LVwG-150383/4/VG/MP

Linz, 10.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Mag. J F, Rechtsanwalt (als Rechtsnachfolger des verstorbenen DI J J F), vertreten durch C H S H, Partnerschaft von Rechtsanwälten in x W, P x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. August 2014, GZ: PPO-RM-FPol-140021-12, betreffend einen feuerpolizeilichen Mängelbeseitigungsauftrag,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

1. DI J J F (inzwischen verstorben) war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x der KG x U, bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x, sowie des auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäudes „O S x“.

 

2. Anknüpfend an Sachverhaltsfeststellungen im Zuge einer am 6. März 2013 durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung dieses Gebäudes trug der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Erstbehörde) mit Bescheid vom 20. März 2014 dem Genannten als damaligen Hauseigentümer– soweit hier relevant – gemäß § 13 Abs. 1 Oö. FPG auf, „[d]ie enormen Mengen an leicht brennbaren Lagerungen (Papier, Plastik, Verpackungsmaterial, etc..) in der Wohnung 1. OG – Mieterin [...] zu entfernen.“

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Verpflichtete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 31. März 2014 Berufung.

 

4. Im Vorlageschreiben an die Berufungsbehörde führte die Erstbehörde ergänzend aus, dass bereits am 3. Jänner 2013 ein Beseitigungsauftrag gegen die (näher genannte) Mieterin aufgrund vergleichbarer Lagerungen in der Wohnung erlassen und in der Folge umgesetzt worden sei. Nunmehr habe die feuerpolizeiliche Überprüfung jedoch ergeben, dass wiederum brennbares Material in der Wohnung angehäuft worden sei. Anlässlich der Überprüfung habe sich die Mieterin äußerst uneinsichtig gezeigt, sie könne die Brandgefahr nicht erkennen und lehne jegliche Entrümpelungsmaßnahme ab. Im Falle eines Brandes bestehe eine hohe Gefahr für das gesamte Gebäude. Daher habe man nun den Bescheid an den Eigentümer des Gebäudes gerichtet. Nach § 2 Oö. FPG sei der Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung eines Gebäudes verantwortlich.

 

5. In Unkenntnis des Ablebens des Gebäudeeigentümers DI J J F erledigte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) dessen Berufung zunächst mit (vermeintlichem) Bescheid vom 18. Juni 2014.

 

6. Die dagegen durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Verlassenschaft des Verstorbenen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. August 2014 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass DI J J F Adressat des Berufungsbescheides gewesen sei. Dieser sei jedoch bereits am x J x verstorben. Der Berufungsbescheid sei daher mangels tauglichen Bescheidadressaten ins Leere gegangen bzw. absolut nichtig.

 

7. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. August 2014, GZ: PRO-RM-FPol-140021-12 – soweit für den Beschwerdefall noch von Bedeutung – die Berufung der Verlassenschaft nach DI J J F gegen Spruchabschnitt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe ab.

 

Begründend führte die belangte Behörde zunächst zusammengefasst unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur aus, dass sich ein feuerpolizeilicher Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 1 Oö. FPG auf ein unbewegliches Gut beziehe und ihm daher dingliche Wirkung zukomme. Zufolge der dinglichen Bescheidwirkung sei das bislang noch unerledigt gebliebene Verfahren über die Berufung des verstorbenen DI J J F mit der Verlassenschaft nach dem Genannten als derzeitiger Rechtsnachfolgerin im Eigentum am hier verfahrensgegenständlichen Gebäude weiterzuführen gewesen. Die vorliegende Berufung stelle die Lagerung von großen Mengen an leicht brennbarem Material in der Wohnung der (näher genannten) Mieterin im 1. Obergeschoß des Gebäudes und folglich das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Missstandes im Sinne des § 13 Abs. 1 Oö. FPG außer Streit. Bekämpft werde lediglich die Annahme der Erstbehörde, der Gebäudeeigentümer sei tauglicher Adressat einer auf die genannte Bestimmung gestützten Vorschreibung. Die belangte Behörde vertrat dazu im Wesentlichen die Auffassung, aus § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. FPG ergebe sich unzweifelhaft, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht, ein Gebäude in einem brandsicheren Zustand zu erhalten und für dessen brandsichere Nutzung zu sorgen, den (zivilrechtlichen) Eigentümer des Gebäudes treffe. Diese Regelung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass (nur) das Eigentum die Befugnis vermittle, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Bedeutungslos sei dabei, ob der Eigentümer sein ihm zustehendes „Vollrecht“ an der Sache durch freiwillige vertragliche Vereinbarungen (Vermietung, Verpachtung, etc.) eingeschränkt habe. Dementsprechend normiere § 13 Abs. 1 Oö. FPG, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Mängelbehebungsauftrag dem Eigentümer des mit einem feuerpolizeilichen Mangel behafteten Objekts zu erteilen sei.

 

Zur vom Berufungswerber ins Treffen geführten Bestimmung des § 1 Abs. 4 Oö. FPG führte die belangte Behörde aus, es sei aus dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung sowie aus den Gesetzesmaterialien zum Oö. FPG (Ausschussbericht) zu schließen, dass im Falle einer vertraglich eingeräumten Nutzungsvereinbarung (Miete, Pacht etc.) die einschlägigen feuerpolizeilichen Verpflichtungen nicht vom primär verpflichteten Objektseigentümer auf den Nutzungsberechtigten übergingen, sondern der Nutzungsberechtigte hinsichtlich dieser Pflichten neben den Eigentümer trete. Der Feuerpolizeibehörde stehe es folglich frei, einen feuerpolizeilichen Auftrag entweder an den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten oder an beide zu richten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungsbehördlichen Auftrages nicht entscheidend, ob der Erfüllung des Auftrages privatrechtliche Hindernisse (etwa Rechte Dritter) entgegenstünden.

 

8. Die rechtsfreundliche Vertretung der Verlassenschaft erhob gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Diese wird im Wesentlichen – wie schon die Berufung – darauf gestützt, dass der angefochtenen Entscheidung eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde gelegt worden sei, da der Mängelbeseitigungsauftrag nicht gegen den Eigentümer, sondern gegen die nutzungsberechtigte Mieterin zu richten sei. Daher werde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids beantragt.

 

9. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19. September 2014 die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

10. Nach Einbringung der Beschwerde ging das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft an den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) über.

 

11. Über telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts am 21. April 2015 teilte der Bf (selbst Partner in der eingangs angeführten Partnerschaft von Rechtsanwälten) mit, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde und die bisherige Rechtsvertretung auch in seinem Namen weiterhin bestehe.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Akt, Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges sowie telefonische Rückfrage beim Bf bezüglich Aufrechterhaltung der gegenständlichen Beschwerde als Rechtsnachfolger nach DI J J F (ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Parteienvorbringen unstrittig feststeht und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 


 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den hier angefochtenen Bescheid, gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung vor der am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Oö. Feuerpolizeigesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 94/2014 (siehe Art II Abs. 2 dieser Novelle, wonach anhängige individuelle Verfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen sind) lauten auszugsweise:

„§ 1

Begriff; Abgrenzung

[…]

(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.

[…]

 

§ 2

Allgemeine und besondere Pflichten

[…]

(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,

[…]

4. als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen;

[…]

§ 13

Mängelbeseitigung

(1) Werden bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

[…]“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass der Bf infolge Erbantritts Rechtsnachfolger des DI J J F und – wie aus dem eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug hervorgeht – auch bereits verbücherter Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist. Das Landesverwaltungsgericht geht – wie bereits die belangte Behörde – davon aus, dass dem gegenständlichen feuerpolizeilichen Mängelbehebungsauftrag, der sich auf ein unbewegliches Gut bezieht, dingliche Wirkung zukommt, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem Bf als Rechtsnachfolger des DI J J F fortzusetzen war (vgl etwa die bereits von der belangen Behörde zitierten Entscheidungen des VwGH vom 20.10.1994, 91/06/0033; 24.10.2000, 2000/05/0020; 28.5.2013, 2013/05/0048).

 

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist vom Landesverwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob der gegenständliche feuerpolizeiliche Mängelbehebungsauftrag vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 1 Abs 4 Oö. FPG an den Gebäudeeigentümer gerichtet werden durfte. Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, die genannte Bestimmung führe im Falle des Bestehens einer Nutzungsberechtigung an einem Gebäude lediglich zu einer Erweiterung des Adressatenkreises eines feuerpolizeilichen Auftrages in der Form, dass der Nutzungsberechtigte neben dem Gebäudeeigentümer als möglicher zusätzlicher Bescheidadressat trete, vermeint der Bf aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Oö. FPG (arg.: „an die Stelle tretend“) sei abzuleiten, dass der Nutzungsberechtigte den Eigentümer als Adressat des feuerpolizeilichen Auftrages verdränge. Es mache Sinn, jenem den Auftrag zur Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit gefährden, zu erteilen, der unmittelbar verfügungsberichtigt sei und daher auch die entsprechenden Schritte ohne Inanspruchnahme weiterer Rechtshilfe setzen könne. Daher wäre der diesbezügliche Beseitigungsauftrag ausschließlich an die Mieterin des gegenständlichen Gebäudes zu richten gewesen.

 

Der Rechtsansicht des Bf ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

 

Gemäß § 1 Abs. 4 Oö. FPG gelten die für Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen nach diesem Landesgesetz festgesetzten Pflichten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Gesetzesmaterialien (AB 486/1994 BlgLT XXIV. GP 3) zu der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Oö. FPG, wonach Abs. 4 normiert, daß die Adressaten der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht nur die Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken sind, sondern ebenso Mieter, Pächter oder sonst beauftragte Personen für ihren jeweiligen Verfügungs- bzw. Verantwortungsbereich“, dafür sprechen, dass die in § 1 Abs. 4 Oö. FPG genannten Personen neben den Eigentümer als Verpflichteten treten.

 

Auch darf im Sinne einer teleologischen Interpretation der Zweck der Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden: Nach § 1 Abs. 1 Oö. FPG sind von den Aufgaben der Feuerpolizei unter anderem die Brandverhütung und der vorbeugende Brandschutz umfasst. Die Bestimmungen des Oö. FPG dienen diesen öffentlichen Interessen und bezwecken die Hintanhaltung von Sachschäden und Beeinträchtigungen von Leib und Leben. Die Feuerpolizeibehörde hat die ihr zustehenden Kompetenzen, wie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages zum Zwecke der Verfolgung dieser öffentlichen Interessen wahrzunehmen. Es entspricht dem Effektivitätsgedanken, dass die Feuerpolizeibehörde einen Beseitigungsauftrag neben allfälliger Verfügungs- und Nutzungsberechtigter auch an den Gebäudeeigentümer richten kann. Dadurch wird die Feuerpolizeibehörde in die Lage versetzt, rasch und ohne Erforschung allfällig bestehender Verfügungs- oder Nutzungsrechte an einem Objekt auf eine festgestellte Gefährdung der Brandsicherheit zu reagieren. Im Ergebnis sind daher die §§ 13 Abs. 1 iVm 1 Abs. 4 Oö FPG dahingehend auszulegen, dass ein feuerpolizeilicher Mängelbehebungsauftrag an den Gebäudeeigentümer, an einen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder an all diese Personen nebeneinander gerichtet werden kann.

 

Das Landesverwaltungsgericht teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, dass es für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungsbehördlichen Auftrages nicht darauf ankommt, ob der Erfüllung des Auftrages privatrechtliche Hindernisse (zB Rechte Dritter) entgegenstehen (vgl. etwa sinngemäß VwGH 23.5.2002, 99/03/0109). Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. FPG hat unzweifelhaft der Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen. Es ist daher Sache des Bf als Gebäudeeigentümer Maßnahmen zur Beseitigung zivilrechtlicher Nutzungsvereinbarungen, die die Erfüllung des feuerpolizeilichen Auftrages hindern, zu ergreifen.

 

Zusammengefasst vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit erkennbar besteht keine Rechtsprechung des VwGH zu der hier relevanten Rechtsfrage, ob vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Oö. FPG (arg.: „an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten“) im Falle eines aufrechten Mietverhältnisses ein an den Gebäudeeigentümer gerichteter feuerpolizeilicher Mängelbeseitigungsauftrag unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch