamtanlage in zwei (flankierende) Sternchenbauten und einen verbleibenden zentralen Bettentrakt (Sondergebiet des Baulandes) könne aus Sicht der Raumordnung nicht mitgetragen werden. Eine derartige Planung ermögliche nicht nur eine besitzrechtliche Teilung, die vorhandene technische Baulandinfrastruktur entspreche auch nicht den heutigen Anforderungen einer Dauerwohnnutzung (Sternchenbauten). Darüber hinaus würde durch die beabsichtigte Widmungsfestlegung (Sondergebiet des Baulandes zugunsten touristischer Nutzung zwischen zwei betriebsfremden Wohngebäuden) auch ein Widmungskonflikt geschaffen werden. Zudem könnte aus der Sternchenausweisung - bei Nichtverwertbarkeit des Bettentraktes für touristische Zwecke - ein Präjudiz für eine Widmungserweiterung zugunsten einer Wohnnutzung abgeleitet werden.“
Die Bf beauftragte daraufhin den Ortsplaner mit der raumordnungsfachlichen Beurteilung der in der Mitteilung von Versagungsgründen der Abteilung Raumordnung des Amtes der Oö. Landesregierung zur Änderung Nr. 33 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 geäußerten Bedenken. Zusammenfassend kam dieser zum Ergebnis, dass den im Vorverfahren aufgezeigten fachspezifischen Anforderungen entsprochen worden sei und ein Widerspruch zu den angeführten Versagungsgründen nicht festgestellt werden könne. In seiner Stellungnahme vom Juli 2014 wurde diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
„…
4. Stellungnahme
Die im Schreiben der Abteilung Raumordnung, Amt der Oö. Landesregierung, GZ: RO-R-308679/7-2014-Els, vom 24.06.2014, genannten Versagungsgründen beziehen sich insbesondere auf § 2 Abs. 1 Z. 7 und 8 sowie § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994. Dezidiert festgehalten wird, dass "den im Vorverfahren aufgezeigten fachspezifischen Anforderungen entsprochen wurde".
4.1 § 2 Abs. 1 Z. 7 Oö. ROG 1994 – Zersiedelung
Da die Planungsraumfläche derzeit eine rechtskräftige Widmung als Bauland / Sondergebiet des Baulandes - JH/Th (Jugendherberge-Jugendheim/Therapeutik) aufweist, wird durch die gegenständliche Änderung Nr. 33 des Fiächenwidmungsteiles Nr. 4 weder ein Baulandsplitter geschaffen noch erweitert.
Im Gegenteil - zum einen wird die Baulandausweisung (Sondergebiet des Baulandes) von 7.972 m² auf 2.788 m² reduziert und zum anderen wird die bebaubare Fläche des Bestehenden Wohngebäudes Nr. x durch die Festlegung von Schutzzonen im Bauland deutlich eingeschränkt. In Summe ergibt sich dadurch eine Verringerung der mit Hauptgebäuden bebaubaren Fläche von 6.734 m² auf 4.631 m².
Durch die Ausweisung der beiden nachweislich als bewilligte Wohngebäude errichteten und ursprünglich als solche genutzten Hauptgebäude als Bestehende Wohngebäude im Grünland mit Bestandserhaltung wird weiters sichergestellt, dass landschaftsschädigende Eingriffe hintangehalten werden. Das Gebot der Bestandserhaltung sowie die Unzulässigkeit der Neuerrichtung von Hauptgebäuden schließt aus, dass die Gebäude abgebrochen und an ihrer Stelle Neubauten errichtet werden, die dem Orts- und Landschaftsbild und der derzeitigen architektonischen Formensprache nicht mehr entsprechen. Ebenso ist bei Sanierungsbzw. Umbaumaßnahmen das bestehende Erscheinungsbild zu erhalten.
4.2 § 2 Abs. 1 Z. 8 Oö. ROG 1994 - Infrastruktur
Die derzeit rechtskräftige Baulandwidmung ermöglicht aufgrund des Flächenausmaßes eine intensive Nutzung als Sondergebiet. Sowohl für die derzeitige Baulandwidmung als auch für die dadurch gegebenen Nutzungsoptionen sind die Voraussetzungen der technischen Infrastruktur gegeben. Durch die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles ist keine Mehrversorgung erforderlich. Die Nutzungsintensität wird durch die Widmung als Bestehende Wohngebäude im Grünland und die Einschränkung des verbleibenden Sondergebietes im Bauland auf überwiegend nicht für den PKW-Verkehr abgestimmte Tourismusformen sogar reduziert.
Ergänzend wird festgehalten, dass der § 2 Abs. 1 Z. 8 Oö. ROG 1994 auf die Sicherung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen, wie insbesondere übergeordnete Verkehrswege oder Leitungen, abzielt und im gegenständlichen Fall keine unmittelbare Relevanz besitzt.
4.2.1 Wasserver- & Abwasserentsorgung
Die im folgenden angeführten Gutachten und Bewilligungen belegen, dass eine funktionsfähige Wasserver- und Abwasserentsorgung sichergestellt ist bzw. an den Stand der Technik und die geplante Nutzung angepasst wird. Den heutigen Anforderungen einer Dauerwohnnutzung wird somit entsprochen. Siehe dazu:
■ Prüfbericht 208622-418766. Chemisch-technische und hygienische Wasseranalyse. AGROLAB Austria GmbH, vom 19.11.2013
■ Prüfbericht 208622-418767. Chemisch-technische und hygienische Wasseranalyse. AGROLAB Austria GmbH, vom 19.11.2013
■ E-Mail-Stellungnahme der BH Steyr-Land bezüglich wasserrechtlicher Bewilligung der Wasserversorgungsanlage, vom 22.01.2014
■ Wasserrechtliche Bewilligung der BH Steyr-Land. Gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage auf Gst. Nr. x, KG T, Marktgemeinde Ternberg; Anpassung an den Stand der Technik, Wasserbuch-Postzahl 1978. G2: Wa10-90/12-2013, vom 23.01.2014
■ Verhandlungsschrift der BH Steyr-Land. GZ: Wa10-90/11-2013, vom 17.12.2013
Mittels Infrastruktur-Vereinbarung, abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Ternberg und den Nutzungsinteressenten T H- und I GmbH und Hausgemeinschaft B & P, wurde zudem vertraglich sichergestellt, dass durch die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles keine Ansprüche auf die Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgung oder öffentlichen Abwasserentsorgung abgeleitet werden können.
4.2.2 Verkehr
Die Anbindung an das öffentliche Gut erfolgt wie bisher über eine bestehende, private Zufahrt und ist somit die verkehrliche Aufschließung gewährleistet. Insbesondere durch die Reduktion der möglichen Nutzungsintensität im Vergleich zur rechtskräftigen Widmung ergibt sich eine Verbesserung der verkehrstechnischen Voraussetzungen.
Mittels Infrastruktur-Vereinbarung, abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Ternberg und den Nutzungsinteressenten T H und I GmbH und Hausgemeinschaft B & P, wurde vertraglich sichergestellt, dass durch die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles keine Ansprüche auf eine öffentliche Verkehrserschließung abgeleitet werden können.
4.3 § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994 - Baulandeignung
Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsteil Nr. 4 ist der Planungsraum zur Gänze als Bauland / Sondergebiet des Baulandes gewidmet und werden keine Baulandflächen neu ausgewiesen. Zudem bewirkt die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles eine deutliche Verringerung der potenziellen Nutzungsintensität im Planungsraum.
Entsprechend der bestehenden Baulandwidmung ist eine ordnungsgemäße Aufschließung des Planungsraumes gewährleistet (siehe oben). Ebenso sind keine natürlichen Voraussetzungen (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) bekannt, die eine Baulandeignung ausschließen.
Mittels Infrastruktur-Vereinbarung, abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Ternberg und den Nutzungsinteressenten T H und I GmbH und Hausgemeinschaft B & P, wurde vertraglich sichergestellt, dass der Marktgemeinde Ternberg keine Kosten für die Aufschließung des Planungsraumes erwachsen.
4.4 Widmungskonflikt
Der gesamte Baubestand im Planungsraum steht derzeit leer und eine Weiternutzung als Sondergebiet des Baulandes / Jugendherberge-Jugendheim / Therapeutik ist nicht mehr beabsichtigt und auch nicht mehr zweckmäßig. Die Widmung als Sondergebiet des Baulandes / Tour 1 sichert daher eine potenzielle Nachnutzung des zentralen Gebäudebestandes durch zeitgemäße Tourismuseinrichtungen, da für diese Fläche keine Widmung mit zulässiger betriebsunabhängiger Wohnnutzung möglich ist. Die Ausweisung der beiden 1924 bewilligten Gebäude erfolgt ihrer ursprünglichen Funktion entsprechend als Bestehende Wohngebäude im Grünland. Die Kriterien für ein Bestehendes Wohngebäude im Grünland und somit für eine künftige Wohnnutzung sind für das verbleibende Sondergebiet eindeutig nicht erfüllt.
Tour 1: Tourismus
Beherbergungseinrichtungen für den vorübergehenden Aufenthalt, beschränkt auf Tourismusformen, die überwiegend nicht auf den PKW-Verkehr abgestimmt sind.
Der in der Mitteilung von Versagungsgründen genannte Widmungskonflikt lässt sich durch das Aneinanderstoßen dieser beiden Widmungskategorien nicht nachvollziehen, insbesondere nicht durch das geringe Flächenausmaß und da keine PKW-orientierten Tourismusformen zulässig sind.
Zusätzlich wird auf ein erforderliches gewerbebehördliches Verfahren verwiesen, in dem die Immissionssituation zu prüfen sein wird.
4.5 "Filetierung"
Die in der Mitteilung von Versagungsgründen genannte "Filetierung" entspricht der historischen Entwicklung des Planungsraumes. 1924/1925 wurden das Hauptwohnhaus sowie ein zusätzliches Wohngebäude für Aufseher nachweislich bewilligt und in weiterer Folge errichtet sowie entsprechend genutzt. Erst Jahrzehnte später wurden der zentrale Bettentrakt erbaut und der gesamte Gebäudebestand des Planungsraumes als Ferienheim genutzt. Die beschriebene "Gesamtanlage" spiegelt somit nur die letzte Phase wider und kann durch die geplante Strukturierung somit kein Versagungsgrund hergeleitet werden.
Die Eigentumsverhältnisse im Planungsraum entsprechen bereits weitgehend der geplanten Widmungsstruktur - die Eigentumsgrenze verläuft derzeit zwischen Bestehendem Wohngebäude im Grünland Nr. x und Sondergebiet des Baulandes.
4.6 Zusammenfassung
Zusammengefasst wurde den im Vorverfahren aufgezeigten fachspezifischen Anforderungen, wie in der Mitteilung von Versagungsgründen dokumentiert, entsprochen und kann ein Widerspruch zu den angeführten Versagungsgründen aus den oben angeführten Gründen nicht festgestellt werden.“
Im Sinne dieser Stellungnahme des Ortsplaners nahm die Bf sodann mit Schreiben vom 29.7.2014 Stellung zu den von der belangten Behörde bekanntgegebenen Versagungsgründen.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 (Z 1 und 4) Oö. ROG 1994 die Genehmigung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den Ansprüchen einer Erholungsfunktion (Ferienanlage bzw. Jugendherberge) entsprechend der Planungsbereich abgeschieden liege und zudem heute von Waldflächen umschlossen werde. Die technische Baulandinfrastruktur (Eigenwasserversorgung, dezentrale Kleinkläranlage, verkehrstechnische Erschließung über einen privaten unbefestigten und schwer befahrbaren schmalen Waldweg) sei auf eine – aus drei Objekten bestehende – Gesamtanlage abgestimmt. Die nunmehr geplante "Filetierung" der aus drei Einzelobjekten bestehenden Gesamtanlage in zwei (flankierende) Sternchenbauten und einen verbleibenden zentralen Bettentrakt (Sondergebiet des Baulandes) könne aus Sicht der Raumordnung nicht mitgetragen werden. Eine derartige Planung ermögliche nicht nur eine besitzrechtliche Teilung, die vorhandene technische Baulandinfrastruktur entspreche auch nicht den heutigen Anforderungen einer Dauerwohnnutzung (Stern‑Bauten). Darüber hinaus würde durch die beabsichtigte Widmungsfestlegung (Sondergebiet des Baulandes zugunsten touristischer Nutzung zwischen zwei betriebsfremden Wohngebäuden) auch ein Widmungskonflikt geschaffen. Zudem könnte aus der Sternchenausweisung - bei Nichtverwertbarkeit des Bettentraktes für touristische Zwecke - ein Präjudiz für eine Widmungserweiterung zugunsten einer Wohnnutzung abgeleitet werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass keine Versagungsgründe iSd § 34 Abs. 2 Oö. ROG 1994 vorliegen würden.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte sowohl der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde als auch des Gemeinderates der Marktgemeinde Ternberg als verordnungserlassende Behörde. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:
„§ 2
Raumordnungsziele und -grundsätze
(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:
1. den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;
2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung;
2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume;
3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht;
4. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten;
5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;
6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;
7. die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die (Anm: Richtig: der) Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);
8. die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur;
9. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus;
10. die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.
…
§ 21
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde.
…
§ 34
Aufsichtsverfahren und Kundmachung
…
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan
1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder
2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder
3. – soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder
4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,
widerspricht oder
5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.
…
§ 36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind
1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2. wenn es das Gemeinwohl erfordert,
zu ändern.
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder
2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und
3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.
…
(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
Der Gemeinderat hatte bei der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes zunächst die in § 36 Abs. 1 oder 2 Oö. ROG 1994 genannten Voraussetzungen zu prüfen. Das Vorliegen des zwingenden Änderungstatbestandes des § 36 Abs. 1 Oö. ROG 1994 wurde nicht behauptet; aber auch auf das Vorliegen öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg.cit. hat sich der Gemeinderat nicht berufen.
§ 36 Abs. 2 Z 2 Oö. ROG 1994 nennt als negative Voraussetzung einer Änderung, dass sie den Planungszielen der Gemeinde nicht widersprechen dürfe; weiters (Z 3) dürfen Interessen Dritter nicht verletzt werden. Im Rahmen der zwingenden Vorlage an die Aufsichtsbehörde auch bei Flächenwidmungs-planänderungen (§ 36 Abs. 4 iVm Abs. 1 Oö. ROG 1994) werden im Versagungskatalog des § 34 Abs. 2 Oö. ROG 1994 weitere negative Voraussetzungen genannt.
Die belangte Behörde hat sich auf die Z 1 und Z 4 des § 34 Abs. 2 Oö. ROG 1994 gestützt. Mit der Z 1 hat sie einen Widerspruch zu den in § 2 Oö. ROG 1994 aufgezählten Raumordnungszielen und –grundsätzen geltend gemacht, wobei sie sich auf die Z 7 (Vermeidung landschaftsschädlicher Eingriffe, insbesondere Zersiedelung) und Z 8 (Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur) des § 2 leg.cit. berufen hat. Mit der Z 4 hat sie darüber hinaus einen Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hier den Anforderungen einer Baulandwidmung gemäß § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994, ins Treffen geführt. Die belangte Behörde führt – auf das hier Maßgebliche reduziert - dazu im Wesentlichen aus, der Planungsbereich liege – den Ansprüchen einer Erholungsfunktion (Ferienanlage bzw. Jugendherberge) entsprechend – abgeschieden und werde zudem heute von Waldflächen umschlossen. Die technische Baulandinfrastruktur (Eigenwasserversorgung, dezentrale Kleinkläranlage, verkehrstechnische Erschließung über einen privaten unbefestigten und schwer befahrbaren schmalen Waldweg) sei auf eine – aus drei Objekten bestehende – Gesamtanlage abgestimmt. Unter Hinweis auf die beabsichtigte Sternchenwidmung führt die belangte Behörde aus, dass die vorhandene technische Baulandinfrastruktur den heutigen Anforderungen einer Dauerwohnnutzung nicht entspreche.
Dem hält die Bf entgegen, in der gemäß § 33 Abs. 2 Oö. ROG 1994 eingeholten Stellungnahme der Fachabteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.7.2013 sei klargestellt worden, dass aus abwassertechnischer Sicht der Änderung des Flächenwidmungsplanes nur dann zugestimmt werden könne, wenn für die Objekte eine gemeinsame dezentrale Kleinkläranlage errichtet werde und die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entspreche. Beiden Anforderungen sei Rechnung getragen worden (wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.1.2014). Soweit aber im angefochtenen Bescheid angedeutet werde, dass die verkehrsmäßige Erschließung unzureichend sei, werde darauf verwiesen, dass durch die verfahrensgegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes ohnedies die Nutzungsintensität des Planungsgebietes beträchtlich reduziert werde, indem die Fläche des Sondergebietes des Baulandes auf 1/3 reduziert und überdies auf solche Tourismusformen eingeschränkt werde, die nicht für den PKW-Verkehr abgestimmt seien. Damit werde aber durch die gegenständliche Änderung auch in Bezug auf die verkehrsmäßige Erschließung des Planungsgebietes eine wesentliche Verbesserung erreicht. Von einem Widerspruch zu dem in § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994 festgelegten Planungsziel könne daher keine Rede sein.
Zur Frage der Baulandeignung iSd § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994 führt die Bf aus, dass bereits derzeit eine – aufsichtsbehördlich genehmigte und rechtskräftige – Widmung des gesamten Planungsgebietes als Bauland/Sondergebiet des Baulandes vorliege. Es seien seither auch keine solchen Änderungen an den Eigenschaften dieses Gebietes eingetreten, die in Bezug auf die Baulandeignung eine ungünstige Auswirkung haben könnten. Eine derartige Änderung der Sachverhaltsgrundlage werde auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
In der Stellungnahme der Bf vom 29.7.2014 zu den von der belangten Behörde mitgeteilten Versagungsgründen, führte diese hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anschließung weiters aus, dass die Anbindung an das öffentliche Gut wie bisher über eine bestehende, private Zufahrt erfolge und somit die verkehrliche Aufschließung gewährleistet sei. Mittels Infrastruktur-Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Bf und den Nutzungsinteressenten T H und I GmbH, sei vertraglich sichergestellt worden, dass durch die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Ansprüche auf eine öffentliche Verkehrserschließung abgeleitet werden könne. Ebenso sei damit sichergestellt, dass der Bf keine Kosten für die Aufschließung des Planungsraumes erwachsen. Der von der Bf beauftragte Ortsplaner schreibt in seinem Erläuterungsbericht vom Juni 2013, die Umwidmung widerspreche den Planungszielen der Gemeinde unter der Voraussetzung nicht, dass keine Kosten der Infrastrukturerrichtung für die Gemeinde entstehen (vgl. § 36 Abs. 2 Z 2 Oö. ROG 1994).
Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, wer die Kosten für die Aufschließung zu tragen hat, nicht ausschlaggebend iSd § 21 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994 ist (arg.: „Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die … Verkehrs-, … und sonstige Versorgung … erforderlich machen würde.“), weil diese Bestimmung nicht darauf abstellt, wem diese wirtschaftlichen Aufwendungen entstehen, sondern dies vielmehr nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (vgl. dazu Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7, 714, Erl. 1 zu § 21 Oö. ROG 1994 mit Hinweis auf VwSlg. 6500/A/1964 und 9374/A/1977). Dass der Planungsbereich derzeit durch einen privaten unbefestigten und schwer befahrbaren schmalen Waldweg aufgeschlossen ist, bestreitet die Bf nicht. (Die Entfernung zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche beträgt laut Digitalem Oberösterreichischem Raum-Informations-System (DORIS) mehr als 500m.) Dem Argument der belangten Behörde, die vorhandene technische Baulandinfrastruktur entspreche nicht den heutigen Anforderungen einer Dauerwohnnutzung, tritt die Bf substanziell nicht entgegen. Sie argumentiert im Kern lediglich damit, dass bereits derzeit eine Baulandwidmung vorliege und daher ihrer Ansicht nach die Anforderungen an die Baulandwidmung gemäß § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994 nicht mehr zu prüfen seien. Darüber hinaus werde die Nutzungsintensität durch die beabsichtigte Widmung verringert.
Diesen Argumenten kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch nicht anschließen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sind auch bei einer Änderung von „Bauland Sondergebiet Jugendherberge - Jugendheim / Therapeutik“ in die beabsichtigte Widmung „Bauland Sondergebiet Tourismus“ bzw. „Bestehendes Wohngebäude im Grünland“ (Sternchenwidmung mit einer festgelegten Dorfgebietswidmung; vgl. Punkt 1.3.14 der Anlage 1 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)“ die objektiven Kriterien gemäß § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994 neu zu beurteilen. Die Gegebenheiten für den Planungsbereich haben sich insofern geändert, als die derzeit rechtskräftige Widmung durch die damit verbundene Erholungsfunktion in dem abgeschieden gelegenen Planungsbereich seine Rechtfertigung gefunden hat. Die von der Bf behauptete reduzierte Nutzungsintensität mag die beabsichtigte Sonderwidmung Tourismus betreffen, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedoch nicht die beiden Grundstücke mit der beabsichtigten Sternchenwidmung, die eine dauerhafte Wohnnutzung und somit eine dementsprechend (häufige) Frequentierung impliziert. Die Bf trat der belangten Behörde nicht entgegen, wenn diese davon ausging, dass die derzeit vorhandene verkehrstechnische Anbindung den heutigen Anforderungen einer Dauerwohnnutzung nicht entspreche. Dass die Bf offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass die Aufschließung des Planungsbereiches unwirtschaftliche Aufwendungen mit sich bringen würde, ergibt sich aus der im Gemeindeakt befindlichen Infrastuktur-Vereinbarung. Demnach hält die Marktgemeinde Ternberg „die … Änderung der Planungsakte in Hinblick auf die Kosten für die Infrastruktur nur für vertretbar, wenn der Gemeinde daraus keinerlei Kosten und Verpflichtungen erwachsen“ (Punkt 2.4. der Vereinbarung). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 Oö. ROG 1994 vom Vorliegen eines Widerspruchs zu § 21 Abs. 1 leg.cit. ausgegangen ist, weshalb schon dieser Widerspruch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigte. Der Umstand, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides – wie von der Bf gerügt – mangelhaft ist, stellt daher jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ob noch weitere Versagungsgründe gegeben sind, muss bei diesem Ergebnis nicht erörtert werden. Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, was jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich war (vgl. dazu auch LVwG Oö vom 1.8.2014, LVwG-150116/13/VG):
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter