LVwG-870004/2/Kl/AK
Linz, 31.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der G K-S BetriebsgesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M W, x, x, wegen Festsetzung des Verspätungszuschlages für das Kalenderjahr 2008 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung wird das Verfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015, eingelangt bei der Interessentenbeitragsstelle am 15. Juli 2015, wurde Säumnisbeschwerde im Verfahren wegen Beschwerde gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom
6. November 2013 betreffend Verspätungszuschlag für das Kalenderjahr 2008 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass am 4. Dezember 2013 fristgerecht Berufung/Beschwerde gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 6. November 2013, zugestellt am 11. November 2013, eingebracht worden sei. Es sei weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch der Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden, sodass Säumnis vorliege, da seit Einbringung der Beschwerde bereits mehr als eineinhalb Jahren vergangen seien.
I. 2. Die Interessentenbeitragsstelle hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2015 gemäß § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen.
I. 3. Mit Schreiben vom 3. August 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 5. August 2015, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 50 Bundesabgabenordnung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet. Es wurde die Beschwerdevorentscheidung angeschlossen.
I. 4. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Für den Beginn der Frist im Sinne des § 284 Abs. 2 ist daher der Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht maßgeblich. Mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht ist das Säumnisbeschwerdeverfahren eingeleitet.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2015 wurde daher noch vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen. Es war daher das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014) einzustellen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt