LVwG-300563/15/BMa/PP
Linz, 29.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des T.K., x, vertreten durch B. Rechtsanwalts KG, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 26. November 2014, SV96-25-2014-Fe, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden: AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdefahrens beim Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
2. Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 19. Dezember 2014, die dem LVwG am 5. Jänner 2015 gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde, wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Das OÖ. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und hat am 27. April 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind. Als Zeugen wurden W.S. und E.P. einvernommen.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
T.K. ist 100%iger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma T. GmbH in P. und der bulgarischen Firma T. E. Die österreichische Firma T. GmbH mietet LKWs mittels Leasingverträgen an, die sie an die T. E. weitervermietet. Bei der Zurverfügungstellung des LKWs werden auch die Mobiltelefone mit österreichischer Nummer von der T. GmbH der T. E. zur Verfügung gestellt. Beide Firmen, die T. GmbH und die T. E., sind selbständige. Geschäftsgegenstand der T. GmbH ist das Speditionsgewerbe, jenes der T. E. das Transportgewerbe (S. 1 und 2 des Sprachprotokolls vom 27. April 2015). D.M. ist Dienstnehmer der bulgarischen Firma T. E. Sein Arbeitsverhältnis zur vorgeworfenen Tatzeit ist durch einen Arbeitsvertrag dokumentiert. Demnach wurde dieser bei der Territorialen Direktion der Nationalen Einnahmenagentur in Bulgarien eingetragen.
In Österreich hatte M. einen Hauptwohnsitz in S. und zwar vom
27. Jänner 2014 bis 20. März 2015.
Die Tankkarten für die LKWs wurden von der bulgarischen Firma T. E. zur Verfügung gestellt. Die Aufträge wurden von Speditionsunternehmen an die bulgarische Firma T. E. vergeben. Die Fahrer erhalten ihre Anweisungen von Mitarbeitern der bulgarischen Firma. K. kennt den M. persönlich, weil er bemüht ist, einen persönlichen Kontakt zu allen 250 LKW-Fahrern zu haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass M. überwiegend in Österreich Transporte erledigt hat und dass M. für die österreichische Firma T. GmbH gearbeitet hat.
3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 ergibt. In dieser Verhandlung hat der Bf ausführlich die betrieblichen Strukturen der T. GmbH und der T. E. und den Betriebsablauf hinsichtlich der Erteilung der Aufträge an die T. E. dargelegt. Dass M. in Bulgarien als Arbeitnehmer beschäftigt wurde, wurde anlässlich der Verhandlung durch ein in bulgarischer Sprache abgefasstes Dokument belegt, das nachträglich gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung dem LVwG vorgelegt wurde. Aus der beglaubigten Übersetzung dieses Arbeitsvertrags ist ersichtlich, dass der Arbeitsvertrag bei der Territorialen Direktion der Nationalen Einnahmenagentur eingetragen wurde und auch von einer Amtsperson mit unleserlicher Unterschrift unterzeichnet wurde.
Wegen des Fehlens des Mietvertrages für den LKW zwischen der T. GmbH und der T. E., der jedoch nachträglich vorgelegt wurde, bestand von Seiten der Organpartei die Vermutung, dass die T. GmbH Dienstgeber des M. war. Die nachträglich vorgelegten Mietverträge sind zwar nicht vergebührt und es ist auch keine Miete für den LKW eingetragen, es besteht jedoch kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente zu zweifeln.
3.3. In rechtlicher Hinsicht hat das OÖ. LVwG erwogen:
3.3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a. in einem Arbeitsverhältnis,
b. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 leg.cit,
d. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e. überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
Gemäß § 2 Abs. 4 1. Satz leg.cit. ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war M. nicht Bediensteter der T. GmbH in Österreich sondern der bulgarischen Firma T. E. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die Beschäftigung eines bulgarischen Staatangehörigen in Österreich ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bestätigung nicht begangen.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.
3.3.2. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und
§ 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG weder einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu tragen.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann