LVwG-100030/21/RK/FE
Linz, 14.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn F G, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntner Straße 16, 4020 Linz, vom 17.7.2014, Zl. BauR96-12-2013, betreffend Übertretung der Oö. Bauordnung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich des oben genannten Straferkenntnisses folgende Strafminderungen bzw. folgende Einstellung des Strafverfahrens erfolgt:
1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Zubau) wird die Geldstrafe auf Euro 3.750,‑‑ und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Zubau eines Carports) wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.
3. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. (Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben) wird die Geldstrafe auf Euro 2.250,‑‑ und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Stunden herabgesetzt.
4. Hinsichtlich Spruchpunkt 5. (Benützenlassen einer baulichen Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige) wird die Geldstrafe auf Euro 2.250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Stunden herabgesetzt.
II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich Spruchpunkt 3. (Errichtung eines anzeigepflichtigen Nebengebäudes in kleinerem Ausmaß ohne Erstattung einer erforderlichen Bauanzeige) das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 VStG auf Euro 970,--.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis vom 17.7.2014, Zl. BauR96-12-2013, verhängte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) insgesamt fünf Geldstrafen in der Höhe von gesamt Euro 13.450,‑‑ und die im Spruch ebenfalls genannten Ersatzfreiheitsstrafen im Gesamtausmaß von acht Tagen und 18 Stunden wegen insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen:
Zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung (in der Folge: Oö. BauO) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2.
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Oö. BauO hinsichtlich Spruchpunkt 3.
Eine Übertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Oö. BauO hinsichtlich Spruchpunkt 4., sowie
eine Übertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Oö. BauO hinsichtlich Spruchpunkt 5.
1. In Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (in der Folge: VStG) der S, zu verantworten, dass die S, im Oktober 2012 als Bauherrin bei der Wohnhausanlage "E/H", bestehend aus 15 Häusern, auf dem GSt.Nr. x, KG L - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 5. Februar 2013 festgestellt wurde - an der südlich gelegenen privaten Zufahrtsstraße zur Wohnanlage entlang der Lärmschutzwand 4 Carports (pro Carport 6 PKW-Stellplätze) mit einer Länge von ca. 17,20 m und einer Breite von ca. 5,15 m, mit im Anschluss befindlichen Nebengebäuden (Abstellräumen) mit 3 Zugangstüren in einer Breite von 2,40 m und einer Länge von ca. 16,29 m errichtet bzw. errichten lassen und somit bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt bzw. ausführen lassen.
Ferner wurde unter Spruchpunkte 2. bis 5 ausgeführt:
5.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Bf - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass (im gegebenen Zusammenhang wird ein dort unter Beschwerdepunkt III. gemachtes Vorbringen zuerst genannt) von der belangten Behörde richtig erkannt worden wäre, dass der objektive Tatbestand des Nichtbestehens einer gültigen Baubewilligung sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt des von der Behörde durchgeführten Ortsaugenscheines gegeben gewesen wäre.
Im Folgenden wird das Beschwerdevorbringen in der dort aufgelisteten Reihenfolge überblicksweise wiedergegeben:
Der Bf hätte bereits "im Vorfeld" mit der Baubehörde die Errichtung von Carports und Abstellräumen auf der gegenständlichen Liegenschaft akkordiert und hätten diese wegen vorerst nicht gegebener Übereinstimmung mit dem bestehenden Bebauungsplan (Stand 28.5.2005) aber nicht bewilligt werden können.
Es sei auf Grund dieser Konsultationen von der Baubehörde eine Änderung des Bebauungsplanes bereits dergestalt in Aussicht gestellt worden, welche eine Errichtung der Carports und der Abstellräume sodann zulässig gemacht hätte, und wäre diese sodann auch durchgeführt worden.
Auf Grund eines Fehlers des Planerstellers wäre jedoch eine Realteilung des baugegenständlichen Grundstückes Nr. x (Bebauungsplan Stand 21.3.2012) sodann vorgesehen gewesen, was den Konsultationen nicht entsprochen hätte und ferner sowohl zum tatsächlichen Bauzustand als auch zur rechtskräftigen Baubewilligung in Widerspruch gestanden wäre.
Auf Grund der so durchgeführten Realteilung wären dann zwar die Nebengebäude, aber nicht die Hauptgebäude, bewilligungsfähig gewesen.
Auf Grund dieser Umstände sollte sodann eine neuerliche Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt werden, was mit der Änderung Nr. x des Bebauungsplanes Nr. x "D“, rechtswirksam mit 10.12.2013, auch geschehen wäre.
Die gesamte bauliche Anlage, somit bestehend aus Wohngebäuden, Carports und Nebengebäuden, wäre am 20.2.2014 auch baubehördlich genehmigt worden.
Somit wäre der Behörde bekannt gewesen, dass der ursprüngliche Bebauungsplan vom 28.5.2005 die Errichtung der Carports und Nebengebäude nicht zuließ und dass der geänderte Bebauungsplan vom 21.3.2012 wiederum nicht für das Gesamtvorhaben tauglich gewesen wäre.
Der Bf wäre jedoch auf Grund seiner laufenden Kommunikation mit der Baubehörde stets in dem Glauben gewesen, im Einvernehmen mit der Baubehörde zu handeln.
Er vertraute somit letztlich auf eine rechtliche Sanierung nach Vorliegen eines entsprechenden Bebauungsplanes.
Gegenteiliges wäre ihm von der Baubehörde weder ausdrücklich gesagt noch sonstwie zu verstehen gegeben worden.
Die belangte Behörde hätte sich sodann zu wenig mit der subjektiven Tatseite bezüglich gegenständlicher Übertretungen auseinandergesetzt, weil sie entsprechende Erhebungen bei den Handelnden der Gemeinde Leonding bzw. weitere Einvernahmen, wie jene des Planverfassers, unterlassen habe, was jedoch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle.
Hätte die belangte Behörde derartige Beweise zur Beurteilung der subjektiven Tatseite eingeholt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bf berechtigterweise davon ausgehen durfte, erst nach Vorliegen eines entsprechenden Bebauungsplanes im Bauverfahren wieder tätig werden zu müssen.
Unter Wiederholung des wesentlichen Vorbringens zum dauernden Kontakt mit der Baubehörde wiederholte der Bf sodann, dass er ständig in Verbindung mit der Baubehörde gewesen wäre und seine Vorgehensweise mit ihr abgestimmt hätte.
Es sei mit der Behörde bereits im Vorfeld erörtert worden, dass das Bauvorhaben unter Bezugnahme auf den bestehenden Bebauungsplan nicht durchgeführt werden könnte, aus welchem Grunde auch die Änderungen des Bebauungsplanes betrieben worden wären.
Der Bf hätte daher davon ausgehen können, dass ihm nach Erlassung eines zweckentsprechenden Bebauungsplanes Gelegenheit zur Bereinigung der Situation gegeben würde.
Die eingetretene Verzögerung in der Erlassung eines derartigen "tauglichen" Bebauungsplanes könne jedoch nicht dem Bf zum Vorwurf gemacht werden, dies in Richtung eines Schuldvorwurfes im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes, sodass das Verfahren somit auch einzustellen gewesen wäre.
Auch bei Annahme eines Verschuldens des Bf wäre dieses jedenfalls aber gering. Auch würden die Folgen des Verhaltens des Bf deswegen unbedeutend sein, weil die gesamte Anlage ja zwischenzeitlich genehmigt worden wäre, sodass allenfalls mit einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 letzter Satz VStG vorzugehen gewesen wäre.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde wiederum ausgeführt, dass auf das geringe bzw. nicht gegebene Verschulden des Bf nicht entsprechend Bedacht genommen worden wäre.
Wiederum wird auch für die Strafbemessung vom Bf ins Treffen geführt, dass der rechtswidrige Zustand mittlerweile beseitigt worden wäre und sohin keine Auswirkungen durch das Verhalten des Bf mehr gegeben wären.
Auch wäre als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe des Bf angenommen worden, welche aber dasselbe Bauprojekt betroffen hätte, weshalb derartige Verurteilungen nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen gewesen wären.
Im Gegenteil hätten die damals ausgesprochenen Strafen hinsichtlich der Strafbemessung (Anmerkung: offensichtlich im Sinn von strafmindernd) entsprechende Berücksichtigung finden müssen.
Auch wäre für die Wohnhäuser ursprünglich eine rechtskräftige Bewilligung eben vorgelegen und hätte auf Grund der schon mehrfach genannten Umstände lediglich eine Fertigstellungsanzeige nicht erfolgen können.
Dies aber allein auf Grund des Umstandes, dass nachträglich der Bebauungsplan derart geändert worden wäre, dass dieser nicht mehr genehmigungsfähig gewesen wäre.
Auch die als Erschwerungsgrund herangezogene lange Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlagen (Anmerkung: ca. Oktober 2012) und der Antragstellung um baubehördliche Bewilligung (Anmerkung: Antrag vom 20.12.2013) lag an objektiven Kriterien und nicht am subjektiven Nichtwollen des Bf, sondern konnte er dies eben aus den genannten Gründen nicht.
Auf Grund dieser Umstände würden daher die oben genannten Anträge neben jenem auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Schreiben vom 6.8.2014 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 28.8.2014 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in die dort umfangreich aufliegenden Unterlagen betreffend den Akt der Baubehörde, Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges samt ergänzender Aufforderung zur Übermittlung zweckdienlicher Unterlagen der Baubehörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015.
An dieser nahmen der Bf und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.
Weiters wurden die Zeugen A G und Ing. W S je von der Gemeinde Leonding sowie DI H K vom Architekturbüro K als Zeugen einvernommen.
In der Verhandlung wiederholte der Bf in wesentlichen Teilen sein schon in der Beschwerde gemachtes Vorbringen, indem er prinzipiell argumentierte, dass ihm die Nichtübereinstimmung der Baulichkeiten mit dem Bebauungsplan bewusst gewesen wäre, aber eben dauernd Kontakt mit der Gemeinde zur Bereinigung dieser Situation gehalten worden wäre.
Ergänzend führte der Bf aus, dass aufgrund des Konkursfalles des ursprünglichen Planers des gesamten Vorhabens, der Mutterfirma S, der Bf als Miteigentümer der S, sodann durch den plötzlich auftretenden Konkurs in eine gewisse Zwangslage auch in terminlicher Hinsicht, verbunden mit der gegebenen Verpflichtung, das Bauvorhaben rasch weiterzuführen, geraten sei, was „sicherlich eine gewisse Überforderung zum damaligen Zeitpunkt bedeutet habe“. Bereits mehrere Pönalzahlungen aufgrund gegebener Verspätungen mit der Fertigstellung der Baulichkeiten wären von ihm bereits zu leisten gewesen.
Auf Grund der geschilderten arbeitsmäßigen Überforderung und übergroßem Stress zur damaligen Zeit habe er auch vorgenommene Abänderungen gegenüber dem Konsens nicht sofort offiziell und somit formell an die Baubehörde herangetragen und auf allfällige Verfügungen gewartet.
Die Nichtübereinstimmung dieser Planänderung Nr. x (es handelt sich hiebei um den Bebauungsplan Nr. x „D“ der Stadtgemeinde Leonding, Änderung Nr. x im Maßstab 1:500, Zl. 5-B694-031/21-2011 vom 1. März 2012, rechtswirksam am 21. März 2012) wäre dem Bf ca. Anfang Jänner, Anfang Februar 2013, bewusst geworden.
Es wäre sodann zu befürchten gewesen, dass die gesamte Bauform auf Grund der Nichtübereinstimmung mit diesem Bebauungsplan rechtlich in diesem Zeitraum in Frage gestellt gewesen wäre.
In seinen Schlussäußerungen führte der Bf sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur subjektiven Tatseite aus, dass ihm kein Verschuldensvorwurf größeren Ausmaßes zu machen wäre, weil er stets versucht habe, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Eine von ihm angestrebte Fertigstellungsanzeige mit Jänner 2013 wäre jedoch „faktisch nicht möglich“ gewesen, weshalb der bis 19.3.2014 (Datum der Fertigstellungsanzeige) bewilligungslose Zustand resultiert hätte.
Auch wäre der Erschwernisgrund der Vorstrafe nicht gegeben, da dieser auf denselben Sachverhalt laut jüngstem Straferkenntnis vom 17. Juli 2014 abstellend sei.
Die unverzügliche Übermittlung der Fertigstellungsanzeige (19.3.2014) könne weiters nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. x als strafmildernd berücksichtigt werden. Schließlich wäre der Bf stets bemüht gewesen, nach Konkurs der S potentiellen Schaden für die Eigentümer abzuwehren.
III. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde Leonding vom 15.2.2013,
Zl. 5-849/1-131/9-2011/13 Go/pos, wurde die Verwaltungsstrafbehörde mit dem Verdacht der Übertretung nach der Oö. Bauordnung konfrontiert und dazu erklärend ausgeführt, dass neben einer schon erfolgten Anzeige an die belangte Behörde vom 11.10.2012 wegen der im Zusammenhang mit der gegenständlichen baulichen Anlage bereits wahrgenommenen Errichtung von konsenslosen Nebengebäuden nunmehr bei einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am 5.2.2013 von Amtsorganen der Stadtgemeinde Leonding folgende konsenslose Baumaßnahmen festgestellt worden wären:
Die Errichtung von vier Carports für je sechs PKW-Abstellplätze mit zusätzlichen Abstellräumen mit einer Länge von 17,20 m und einer Breite von 15,15 m, wobei dies die Ausmaße des Carports bilden würde, und wären auf der gesamten Länge noch Nebengebäude (Abstellräume) mit drei Zugangstüren mit einer Breite von 2,40 m und einer Länge von ca. 16,29 m errichtet worden. Auch wäre ein Carport beim Haus Hx (jeweils laut beigefügtem Lageplan) im Vorgartenbereich in einem Ausmaß von ca. 6 x 6 m errichtet worden.
Ferner wären Planabweichungen im Bereich der Häuser Hx bis Hx, und zwar, die Objekte Hx und Hx betreffend, festgestellt worden bzw. auf Grund einer Überprüfung durch einen Zivilgeometer festgestellt worden, dass bei allen Häusern Hx bis Hx größenmäßige Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben vorgenommen worden wären.
Auch wäre ein Nebengebäude beim Haus Hx aus Holz im Ausmaß von 3,7 m x 2,6 m errichtet worden, welches einer Bauanzeige der Baubehörde bedurft hätte. Um die entsprechenden baubehördlichen Genehmigungen wäre bis dato (15.2.2013) nicht angesucht worden.
Schließlich wäre beim Lokalaugenschein auch festgestellt worden, dass alle Häuser mit Ausnahme des Hauses Nr. x ohne Fertigstellungsanzeige gemäß Bauordnung benützt würden, was auch vom Meldeamt der Stadtgemeinde Leonding bestätigt worden wäre.
Folgender zeitlicher Ablauf der Angelegenheit ist in jenem Zusammenhang überblickweise darzustellen.
Die bauliche Anlage wurde am 29.11.2011 im sogenannten Baufreistellungsverfahren von der ursprünglichen Planerin S, bei der Baubehörde angezeigt und hatte die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus fünf Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit und fünf Wohngebäuden mit je zwei Wohneinheiten sowie die Errichtung von Hauskanalanlagen und einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. x, KG L, zum Gegenstand.
Der Einreichplan datiert mit 1.8.2011 trägt die Projektnummer x und die Plannummer x im Maßstab 1:100, Lageplan 1:500.
Baubeginn war im Dezember 2011. Die Fertigstellung der Anlagen sollte laut Bauträgervertrag vom 22.12.2011 bis 30.4.2012 erfolgen, als spätester Übergabetermin war der 30.6.2012 vereinbart.
Mit Schreiben vom 14.12.2011 wurde dem Bf die Mitteilung gemäß § 25a Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 gemacht, wonach eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt sei.
Im gegenständlichen Projekt, auf welches sich die Nichtuntersagung der Bauausführung bezieht, waren diverse Nebengebäude sowie Anbauten, welche nunmehr den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bilden, nicht als Projektbestandteil enthalten.
Nachdem eine Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Bauausführung, wie bereits oben näher dargelegt, mit dem Einreichprojekt und auch mit dem damals aktuellen Bebauungsplan Nr. x „D“-Teil Ost im Maßstab 1:1000, rechtswirksam ab 28.5.2005, hervorgekommen ist, wurde sodann der Bebauungsplan abgeändert und weist die Bebauungsplanänderung Nr. x, rechtswirksam ab 21.3.2012, des Bebauungsplanes Nr. x „D,“ Änderungen auf, welche die Bereiche für angebaute Garagen einer Änderung unterworfen hat.
Anlässlich eines Lokalaugenscheines der Baubehörde am 2.10.2012 wurde sodann festgestellt, dass bei den Wohnhausanlagen Nr. x, Nr. x, Nr. x bzw. Nr. x diverse entweder baubewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Nebengebäude errichtet worden sind und dies der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.10.2012 von der Baubehörde angezeigt.
In der Angelegenheit erfolgte sodann ein weiterer Lokalaugenschein am 5.2.2013.
Bei dieser baubehördlichen Überprüfung wurde von der Baubehörde sodann neben den schon erwähnten nicht genehmigten bzw. anzeigepflichtig gewesenen baulichen Maßnahmen an den bestehenden Häusern x, x, x und x ferner festgestellt, dass an der südlich gelegenen privaten Zufahrtsstraße zur Wohnanlage entlang der Lärmschutzwand vier Carports und an der gesamten Länge Abstellräume mit drei Zugangstüren errichtet worden wären.
Auch sei festgestellt worden, dass beim Haus Hx, und zwar, zusätzlich zu der beim Lokalaugenschein vom 2.10.2012 festgestellten, nicht genehmigten, zusätzlichen Baulichkeit im Vorgartenbereich, auch ein Carport im Ausmaß von 6 x 6 m errichtet worden wäre.
Ferner wären bei sämtlichen Häusern Hx bis Hx unter anderem Planabweichungen auf Grund einer Überprüfung durch einen Zivilgeometer festgestellt worden, welche, sowohl lage- als auch größenmäßig - Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben bilden würden.
Auch wäre festgestellt worden, dass beim Haus Nr. x ein ca. 3,70 x 2,60 m großes Nebengebäude aus Holz errichtet worden sei.
Schließlich wäre ferner feststellt worden, dass mit Ausnahme des Hauses Nr. x alle übrigen 14 Häuser ohne Fertigstellungsanzeige gemäß Oö. Bauordnung benützt würden.
Mit Bebauungsplanänderung Nr. x, rechtswirksam am 10.12.2013, wäre sodann eine neuerliche Änderung des Bebauungsplanes vorgenommen worden, welche im Ergebnis nunmehr keinen Widerspruch zu den tatsächlichen baulichen Verhältnissen der gegenständlichen Gesamtanlage bilden würde.
Sodann wurden mit Baubewilligungsbescheid vom 20.2.2014 auf Grund des Antrages vom 20.12.2013 die Abweichungen bei den Häusern Hx bis Hx u.a. hinsichtlich der Errichtung von vier Carportgruppen mit Abstellräumen bei der gegenständlichen Lärmschutzwand, Errichtung eines Abstellraumes beim Haus Nr. x und Errichtung eines Abstellraumes mit Carport beim Haus Nr. x auf dem Grundstück Nr. x genehmigt.
Dieser Bewilligung lag ein Projektplan des DI M P, vom 13.10.2012, Plan Nr. x, im Maßstab 1 : 100, Lageplan im Maßstab 1 : 500, zugrunde.
Schließlich erstattete der Bf mit Anzeige vom 19.3.2014 eine Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 Oö. BauO, worauf dem Bf mit Schreiben der Baubehörde vom 27.3.2014 die Mitteilung von der nicht beabsichtigten Untersagung der Benützung gemacht wurde.
Mit Anzeige der Baubehörde vom 24.4.2014 an die belangte Behörde wurde dieser sodann Anzeige von den angenommenen Verwaltungsübertretungen der Oö. Bauordnung erstattet, worauf mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.7.2014, Zl. BauR96‑12‑2013, zugestellt zu eigenen Handen des Bf, dieser zu den oben genannten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wegen der beschriebenen angenommenen Verwaltungsübertretungen verurteilt wurde.
Mit rechtzeitig eingelangter Beschwerde vom 19.8.2014 bekämpfte der Bf die gegenständliche Entscheidung und stellte die oben schon beschriebenen Anträge, welche er überblicksweise so - wie oben ausgeführt - begründete.
IV. Die im Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 36/2008 lauten auszugsweise:
"§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht zu Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschoßigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²;
§ 39
Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.
§ 44
Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde
1. den Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder
2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 untersagt.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
§ 57
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;
3. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;
9. eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß §§ 42 oder 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen lässt;
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1450 Euro bis 36000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht."
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Errichtung von vier Carports samt angeschlossenen Nebengebäuden):
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einer Bauausführung ohne baubehördliche Bewilligung um ein sogenanntes Zustandsdelikt handelt.
Aus dem Akt und auch dem Beschwerdevorbringen geht ein Beginn der Errichtung dieser Baulichkeiten Ende Oktober 2012 hervor.
Beim Lokalaugenschein der Baubehörde vom 2.10.2012 ist der konsenswidrige Zubau bezüglich der Carports samt Nebengebäuden noch nicht hervorgekommen.
Eine entsprechende Anzeige der Baubehörde an die belangte Behörde vom 11.10.2012 auf Grund des durchgeführten Lokalaugenscheines vom 2.10.2012 belegt diesen Umstand.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die S, mit der Errichtung der vier Carports samt Nebengebäuden vorab per E‑Mail und am 2.10.2012 in Form eines Vergabeprotokolls/Auftragsschreibens beauftragt hat, was einer Stellungnahme der M GmbH an die belangte Behörde vom 19.3.2013 entspricht.
Somit ist auch logisch nachvollziehbar, dass sodann bei einem am 15.2.2013 durchgeführten Lokalaugenschein die Errichtung der gegenständlichen Carports mit Abstellräumen von der Baubehörde wahrgenommen wurde.
Zudem ist nun auszuführen, dass vom Bf auch in der mündlichen Verhandlung dieses objektive Tatbild nicht bestritten wird, wenn dieser dort zum Vorhalt der Errichtung der Carports mit Abstellräumen sich damit verantwortet, „er möchte jedoch auf seine dauernden Bemühungen verweisen, im Einvernehmen mit der Gemeinde "auf eine Legitimierung der tatsächlichen Bauverhältnisse" hinzuwirken.“
Der Bf verantwortete sich auch im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters mit einer gegebenen Überforderung zum damaligen Zeitpunkt und er - wie er selbst sinngemäß ausführte - eben eine Wertung dergestalt vornehmen musste, dass es dem Bf „wichtiger erschien, die Baulichkeiten überhaupt zu realisieren als auf rechtzeitig übermittelte Fertigstellungsmeldungen bzw. streng rechtliche Übereinstimmung mit dem Einreichplan zu sorgen, welche "zu diesem Zeitpunkt eben seine geringere Sorge" gewesen wären.“
Auch räumt der Bf, was ihm anzurechnen ist, ein, dass es sicher sein Fehler gewesen wäre, dass er die Abänderungen nicht sofort offiziell und somit formell bei der Baubehörde eingereicht und dort auf allfällige Verfügungen gewartet habe, er diese Maßnahmen jedoch wegen arbeitsmäßiger Überforderung und übergroßem Stress verabsäumt hätte.
Zweifellos ist somit, was auch die belangte Behörde so festgestellt hat, das objektive Tatbild der dem Bf von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit dieses Deliktes fahrlässiges Verhalten, welches bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
In diesem Zusammenhang wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2015, insbesondere die dortige Einlassung des Bf, Bezug genommen, wo dieser selbst ausgeführt hat, dass es „sein Fehler war, diverse Abänderungen nicht sofort offiziell bei der Baubehörde eingereicht zu haben.“
Ferner gab er an, dass es ihm „wohl bewusst gewesen wäre, dass der Bebauungsplan eine Änderung erfahren hätte müssen, um die Carports und Nebengebäude bewilligungsfähig zu machen.“
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher bezüglich der subjektiven Tatseite von zumindest Fahrlässigkeit in jedem Falle auszugehen.
Auf Grund der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3 VStG ergibt sich auch, dass der Bf als ein zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher im Sinn dieser Bestimmung zu betrachten ist.
Der Bf tritt somit als Adressat an die Stelle der juristischen Person, im gegebenen Falle der S, und war für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies wurde auch vom Bf nicht in Abrede gestellt.
Zum Strafausmaß waren sodann gegebene Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie als Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemäß § 19 VStG entsprechend zu berücksichtigen:
In diesem Zusammenhang ist angesichts der gesamten Ergebnisse des Verfahrens unmissverständlich auszuführen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich es keinen Strafmilderungsgrund etwa bildet, worauf die Verantwortung des Bf, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 10.2.2015, aber teilweise hinausläuft, wenn dieser sinngemäß ausführt, es wäre das gesamte Bauvorhaben mittlerweile in einen genehmigten Zustand übergeführt worden.
Unter Bezugnahme auf dessen Beschwerdeanträge, welche auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Aussprechen einer Ermahnung lauten, ist damit insbesondere die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angesprochen, welche die Möglichkeit bietet, eine Einstellung eines Strafverfahrens dann zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf gering sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG könnte in einem derartigen Fall sodann mit Ermahnung vorgegangen werden.
Dazu ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aber auszuführen, dass aufgrund der nunmehr gegebenen Genehmigung der gesamten Anlage von nur unbedeutenden Folgen der Tat wegen des nunmehr normgemäßen Zustandes gesprochen werden könnte.
Jedoch wäre die Anwendung der zitierten Bestimmungen nur dann rechtmäßig, wenn als zweites Erfordernis hiezu jenes hinzutreten würde, dass das Verschulden des Bf gering ist.
Wortwörtlich spricht Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45, Rz 3, davon, dass beide Kriterien kumulativ gegeben sein müssten, nämlich sowohl ein geringfügiges Verschulden als subjektive Tatseite des Bf als auch allenfalls unbedeutende Folgen der Tat als objektive Tatseite.
Aus dem Zusammenhang erhellt somit eindeutig, dass das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Tat, in welche Richtung aber eben die Verantwortung des Bf in gewisser Weise zielen mag, nicht näher zu betrachten ist, da von geringem Verschulden, worauf unten noch näher einzugehen sein wird, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht gesprochen werden kann, weshalb die derartigen Kriterien für die Einstellung des Verfahrens und Ausspruch einer Ermahnung nicht gegeben sind.
Zum Vorbringen des Bf, es hätte nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen, dass eine einschlägige Vorstrafe gegeben war, weil diese dasselbe Bauprojekt zu einem Tatzeitpunkt betroffen hätte, zu dem auch die hier gegenständlichen Tatbestände bereits hätten abgehandelt werden können, sodass diese bei der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wären, sondern im Gegenteil auch die damals bereits ausgesprochenen Strafen (dies wohl gemeint in einem für den Bf günstigen, weil strafmindernden Sinne) hätten berücksichtigt werden müssen, ist nun vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auszuführen, dass der Bf mit dieser Argumentation zwar nicht aufgrund jener Begründung, aber doch im Ergebnis aus einem anderen rechtlich beachtlichen Grund durchdringt:
Es entspricht nämlich der Literatur und der Judikatur (VwGH vom 29.12.1986, Zl. 86/10/0132, 14.1.1987, Zl. 86/06/0017, sowie 26.6.1989, Zl. 88/12/0172; abgedruckt in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Rz 91 zu § 19 VStG, Seite 851, und Walter‑Mayr, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Rz 807), wonach einschlägige Vorstrafen nur dann als Erschwerungsgründe dienen können, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig waren.
Ein Vergleich beider Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 19.2.2013 und 17.7.2014 (welche zweifelsfrei dieselbe "gesamte bauliche Angelegenheit" betreffen) zeigt eindeutig, dass jeweils zum Zeitpunkt der nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (dies ist der Oktober 2012 bzw. 5. Februar 2013) noch keine rechtskräftige einschlägige Verurteilung (dies erhellt schon aus dem Datum des ersten Straferkenntnisses vom 19.2.2013) vorlag, weswegen dieses eben nicht als Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen war, was in diesem Sinn gemäß § 19 Abs. 2 VStG für die Beurteilung des Ausmaßes des Verschuldens von teilweiser Relevanz ist.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der belangten Behörde hinsichtlich der sonstigen von ihr als straferschwerend im Sinn des § 19 VStG bewerteten Umstände im Übrigen aber nicht entgegenzutreten.
Auch ergibt sich eindeutig aus dem Akt, dass der Bf zumindest zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde am 7.3.2013 Kenntnis von den ihm zur Last gelegten Umständen erhalten hat. Eine Einlassung auf diese Vorwürfe erfolgte mit E‑Mail vom 11.3.2013. Schließlich ist ein Ansuchen um Baubewilligung jedoch erst am 20.12.2013, also ca. neun Monate nach Bekanntwerden der Vorwürfe an den Bf, ergangen, was für eine äußerst lange Zeitspanne spricht und somit durchaus schulderhöhend zu bewerten war.
Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch im Recht, wenn diese ausführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben entspricht, sich über einschlägige gesetzliche Normwerke zu informieren (Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1993, Zl. 93/07/0022).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass es in der Verantwortung eines Professionisten liegt, auf eine betriebliche Organisation hinzuwirken, welche Fehler eben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist auch die wesentliche Argumentationslinie in der Beschwerde deswegen zumindest teilweise in Frage zu stellen, wenn vom Mitverschulden der Baubehörden im gegebenen Zusammenhang gesprochen wird, was auf eine nur geringe Schuldeinsicht schließen lässt, welche jedoch zugegebenerweise an anderer Stelle, dort wo von eigenen Fehlern und Versäumnissen gesprochen wird, wiederum relativiert wird.
Fundamentale Bedeutung im gegebenen Zusammenhang entfaltete nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich der unbedenkliche Zeuge DI K, welcher in der mündlichen Verhandlung Angaben machte, welche im Übrigen durch den Akteninhalt vollends bestätigt werden:
Der Zeuge sagte sinngemäß aus, dass das gesamte Problem in der Angelegenheit darin zu sehen sei, dass der tatsächliche Bau von der Baugenehmigung abgewichen hätte. Offensichtlich hat es mehrere Versuche gegeben, welche auch im Akt dokumentiert sind, immer wieder einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen, so u.a. durch Erlassung der Bebauungsplanänderung Nr. x, welche jedoch wiederum nicht dienlich sein konnte, da es eben zu neuerlichen Abweichungen gegenüber dem damals gegenständlichen baulichen Zustand gekommen ist.
Dies lässt das Verhalten des Bf in einem ungünstigen Licht erscheinen.
Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes durch längere Zeit sowie eine Häufung ähnlicher Delikte sind im gegebenen Zusammenhang ebenfalls durchaus berücksichtigungswürdig.
Der von der belangten Behörde jedoch unzulässigerweise angenommene Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe war jedoch aus dem oben Gesagten in rechtlicher Hinsicht nicht zu werten und somit bei der Strafbemessung im Sinne des Wegfallens eines ursprünglich berücksichtigten Erschwerungsgrundes neu zu bewerten.
Zur Strafhöhe ist sodann noch auszuführen, dass der Bf zur Angabe der Vermögensverhältnisse nicht verhalten werden konnte, was die belangte Behörde glaubwürdig festgestellt hat. Daher ergibt sich auch keine weitere Verpflichtung etwa für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, von Amts wegen die im Übrigen vom Bf nicht bestrittenen Vermögensverhältnisse neuerlich zu prüfen (VwGH vom 6.5.1974, Zl. 1370/73).
Die Gefahr von allfälliger Benachteiligung bei der Strafbemessung trägt in einem derartigen Fall der Beschuldigte.
Die unwidersprochen gebliebene Einschätzung durch die belangte Behörde ist sodann nicht weiter diskussionswürdig. In diesem Zusammenhang ist abschließend auszuführen, dass das typisierte Unrecht der vom Bf übertretenen Bestimmungen gerade darin besteht, jegliche Form von Schwarzbauten möglichst hintanzuhalten; dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass derartige Anlagen auch in ihrer allenfalls rechtswidrigen Form klar in Erscheinung treten, weshalb dies auch unter generalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen war.
Schließlich ist zu allfälligen vorgebrachten Milderungsgründen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe vom 16.2.1968, Zl. 534/67, zu verweisen, wo ausgesprochen wurde, dass ein relativ aufwändiger Bau, der zwar ohne Bewilligung derart ausgeführt wurde, dass er schließlich genehmigungsfähig ist, zwar allenfalls keinen Erschwerungsgrund, aber auch nicht einen mildernden Umstand bildet.
Der Bf ist den gesamten wesentlichen Vorhalten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht entscheidend entgegengetreten, hat er doch im gesamten Verfahren versucht, durch Umstände (insbesondere auch bei der Baubehörde) vom Unrechtsgehalt seiner Tat im gewissen Sinne "abzulenken".
Er hat jedoch ein Verhalten der Baubehörde zum Gegenstand gemacht, was er durch sein ursprünglich schon rechtswidriges Verhalten selbst provoziert hat und daher hier nicht entsprechende Berücksichtigung letztlich finden kann (hiezu wird nochmals auf die Zeugenaussage des Herrn DI K in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2015 verwiesen). Mit ihren wesentlichen Vorhalten war somit die belangte Behörde bei der Beurteilung des gesamten Sachverhaltes im Wesentlichen durchaus im Recht.
2. zu Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17.7.2014:
Wie ausgeführt wurde, ist das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Carports im Ausmaß von 6 x 6 m beim Haus Nr. x offensichtlich unbestritten geblieben, dies auch hinsichtlich der näheren Umstände.
Zur Strafbemessung ist auf das zu Punkt 1. Genannte zu verweisen. Auch diesfalls ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde als Erschwerungsgrund im Sinn des § 19 Abs. 2 VStG gewertete einschlägige Vorstrafe auf Grund der oben dargestellten rechtlichen Überlegungen eben nicht als solche zu berücksichtigen war, was jedoch zu keiner Herabsetzung der Strafhöhe geführt hat.
Es wurde lediglich die Mindeststrafe verhängt und aufgrund der obigen Ausführungen war von einer Heranziehung des § 20 VStG deswegen abzusehen, weil keine die Erschwerungsgründe allenfalls überwiegenden Milderungsgründe als gegeben anzunehmen waren.
3. Zum Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich der gegenüber dem Einreichplan größeren Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung der Baubehörde wird unter Hinweis auf die einschlägige Bestimmung des § 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO, insbesondere auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 10.2.2015 verwiesen.
Hier konnte die Zeugin der belangten Behörde angeben, dass die dort festgestellten Abweichungen bezüglich der teilweise größeren Ausführung und lagemäßigen Veränderung nur im Bereich von Zentimetern gelegen wären, was jedoch für andere Planwidrigkeiten nicht der Fall wäre.
Hiezu ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach es sich bei der Errichtung eines Gebäudes im Widerspruch zu den bewilligten Abständen um keine planwidrige Abweichung von der Baubewilligung etwa handelt, sondern um ein konsenslos errichtetes Gebäude (vgl. VwGH vom 20.9.2001, Zl. 99/065/0198, und weitere Erkenntnisse).
Hinsichtlich der auch festgestellten geringfügigen lagemäßigen Veränderungen der Baulichkeiten ist im gegebenen Zusammenhang aber von einer "Nulltoleranz im Baurecht" auszugehen, was auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201, und vom 3.7.2001, Zl. 2001/05/0072).
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite und der Strafbemessung ist auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen.
Das objektive Tatbild gilt als aktenmäßig gesichert festgestellt und wurde vom Bf auch nicht in Abrede gestellt, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dies seiner Entscheidung zugrunde legt.
4. Schließlich ist zu dem unter Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde aufgelisteten Tatvorwurf wiederum auf die klare Erfüllung des objektiven Tatbildes des § 44 Abs. 1 Oö. BauO zu verweisen. Die gegenständliche Fertigstellungsanzeige erfolgte am 19.3.2014. Es ist, wie schon mehrfach ausgeführt, zu einer Fertigstellung der baulichen Anlagen ca. im Dezember 2012 gekommen, was der Aussage des Bf anlässlich der mündlichen Verhandlung entspricht.
Zur subjektiven Tatseite ist abermals auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite bei den oben genannten Verwaltungsübertretungen zu verweisen, welche hier wiederum mit Einschränkung einer nicht zu berücksichtigenden einschlägigen Vorstrafe ins Treffen zu führen sind; dies ungeachtet der sodann nicht mehr anzustellenden Rechtsfrage, ob es sich bei der gegenständlichen unter Punkt 5. erwähnten Verwaltungsübertretung um eine einschlägige im Sinn des Gesetzes überhaupt handelt. § 44 Abs. 1 Oö. BauO betrifft doch offensichtlich andere Zielsetzungen als jene des § 24 leg.cit., was indirekt aus der Literatur ersehen werden kann (so Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage 2014, Erl. 1 zu § 44, Seite 370).
5. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der belangten Behörde ist gemäß §§ 50 und 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG davon auszugehen, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen hat. Wie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 10.2.2015 zu entnehmen ist, hat bereits die Vertreterin der Baubehörde ausgesagt, dass die im Punkt 3. des Straferkenntnisses vorgehaltene Übertretung der Bauordnung beim Haus Nr. x deswegen nicht vom Bf begangen wurde, weil bezüglich dieser baulichen Maßnahmen der dortige Eigentümer bereits Bauanzeige eingebracht hat und diese bereits von der Baubehörde entsprechend behandelt wurde, sodass von einer tatsächlichen Errichtung durch diesen Eigentümer des Bauwerkes auszugehen wäre.
Diese glaubwürdigen Aussagen sind auch für die belangte Behörde, wie diese anlässlich der mündlichen Verhandlung ausführte, durchaus so zu sehen und ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit auch kein vernünftiger Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln, sodass diesbezüglich mit Sicherheit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG gegeben sind, weshalb mit einer diesbezüglichen Einstellung vorzugehen war.
Abschließend ist anzumerken, dass bezüglich der verbleibenden Verwaltungsübertretungen auf Grund der dargelegten Erwägungen insbesondere zur subjektiven Tatseite auch wegen des Fehlens von hervorgekommenen Milderungsgründen eben auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG etwa für eine außerordentliche Strafmilderung auszugehen war.
Auf Grund des Nichtvorliegens von Milderungsgründen verbleibt schon tatbildmäßig für eine Anwendung dieser Bestimmung kein Raum.
Noch einmal wird zur subjektiven Tatseite ausgeführt, dass zwar in gewissem Sinne eine Zwangslage für den Bf zur damaligen Zeit infolge eines sich ereignenden Konkursverfahrens verbunden mit größerem terminlichem Druck erkennbar war.
Die belangte Behörde hat aber zutreffend festgestellt, dass angesichts der Bedeutsamkeit der Angelegenheit für einen größeren Kundenkreis gerade von einer mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Person, wie dem Bf, rechtmäßigerweise durchaus zu verlangen ist, mit den gesetzlich bekannten strengen Erfordernissen konform zu gehen.
Die Verantwortung des Bf mit "Mitverschulden der Behörde", wie dies schon dargestellt wurde, trifft aber nun gar nicht die Zustimmung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, ist doch gerade von dort die "helfende Hand" in gewissem Sinne, ob tauglich oder nicht, ersichtlich gewesen. Gerade aus diesem Aspekt heraus ist von einem wirklichen Unrechtsbewusstsein - somit zumindest hinsichtlich dieser Argumentation - nicht zu sprechen. Teilweise klingt jedoch die Verantwortung des Bf anlässlich der mündlichen Verhandlung durchaus versöhnlich und auch in gewissem Sinne einsichtig, was vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließlich auch so erkannt wird. Wegen des nunmehrigen Wegfallens eines von der belangten Behörde erkannten Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorstrafe und hinsichtlich eines nicht mehr aufrecht erhaltenen Deliktsvorwurfes konnte schließlich für den Bf auch eine Strafminderung im Ergebnis erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses:
Der Kostenausspruch gründet sich auf die in diesem Spruchpunkt angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer