LVwG-150232/13/EW/FE

Linz, 03.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der Frau Dr. B W, G x, x L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 18.4.2014, GZ: PPO‑RM‑Bau‑110048‑2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 14.8.2007 – welcher in Rechtskraft erwuchs – wurde Herrn Mag. C W und Frau Dr. B W die Baubewilligung für den Neubau eines Kleinwohngebäudes als Nebengebäude im nordwestlichen Grundstücksbereich des Grundstückes Nr. x, KG W, erteilt. Bei einer von der belangten Behörde am 20.1.2011 durchgeführten Nachschau wurde festgestellt, dass bei der Bauausführung Änderungen gegenüber dem genehmigten Plan durchgeführt wurden. Daraufhin wurde den Grundstückseigentümern die Fortsetzung der Bauausführung mit Bescheid des Magistrates Linz vom 2.2.2011 untersagt, gegen den die Grundstückseigentümer Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 13.4.2011 wurde diese Berufung vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangten Behörde) als unbegründet abgewiesen.

 

I.2. Mit Bescheid vom 25.5.2011 wurde den Grundstückseigentümern gemäß § 49 Oö. BauO 1994 in Spruchpunkt A hinsichtlich der baulichen Änderungen aufgetragen, diese binnen 4 Wochen zur Anzeige zu bringen oder sie binnen 8 Wochen zu beseitigen und in Spruchpunkt B hinsichtlich des vergrößerten Zubaus, diesen binnen 8 Wochen zu beseitigen und den mit Bescheid vom 14.8.2007 bewilligten Zustand wieder herzustellen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Berufung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.2.2012 als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Mit Bescheid vom 21.11.2013 entschied die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die gegen diesen Berufungsbescheid von der Bf eingebrachte Vorstellung, hob den Berufungsbescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

 

Auf Grund des Bescheides der Oö. Landesregierung hat die belangte Behörde neuerlich entschieden und im bekämpften Bescheid Folgendes angeordnet:

 

„Herrn DI Mag. K W und Frau Mag.a Drin B W wird aufgetragen, beim gartenseitig gelegenen Gebäude auf dem Grundstück Nr. x (EZ x), KG W, für folgende unter Punkt 1 und 2 angeführte Abweichungen von dem mit Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 14.08.2007, GZ 0098436/2007 (N070064) genehmigten Zustand binnen einer Frist von 8 Wochen eine nachträgliche Bauanzeige einzubringen oder die Abweichungen binnen einer Frist von 12 Wochen zu beseitigen, und für die unter Punkt 3 angeführte Abweichung vom genehmigten Zustand binnen einer Frist von 8 Wochen eine nachträgliche Baubewilligung zu beantragen oder die Abweichungen binnen einer Frist von 12 Wochen zu beseitigen:

1. Die Geschoßdecke wurde nicht als Holztramdecke mit F30 N+F Fußbodenschalung, sondern in Massivbauweise (Betondecke) ausgeführt.

2. Die Außenwände im nicht erdberührten Bereich (über Gelände) wurden nicht in Holzriegelbauweise mit F-30 Innenschalung und hinterlüfteter Außenschalung, sondern in Massivbauweise (Füllsteine, Ziegel) ausgeführt.

3. Der Baukörper wurde von den bewilligten Außenmaßen 7,50 m x 4,50 m auf die Ausmaße 8,25 m x 5,64 m bzw. 5,50 m vergrößert.

 

Die festgelegten Erfüllungsfristen laufen ab Rechtskraft des Bescheides, im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde."

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensfehlern aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verweisen, sowie die Anträge auf Gewährung einer sechswöchigen Frist auf Grund des Krankenstands der Bf, um eine ergänzende Äußerung beizubringen bzw. die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse. Inhaltlich wendet die Bf die Rechtswidrigkeit der im bekämpften Bescheid festgelegten Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages ein. Es sei ihr aus rechtlicher Sicht nicht möglich, binnen acht Wochen eine nachträgliche Bauanzeige bzw. eine nachträgliche Baubewilligung bei der belangten Behörde zu beantragen, da dazu die Zustimmung aller Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, notwendig sei. Würde die Bf nun eine neuerliche Bauanzeige bzw. einen Antrag auf Baubewilligung einbringen, so würde die Zustimmung ihres Ehegatten und Miteigentümers fehlen und wären diese daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Auf Grund des derzeit offenen Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens könne die Bf die Zustimmung nicht erzwingen. Lediglich ein außergerichtliches Verfahren könnte von ihr angestrebt werden, welches allerdings nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen durchgeführt werden könne. Die im bekämpften Bescheid vorgesehene Frist sei aus diesen Gründen sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig und führe daher zur Ungleichbehandlung. Die Einholung der Unterschrift im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens sei mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten verbunden.

 

I.4. Mit Schreiben vom 26.5.2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 30.5.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und nahm dazu folgendermaßen Stellung: Die Bf rüge in ihrer Beschwerde im Lichte des § 27 VwGVG einzig und allein die Angemessenheit der von der belangten Behörde festgesetzten Erfüllungsfrist zur Einbringung einer nachträglichen Bauanzeige bzw. eines Baubewilligungsantrages mit dem Argument, dass die Beibringung der dafür erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers innerhalb dieser Frist nicht möglich sei. Hinsichtlich der nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994 angezeigten Abweichungen vom Bauvorhaben (Spruchpunkt 1 und 2 im angefochtenen Bescheid) sei eine Grundeigentümerzustimmung nicht erforderlich (§ 25 Abs. 4 z 2 Oö. BauO 1994). Für die nachträgliche Bewilligung der Vergrößerungen des genehmigten Baukörpers (Spruchabschnitt 3) sei zwar die Grundmiteigentümerzustimmung erforderlich, jedoch können zivilrechtliche Aspekte kein Kriterium für die Bemessung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages sein.

 

I.5. Mit Schreiben vom 27.11.2014, eingelangt am 1.12.2014, teilte die Bf mit, dass ihr Noch-Ehemann das Urteil im Scheidungsverfahren erster Instanz, mit welchem sein alleiniges Verschulden ausgesprochen wurde, bekämpft habe. Da eine Zustimmung seinerseits zum einzubringenden Baubewilligungsantrag nur gerichtlich erwirkt werden könne, ersucht die Bf um Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse. Mit Schreiben vom 22.2.2015, eingelangt am 23.2.2015, suchte die Bf auf Grund des nun rechtskräftigen Scheidungsurteils wieder um Aussetzung des beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahrens bis zur außergerichtlichen Aufteilung der Vermögenswerte an. Mit Schreiben vom 14.7.2015 und 17.7.2015 teilte die Bf mit, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung gekommen sei und daher im Juni 2015 die Aufteilungsklage gerichtlich eingebracht wurde und wiederholt ihr Begehren hinsichtlich der Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde und der Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges (ON 12). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

 

Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage oder stellt sie fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde, hat sie nach § 49 Oö. BauO 1994 vorzugehen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 LGBl.Nr. 66/1994 idF LGBl.Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

 [...]

 

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

 

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Die Bf bringt in ihrer Beschwerde als einzigen Beschwerdegrund vor, dass die Fristen zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages zu kurz seien, weil ihr Noch-Ehemann, welcher noch Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, die Zustimmung zum Baubewilligungsansuchen nicht erteilt und diese nur auf gerichtlichem Weg beigebracht werden könne, was aber mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sei.

 

Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.6.1991, 91/05/0094 mwN). Insbesondere kommt eine Bedachtnahme auf einen unter den Eigentümern stattfindenden Zivilprozess nicht in Betracht (vgl. VwGH 27.5.1997, 96/05/0266), sodass es auch hier nicht darauf ankommen kann, ob erst die Zustimmung eines Miteigentümers im Außerstreitverfahren erwirkt werden muss (VwGH 27.6.2006, 2004/05/0027).

 

Darüber hinaus ist die Frist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als angemessen anzusehen, da die in Spruchpunkt 1 und 2 des bekämpften Bescheides erforderlichen Arbeiten in den festgelegten Fristen technisch durchgeführt werden können bzw. um Genehmigung angesucht werden kann (vgl. VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 mwN). Der Einwand, die Fristen seien zu kurz bemessen, geht daher ins Leere.

Auch ihrem Begehren auf Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Eigentumsverhältnisse gemäß § 38 AVG kann nicht stattgegeben werden. So kann zwar durch ein Gericht als Vorfrage zu entscheiden sein, wer Eigentümer eines im baubehördlichen Verfahren gegenständlichen Grundstückes ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 4), jedoch sind die Eigentumsverhältnisse in diesem Verfahren nicht strittig. Laut aktuellem Grundbuchsauszug ist die Bf zu 2/3 Eigentümerin und ihr Ex-Ehemann zu 1/3 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Daran ändert auch die Einbringung der Aufteilungsklage nichts. Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt somit nicht vor.

 

Darüber hinaus judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Erlangung der Zustimmung des Miteigentümers für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren keinen Grund für eine Unterbrechung eines Verfahrens darstellt. Es ist nämlich ohne Belang, aus welchen Gründen die Bf an der Erlangung einer notwendigen Baubewilligung oder einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert ist. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an. Die Erhebung einer Klage, um die erforderliche Zustimmung des Miteigentümers für die Erlangung einer Baubewilligung zu ersetzen, stellt keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben des gegenständlichen Bauauftrages dar (VwGH 30.5.1995, 95/05/0111; 30.4.2013, 2011/05/0128; 30.1.2014, 2013/05/0204).

 

Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des bekämpften Bescheides nicht vorzunehmen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. November 2015, Zl.: Ra 2015/05/0076-3