LVwG-370004/9/KLi
Linz, 23.07.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Säumnisbeschwerde vom 1. Juni 2015 der Z.V., geb. x, x, x, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einstellung der Zahlung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungs-pflicht gemäß § 28 VwGVG iVm § 32 Oö. BMSG wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 langte die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein, in welcher vorgebracht wird, dass über die Einstellung der Zahlung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs seit mehr als drei Monaten nicht entschieden worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Februar 2015 Mindestsicherung erhalten. Seit Anfang März 2015 sei jedoch keine Auszahlung mehr erfolgt. Die zuständige Referentin der belangten Behörde habe ihr die Auskunft erteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe in Höhe von 19.000,00 Euro erhalten habe, weshalb keine soziale Notlage mehr vorliege. Es sei aber kein Bescheid über die Einstellung der Auszahlung der Mindestsicherung erlassen worden. Die mündliche Auskunft stelle keinen Bescheid dar.
Nachdem eine bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde bislang nicht erfolgt sei, liege eine Säumnis in der Entscheidungstätigkeit vor.
II. Aufgrund dieser Eingabe wurde der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juni 2015 aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliege.
III. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Entscheidung vom 18. Juni 2015,
GZ: 3.01 – ASJF, betreffend die Einstellung der Mindestsicherung und Rückzahlung vor.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Oö. BMSG ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach der Einbringung des Antrages gemäß
§ 28 Abs. 4 Oö. BMSG einen Bescheid zu erlassen.
§ 32 Abs. 2 Oö. BMSG lautet:
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat aufgrund einer Säumnisbeschwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von 4 Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliegt.
Gemäß § 32 Abs. 2 Oö. BMSG geht, sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Frist nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.
IV.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Säumnisbeschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht über die Einstellung der Auszahlung der Mindestsicherung entschieden. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid vom 18. Juni 2015, mit dem über die Einstellung der Auszahlung der Mindestsicherung und über die Rückforderung entschieden wurde, vorgelegt. Gemäß § 32 Abs. 3 Oö. BMSG liegt daher eine Säumnis der belangten Behörde nicht (mehr) und somit eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht vor (vgl. VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/13/0195). Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer