LVwG-300751/2/Kl/TO

Linz, 24.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Ilse Klempt über die Beschwerde von Frau A. W., vertreten durch RA
Dr. T. H., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Juni 2015,
GZ: SV96-116-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allge­meinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land  vom 3. Juni 2015, GZ: SV96-116-2014, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 3 iVm § 112 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Gleich­zeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 60 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Dienstnehmerin der Firma P. M. GmbH, x, und damit als dem Versicherungsträger zur Auskunft über das Versicherungsverhältnis, die Beitragspflicht und die für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen maßgeblichen Umstände verpflichtete Person diese Auskunftspflicht verletzt, indem Sie weder der Ladung der Ober­österreichischen Gebietskrankenkasse als Beteiligte vom 17.10.2014 noch jener vom 13.11.2014 und auch nicht der vom 03.12.2014 Folge geleistet haben. Sie sind zu keinem der in den Ladungen jeweils genannten Termine ladungsgemäß persönlich in der Gruberstraße 77, 4021 Linz erschienen. Auch die gemäß den Ladungen mitzubringenden Unterlagen haben Sie der GKK nicht vorgelegt.

Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 17.12.2014 durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse angezeigt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Widergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Anzeige gebracht worden sei. Aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der Sachverhalt erwiesen.

Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass im Verfahren keine besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgekommen seien. Die verhängte Strafe liege zudem ohnedies unter der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Dazu wird Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht:

„Die Behörde geht davon aus, dass ich mangels Befolgung der mir übermittelten Ladungen einer mir obliegenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen bin, weshalb sie eine Verwaltungsstrafe über mich verhängt.

Diesbezüglich vermengt die Behörde die Begriffe der „Ladung" und der „Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft". Gemäß § 19 AVG ist die Behörde, wenn sie es für notwendig erachtet (allerdings wohl nur im Rahmen eines gebundenen Ermessens) ermächtigt, Zeugen zu laden. Die Form Vorschriften für eine derartige Ladung ergeben sich ebenfalls aus § 19 AVG.

Wie bereits in meinem Einspruch ausgeführt, erfüllen die mir übermittelten Ladungen nicht die Formvorschriften des § 19 AVG. Sie enthalten weder eine entsprechende Androhung von Zwangsstrafen, noch wurden die Ladungen zu eigenen Händen zugestellt. Von der Zustellung eines Ladungsbescheides kann daher nicht ausgegangen werden. Die Nichtbefolgung einer derartigen Ladung wäre mit entsprechenden Zwangsstrafen zu verfolgen, von diesen hat die Behörde bislang (rechtsrichtig) abgesehen, da eben keine bescheidmäßige Ladung bislang erfolgt ist.

Es ist jedoch nicht möglich, die fehlende Durchsetzbarkeit einer Ladung gemäß
§ 19 AVG durch eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung von Auskunftspflichten zu substituieren.

Wenn die Behörde der Ansicht ist, dass tatsächlich eine persönliche Anwesenheit einer Zeugin bei der Behörde erforderlich ist, dann ist diese Beweisaufnahme durch eine Ladung gemäß § 19 AVG einzuleiten. Ist sie nicht der Meinung, dass ein persönliches Erscheinen notwendig ist, dann genügt eine Aufforderung zur Erteilung von Auskünften. Interpretiert man die Ladungen der Behörde als Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft wäre allerdings die entsprechend benötigte Auskunft detailliert aufzulisten gewesen.

Dies hat die Behörde jedoch unterlassen, bzw. soweit dies für mich erkennbar war, habe ich ohnehin dem Auskunftsersuchen Folge geleistet.

Daher ist die Nichtbefolgung der Ladung nicht zu sanktionieren, da keine wirksame Ladung gemäß § 19 AVG vorlag und auch gleichzeitig keine konkrete Auskunft von mir abgefordert wurde.

Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es der Behörde bislang noch nicht gelungen ist, darzustellen, welcher konkrete Verdacht hier gegen die Firma P. M. GmbH gehegt wird. Sofern daher ausgeführt wird, es besteht der Verdacht, die GmbH würde nur am Papier existieren, der tatsächliche Name des Fitnessstudios in der F. laute „S. H." ist festzuhalten, dass es sich hier um eine rechtlich vollkommen unverdächtige Sachverhaltsdarstellung handelt. Der Begriff des Verdachtes indiziert aber zumindest irgendeine Form oder Möglichkeit der Rechtswidrigkeit oder sonstigen Unregelmäßigkeit.

Wenn die Behörde daher nicht einmal in der Lage ist, einen konkreten Verdacht zu formulieren, kann die Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung der Notwendigkeit einer persönlichen Ladung nicht geprüft werden und muss daher verneint werden.

Die diesbezüglich von der Behörde erwähnte Judikatur zur Möglichkeit der persönlichen Ladung von Zeugen greift daher nicht, da die Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung im Sinne eines gebundenen Ermessens auch entsprechend dargestellt werden und auch darstellbar sein muss. Die Vornahme von Ladungen zur Vornahme von Erkundungsbeweisen ist mit Sicherheit nicht zulässig.

Die Behörde verkennt auch weiterhin, dass ich keineswegs die Auskunft verweigert habe. Vielmehr habe ich durch entsprechende Rückfragen zu klären versucht, welche Auskünfte die Behörde überhaupt haben möchte, was seitens der Behörde vollständig ignoriert wurde. Der Vorwurf, ich hätte die Behörde „abprallen lassen", geht daher ins Leere. Vielmehr habe ich ganz klar meine Auskunftsbereitschaft zu erkennen gegeben und auch – soweit möglich - entsprechende Informationen und Unterlagen weitergeleitet. Warum ich den Ladungen nicht Folge leisten konnte, habe ich erklärt und ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, da eben keine ordnungsgemäße Ladung gemäß
§ 19 AVG vorliegt.

Vielmehr muss man davon ausgehen, dass die Behörde, in dem sie von einer ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 19 AVG Abstand nahm, selbst nicht der Ansicht war, dass ein persönliches Erscheinen meiner Person unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde dies auch bislang weiterhin nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Form getan hat, obwohl ich bereits in meinem Einspruch darauf hingewiesen habe. Ganz offensichtlich benötigt die Behörde daher diese entsprechenden Informationen nicht in persönlicher Form (nebenbei sei erwähnt - offensichtlich auch nicht in anderer Form, da bislang ebenfalls keine weiteren Informationen von mir angefordert wurden).

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmung des § 111 ASVG nicht auf mich angewandt werden kann. Gemäß § 43 Abs. 1 ASVG sind zwar die Versicherten sowie die Zahlungs- und Leistungsempfänger verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem §§ 332 ff ASVG maßgebenden Umständen längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Schon daraus ist ersichtlich, dass das ASVG dem Auskunftspflichtigen die Wahl über die Art der Auskunftserteilung überlässt.

§ 43 Abs. 2 ASVG normiert, dass die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen verpflichtet sind, dem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z1 und Z2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 aus­schließenden anderen Pflichtversicherung aufgrund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Dort ist auch ausdrücklich bestimmt, dass die §§111 bis 113 ASVG anzuwenden sind.

Nachdem die Anwendbarkeit der §§111 bis 113 ASVG ausschließlich im Zusammenhang mit Abs. 2 hier normiert ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der § 111 bei Nichtbefolgung der Auskunftspflicht gemäß
§ 143 Abs. 1 ASVG nicht zur Anwendung kommen können.

Zwar spricht § 112 ASVG in Abs. 2 davon, dass die Bestimmung des § 111 auch auf andere als die in § 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihn aufgrund des Gesetzes obliegenden Melde- und Auskunftspflichten anzuwenden sind, nachdem allerdings aufgrund der oben dargestellten Auslegung des § 43 ASVG die §§ 111 bis 113 in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen, kann diese Bestimmung auch nicht auf eine mir als Arbeitnehmer obliegende Aus­kunftspflicht angewandt werden.“

 

3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung  durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Beschwerde nur gegen die rechtliche Beurteilung richtet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 44 VwGVG).

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgen­dem Sachverhalt aus:

Die Bf ist als Dienstnehmerin der Firma P. M. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Besagte Firma steht im Mittelpunkt von Erhebungen durch die OÖGKK. In diesem Zusammenhang wurde die Bf von der OÖGKK insgesamt
3 Mal mittels per RSb übermittelten Ladungen als Beteiligte zu einer Niederschrift unter Hinweis des Erfordernisses des persönlichen Erscheinens geladen. In den Ladungen wurden zudem jene Dokumente aufgezählt, die durch die Bf mitzu­bringen gewesen wären. Als Begründung für das Nichterscheinen wurde jeweils angeben, dass die Bf terminlich verhindert sei.

Mit 17. Dezember 2014 erstattete die OÖGKK wegen Verweigerung der Aus­kunftspflicht bei der belangten Behörde Anzeige gegen die Bf.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Aktinhalt und wird in dieser Form nicht bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 43 Abs. 1 ASVG sind die Versicherten sowie die Zahlungs- /Leistungsempfänger/innen verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheits­strafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden gering­fügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 112 Abs. 2 ASVG sind die Bestimmungen des § 111 auch auf andere als die im § 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzu­wenden.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall wird der Bf vorgeworfen, dass sie ihrer Auskunftspflicht zur Klärung sozialversicherungsrechtlicher Angelegenheiten trotz mehrmaliger Ladung nicht nachgekommen ist.

 

Die Bf verantwortet ihr Nichterscheinen bei der OÖGKK damit, dass sie terminlich verhindert gewesen wäre, ihr persönliches Erscheinen nicht notwendig gewesen sei und sie hinreichend schriftliche Auskunft erteilt habe.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie weder durch die mittels Ladungen geforderte persönliche Auskunftserteilung vor dem Versicherungsträger noch durch Beibringung der in den Ladungen aufgezählten Unterlagen (Dienstvertrag, Monatslohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Bankbelege von beiden Dienstverhältnissen) ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 43 Abs. 1 ASVG nachgekommen ist. Es ist daher die Beschwerde­führerin ihrer Pflicht zur fristgemäßen, wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung gemäß § 43 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Gemäß der Bestimmung des § 112 Abs. 2 ASVG sind die Bestimmungen des
§ 111 auch auf andere als die in § 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die gesetzlich obliegende Auskunftspflicht anzuwenden, also auch auf die Beschwerdeführerin als Versicherte, die der Auskunftspflicht nach § 43 Abs. 1 ASVG unterliegt. Dieser gesetzlichen Auskunftspflicht ist die Beschwerdeführerin weder durch ein persönliches Erscheinen und persönlicher Beibringung der geforderten Unterlagen noch durch schriftliche Übermittlung der Unterlagen nachgekommen. Die erforderlichen Unterlagen wurden eindeutig in den jeweiligen Ladungen des Versicherungsträgers aufgelistet.

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich behördlicher Ladung nach § 19 AVG gehen jedoch ins Leere. Bei einem Strafverfahren nach §§ 111 und 43 ASVG geht es nicht um Sanktionen betreffend die Ladung sondern vielmehr – wie schon oben ausführlich ausgeführt – um die Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht nach ASVG. Es standen daher entsprechende Sanktionen wegen Nichtbefolgung einer Ladung nach AVG nicht zur Diskussion. Hingegen war im Grunde der schriftlichen Ladung mit konkreten Angaben von Dokumenten die pauschale Antwort der Beschwerdeführerin über ihr Brutto­monatsgehalt und ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht ausreichend. Insbesondere wurden hierfür auch keine Nachweise – wie gefordert – vorgelegt.

Schließlich haben die §§ 111 – 113 ASVG auch keine Einschränkung hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches. Insbesondere ist aber auf § 112 Abs. 2 ASVG hinzuweisen, der ausdrücklich auch versicherte Personen in die Bestimmung des § 111 ASVG einbezieht. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die §§ 111 – 113 nicht in § 43 Abs. 1 ASVG ausdrücklich genannt sind. Aus dieser Nicht­nennung kann aber nicht geschlossen werden, dass diese nicht gelten.

 

6. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bf initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Von der Bf wurde kein Vorbringen erstattet, das ihr Verschulden am Zustande­kommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bewusst ein Zuwiderhandeln in Kauf genommen, da sie auch im Zuge des Verfahrens ausführte, dass sie zum Erscheinen und zur Auskunftserteilung nicht verpflichtete sei.

Dass das Nichterscheinen in der OÖGKK mit den angeforderten Unterlagen trotz dreimaliger Ladung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht wird, musste der Bf bewusst sein, da dies unter den Rechtsgrundlagen auf den Ladungen angemerkt wurde, weshalb ihr die gegenständliche Verwal­tungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall hat bereits die belangte Behörde von der in § 111
Abs. 2 letzter Satz ASVG vorgesehenen Strafmilderung bei erstmaliger Tatbe­gehung (Strafherabsetzung bis zu 365 Euro) Gebrauch gemacht.  Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafhöhe unter Anwendung des § 20 VStG ist nicht angebracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden kann, zumal der Bf die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens durchaus bewusst gewesen sein muss und ein reumütiges Verhalten von ihr nicht an den Tag gelegt wurde. Ebenso scheidet eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen, insbesondere geringfügiges Verschulden, nicht vorliegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Ilse Klempt