LVwG-410181/3/MK/Ka
Linz, 29.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des M F, geb. 19xx, vertreten durch RA Prof. Dr. F W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Ried im Innkreis vom 20.08.2013, Pol96-26-2011, wegen insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 20.08.2013, Pol96-26-2011, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, eine (Gesamt-)Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von (insgesamt) 30 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Die C AG mit dem Sitz in Wien hat als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, wie im Zuge einer Kontrolle am 17.02.2011, um ca. 10.45 Uhr, in dem von ihr betriebenen Wettlokal in R festgestellt wurde, im besagten Lokal seit ca. 01.11.2007, jedenfalls aber am Tag der Kontrolle am 17.02.2011, um ca. 10.45 Uhr, folgende sechs Glücksspielautomaten auf eigene Gefahr und eigenes Risiko betrieben und damit zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG veranstaltet: 1. Hundeterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 1163, Type Racing Dogs, FA-Nr. 10, Versiegelungsplaketten Nr. 06029-06032, 06046, 06047, 06051, 2. Hundeterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 1115, FA-Nr. 11, Versiegelungsplaketten Nr. 06033-06039, 06050, 3. Hundeterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 1117, FA-Nr. 12, Versiegelungsplaketten Nr. 06048-06049, 06040-06045, 4. Star*TSP 100 Future (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 230090904143610C, Type Future PRNT-Hundewetten, FA-Nr. 15, Versiegelungsplaketten Nr. 06069, 5. Mode! M129C (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: TL-TM-T88 III, Type DJHG0354395, FA-Nr. 16, Versiegelungsplaketten Nr. 06070, 6. Racing-Pogo P.O.S (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: 20332, FA-Nr. 17, Versiegelungsplaketten Nr. 06071. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der C AG mit Sitz in Wien nach außen berufenes Organ (Vorstand) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.“
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat, als die nach § 50 Abs.1 GSpG zuständige Behörde, aufgrund der ausführlich dokumentierten Anzeige des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 22.02.2011 ZI.: 050/76002/15/2011, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, gegen Sie eingeleitet. Es wurde von der Finanzpolizei folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt zur Anzeige gebracht: Bei einer von Organen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (Team Finanzpolizei) durchgeführten Kontrolle am 21.11.2011 um 10:45 Uhr, in dem von der C AG betriebenen Lokal "Wetten" wurden unter anderem die 6 Glücksspielgeräte 1. Hundeterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 1163, Type Racing Dogs, FA-Nr. 10, Versiegelungsplaketten Nr. 06029-06032, 06046, 06047, 06051, 2. Hundeterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 1115, FA-Nr. 11, Versiegelungsplaketten Nr. 06033-06039, 06050, 3. Hundeterminal (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 1117, FA-Nr. 12, Versiegelungsplaketten Nr. 06048-06049, 06040-06045, 4. Star*TSP 100 Future (Gehäusebezeichnung), Seriennummer 230090904143610C, Type Future PRNT-Hundewetten, FA-Nr. 15, Versiegelungsplaketten Nr. 06069, 5. Model M129C (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: TL-TM-T88 III, Type DJHG0354395, FA-Nr. 16, Versiegelungsplaketten Nr. 06070, 6. Racing-Pogo P.O.S (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: 20332, FA-Nr. 17, Versiegelungsplaketten Nr. 06071, eingeschaltet und betriebsbereit vorgefunden, mit welchen seit 01.11.2007 bis zur Kontrolle am 17.02.2011 wiederholt Glücksspiele in Form von Hundewetten durchgeführt wurden. Mit den Glücksspielgeräten wurde aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze in Höhe von mind. 0,50 Euro bei den Geräten mit den FA-Nummern 10, 11, 12, 15, 16 und 17 deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw. besteht der diesbezügliche Verdacht, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesem Gerät durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren. Folgendes wurde von den Organen der Finanzpolizei aufgrund der durchgeführten Testspiele festgestellt: Die 6 Geräte boten folgende Spiele zur Durchführung an: FA-Nr. 10: Hunderennwetten - "Racing Dogs" FA-Nr. 11: Hunderennwetten - "Racing Dogs" FA-Nr. 12: Hunderennwetten - "Racing Dogs" FA-Nr. 15: Hunderennwetten - "Golden Race" FA-Nr. 16: Hunderennwetten - "Kajot-Dogs" FA-Nr. 17: Hunderennwetten - "Racing Dogs P.O.S." Bei den angeführten Geräten konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunderennen abzuschließen. Jede Wette stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen könnten durch den landesrechtlichen (Buchmacher-)Bescheid gedeckt sein. Diese durch Bescheid gedeckten Wetten würden ein bewilligtes Glücksspiel darstellen, wenn sie aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen werden. Die Wiedergabe aufgezeichneter, virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit keinerlei sinnvoll nutzbare Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes oder der Hunde geboten werden. Bei den Geräten FA-Nr. 10 bis 12 stand einem Einsatz von 0,50 Euro ein in Aussicht gestellter Gewinn laut Quotenplan gegenüber. Zur Durchführung von Glücksspielen in Form von Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter Rennen bei den Geräten mit den FA-Nr. 10 bis 12 muss Bargeld in das Gerät eingeführt werden. Daraufhin erscheint ein Quotenplan, wo der Spieler auswählen kann, auf welchen Hund und welche Quote er setzen möchte. Dann erscheint ein aufgezeichnetes Rennen, nach dessen Ablauf der Spieler seinen Gewinn zu seinem Guthaben aufgezählt bekommt bzw. bei einem Verlust der Einsatz vom Guthaben abgezogen wird. Die Auszahlung erfolgt mittels Bon an der Annahmestelle. Laut Aussage von Herrn A erfolgt die Auszahlung an den Spieler nach Bon-Übergabe aus der Kasse der Firma C. Bei den Geräten FA-Nr. 15 bis 17 geht der Spieler zum Mitarbeiter an der Annahmestelle des Wettlokals und gibt diesem bekannt, auf welchen Hund bzw. welche Quote, die auf den Bildschirmen ersichtlich ist, er setzen möchte. Der Mitarbeiter tippt die Angaben des Spielers in einen kleineren Bildschirm hinter der Theke und übergibt dem Spieler einen Bon, auf dem seine Wette festgehalten ist. Daraufhin wird an einem der Bildschirme angezeigt, wann das Hunderennen startet. Das Rennen selbst wird ebenfalls für einige Minuten auf einem Bildschirm angezeigt. Hat der Spieler gewonnen, geht der Spieler mit seinem Bon wieder zum Mitarbeiter an der Annahmestelle, übergibt den Bon und erhält sodann seinen Gewinn bar ausbezahlt. Herr A gab in seiner Niederschrift an, dass er für diese Auszahlungen das Geld ebenfalls aus der Kasse der Firma C entnehme. Laut Aussage von Herrn A kann bei allen Hundewetten nicht mehr als 10,00. Euro gesetzt werden. (Niederschrift A, Fotodokumentation der Probespiele). Die Erhebungen durch die Finanzpolizei hätten daher ergeben, dass die C AG den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele zieht. Die Firma habe dieses Glücksspiel (virtuelle Hunderennen) somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Sie habe deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG gehandelt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs.1 Z1 GSpG (veranstalten) begangen. Das veranstaltete Glücksspiel konnte nachweislich nur nach Erbringung eines Vermögenswerten Einsatzes durchgeführt werden und es wurden dabei Vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt. Das Glücksspiel sei daher in Form einer Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden. Die C AG habe daher als Unternehmerin Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet. Sie hätten es als Vorstand und somit als das nach § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C AG zu verantworten, dass diese Firma mit an angeführten Wettterminals zumindest vom 01.11.2007 bis 17.02.2011, im angeführten Lokal verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs.4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, veranstaltet hat. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 04.04.2011 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich zum Tatvorwurf binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. Sie haben dazu mit Schreiben Ihres Vertreters Rechtsanwalt Prof. Dr. F vom 14.04.2011 Stellung genommen und führten zusammengefasst folgendes aus: Die Behörde müsse aufgrund der Vielzahl konkurrierender Gesetzte im Verwaltungsbereich erst Ermittlungen und Feststellungen darüber treffen, auf welcher Grundlage das der Strafverfolgung zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar ist. Die Sachverhaltsdarstellung sei erst noch durch den Meldungsleger mit einem von Ihnen erstellten Fragenkatalog zu ergänzen. Weiters würden sich die Strafsanktionen nach § 52 iVm § 2 Z4 GSpG nur auf Glücksspielautomaten und nicht auf Wettautomaten beziehen. Eine Wette sei kein Glücksspiel, durch einen Wettautomaten werde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. Weiters wurde der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 21 Abs.1a VStG gestellt. Die Behörde hat hierüber erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 4 Abs.1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchgeführt werden. Gemäß § 50 Abs.1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs.1 VStG zuständig. Gemäß Abs.5 leg.cit. hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. Gemäß § 52 Abs.1 Z1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt. Gemäß Abs.2 leg.cit. handelt es sich - werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet - nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine anfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Auf Grund der ausführlichen und umfassenden Dokumentation des gegenständlichen Glücksspieles in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs.2 GSpG und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme waren für die Behörde zweifelsfrei als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG zu qualifizierende Spiele in Form von Wetten gegeben, welche von einem Unternehmer iSd § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet wurden. Aufgrund dieser ausführlichen Dokumentation konnte nach Ansicht der Behörde auf die Einvernahme des Meldungslegers hinsichtlich der Ergänzung des Sachverhalts verzichtet werden. Ebenso konnte bei den gegenständlichen Wettterminals, deren Funktionsweise sowohl der Finanzpolizei als auch der Behörde bestens bekannt ist, auf die Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet werden. Ferner steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass für die Durchführung dieser Glücksspiele (Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene - virtuelle - Rennen) bestimmte Spieleinsätze bedungen wurden und dafür unterschiedlich hohe Vermögenswerte Gewinne (Quoten) in Aussicht gestellt wurden. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte (Wettterminals) wurden betriebs- und spielbereit vorgefunden. Die gegenständlichen Spiele konnten mit einem Einsatz von mindestens 0,50 Euro und maximal 10,00 Euro durchgeführt werden. Dafür wurde eine höchste Quote nach jeweils festgelegtem Quotenplan als Gewinn in Aussicht gestellt. Nach eigener Wahrnehmung der Finanzpolizei im Rahmen der Testspiele handelt es sich dabei nicht um Wetten aus sportlichem Anlass, sondern um in der Vergangenheit bereits stattgefundene, aufgezeichnete bzw. virtuelle Hunderennen. Dabei handelt es sich zutreffender Weise nicht um eine sportliche Veranstaltung, sondern um eine Abfolge elektronischer Funktionen. Das Fachwissen über bestimmte Eigenschaften oder die Abstammung der Hunde, die eine gewisse Einschätzung der Gewinnchancen der Hunde ermöglichen würde, ist bei den gegenständlichen Rennen in keiner Form erforderlich. Zur Glücksspieleigenschaft bei virtuellen Hunderennen führt der VwGH aus, dass das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufens von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten, aufgezeichneten Rennen sieht nicht wesentlich unterscheidet vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Der Unterschied, dass in letztem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt ist, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintritt, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. diesen zugeordnete Nummern) selbst diese Kombination festlegt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintritt, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerator abhängt. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt (VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0175). Der Vollständigkeit halber ist dazu noch festzuhalten, dass § 52 Abs.1 GSpG allein auf das Vorliegen einer "verbotenen Ausspielung" abstellt. Nach § 12a Abs.1 GSpG sind auch Elektronische Lotterien "Ausspielungen", die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GSpG "verboten" sind. Bei den gegenständlichen Wettterminals können keine Spieleinsätze von über 10,00 Euro pro Spiel geleistet werden. Es sind auch keine Serienspiele mit einer Automatikstarttaste möglich. Die angezeigten Glücksspiele unterliegen somit jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und erfüllen nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 168 StGB. Eine Rechtsgrundlage für die vorliegenden Ausspielungen wurde der Behörde nicht nachgewiesen. Es lag keine entsprechende Konzession oder Ausnahme von der Anwendung des GSpG vor. Die Behörde hat daher aufgrund der durchgeführten Ermittlungen (insbesondere der Finanzpolizei) sowie der Aussage des im Lokal anwesenden Mitarbeiters insgesamt keine Zweifel, dass es sich bei der C AG im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne um den Veranstalter der gegenständlichen verbotenen Ausspielungen handelt, da die Wettterminals von der C AG in dem von ihr betriebenen Lokal "Wetten" aufgestellt und auf eigenen Namen und eigene Rechnung (unternehmerisches Risiko) betrieben wurden. Die Geräte befanden sich am 17.02.2011 betriebsbereit im Lokal. Es ist jedoch aufgrund von weiteren Erhebungen davon auszugehen, dass die Geräte bereits seit 01.11.2007 im Lokal aufgestellt waren. Für die Behörde steht somit zweifelsfrei fest, dass die angezeigten Ausspielungen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, von der C AG veranstaltet wurden. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der festgestellten Glücksspielgeräte, welche die Durchführung der Ausspielungen ermöglichten, wurde mit diesen verbotenen Ausspielungen fortgesetzt gegen § 52 Abs1 Z1 GSpG, verstoßen. Es lag sohin ein unzulässiger Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Die C AG hat dabei selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von fortlaufenden Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und gilt somit als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG, die verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Der Tatbestand ist ja gerade durch die Veranstaltung und Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen mithilfe von Glücksspielgeräten wie den gegenständlichen verwirklicht und stellt die Übertretungsnorm genau auf diese Fälle ab. Von einem bloß geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes kann im Hinblick auf den mit derartigen Glücksspielgeräten erzielbaren Ertrag daher nicht die Rede sein. Als Vorstand der C AG sind Sie gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite ist somit erfüllt. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das GSpG keine diesbezügliche Spezialnorm kennt, genügt für die Sanktionsmöglichkeit bereits die fahrlässige Begehung. Als Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt des Täters ist dabei jene Sorgfalt zu berücksichtigen, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet wäre. Auf zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Unternehmens gehört es zu Ihren grundlegenden Aufgaben, sich über die Zulässigkeit der Ausübung von Glücksspielaktivitäten zu informieren. Diese Überwachungsaufgabe oblag Ihnen und war Ihnen auf Grund der öffentlich zugänglichen Informationen auch zumutbar. Sie hätten diesbezüglich auch eine Anfrage an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das Amt der Oö. Landesregierung stellen können. Dies ist aber offenbar nicht erfolgt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und Ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Strafobergrenze für Übertretungen nach § 52 Abs.1 Z1 GSpG im Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung 22.000,00 Euro betrug. Nunmehr beträgt seit 01.01.2013 die Strafobergrenze 40.000,00 Euro. Im Sinne des Günstigkeitsgebotes kommt jedoch der niedrigere Strafrahmen zur Anwendung. Die verhängte Geldstrafe von 2.000,00 Euro liegt also im unteren Bereich des Strafrahmens und entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels Vorlage von Einkommensnachweisen davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. 2.000,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen. Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.“
I.2. Gegen diesen am 22.08.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die am 03.09.2013 eingebrachte, rechtzeitige Beschwerde.
Der Beschwerdeswerber begründet diese wie folgt:
„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird in offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20.8.2013 GZ: PoI96-27-2011 das Rechtsmittel der BESCHWERDE (§ 51 VStG) erhoben. Ich fechte das oben bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wie folgt schuldig erkannt: „Die C AG mit dem Sitz in Wien hat als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG wie im Zuge einer Kontrolle am 17.2.2011 um ca. 10.45 Uhr in dem von ihr betriebenen Wettlokal in R festgestellt wurde, im besagten Lokal seit ca. 1.11.2007jedenfalls aber am Tag der Kontrolle, am 17.2.011 um ca. 10.45 Uhr Glücksspielgeräte und damit zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht...." Über mich wurde eine Geldstrafe von EURO 2.000,-- verhängt; weiters wurde erkannt, dass ich gemäß § 64 VStG EUR 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen hätte. Da sich die Beschwerdesbehörde nach der Judikatur des VWGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat wird das gesamte Vorbringen vor der Behörde sowie die dort gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Soweit in Stattgebung der in erster Instanz gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschuldigten vorzuhalten (VWGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der Behörde erster Instanz ist eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs.2 VStG hat das Straferkenntnis eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2. 1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich das angefochtene Straferkenntnis mehrfach als mangelhaft dar. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der im § 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62). Jedenfalls findet die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen (VwGH 12.2.1980, 3487/78). Unter einem Apparat wird ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät verstanden, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Die Funktion eines Spielapparates besteht nun darin, durch seine Inbetriebnahme ein "Spiel" -das ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib zu ermöglichen. Dabei muss ein untrennbarer Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit und technischer Funktionsweise bestehen; UVS Wien Bescheid Geschäftszahl 06/09/379/93 Datum 19931020 Die Behörde unterscheidet wie aus dem Straferkenntnis hervorgeht nicht zwischen Glücksspielapparat, Glücksspielautomat bzw. wie die behördliche Bezeichnung lautet: Glückspielgerät. Es werden somit von der erkennenden Behörde nicht nur unterschiedliche Begriffe verwendet sondern auch Begriffe, welche dem angewendeten Gesetz völlig fremd sind. Diese Feststellungen sind daher unschlüssig, weshalb der Bescheid mit groben Mängeln belastet ist.