LVwG-000076/2/WEI
Linz, 23.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des G W, p.A. ü, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 21. Oktober 2014, Zl. SanRB96-58-2013-Bd/Ps, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG iVm der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht (§ 52 Abs 9 VwGVG) zu leisten. Auch die Verpflichtung zum Ersatz der Untersuchungskosten gemäß § 71 Abs 3 LMSVG entfällt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wie folgt abgesprochen:
„Straferkenntnis
Sie haben es als der der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung für die angeführte Verwaltungsübertretung genannte verantwortlich Beauftragten der Firma ü GmbH & Co. KG in B zu vertreten, dass bei einer am 16.05.2013 um 09:54 Uhr im Betrieb F S Handels GmbH, L, durchgeführten Probeziehung durch ein Aufsichtsorgan gem. § 35 LMSVG und in Folge dessen in einer von der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH, durchgeführten Lebensmittelkontrolle nach der Lebensmitteluntersuchung (Auftragsnummer 13055555, Probenzeichen 4006MAYW0076/13) folgender Sachverhalt festgestellt wurde:
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "Erdnüsse" weist in ihrer Kennzeichnung - prominent auf dem Deckel der Dose ausgelobt - die Angabe "ohne Fett geröstet" auf. Am Mäntel der Dose, ist die Angabe "ohne Fett im Ofen geröstet" ebenfalls prominent ausgelobt. Weiters befindet sich in räumlicher Nähe zur Zutatenliste die Angabe "Erdnüsse, ohne Fett geröstet.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-ClaimsV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Da die Angabe "OHNE FETTZUSATZ" nicht im Anhang aufgeführt ist, sind die synonymen
Angaben "ohne Fett geröstet" bzw. "ohne Fett im Ofen geröstet" nicht zulässig.
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht somit nicht der Verordnung (EG). Nr. 1924/2006.
Zum Zeitpunkt der Probenziehung der Erdnüsse wurde der Mangel nicht allgemein und verständlich kenntlich gemacht.
Die Probe wurde im Selbstbedienungsbereich im Betrieb F S Handels GmbH in L, für den Verkauf bereitgehalten und befand sich daher in Verkehr.
Das in Verkehr bringen erfolgte durch die Lieferung an die F S HandelsgmbH, L.“
Dadurch erachtete die belangte Behörde folgende Rechtsvorschriften als verletzt:
„§ 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Bf gemäß § 90 Abs 3 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit) und schrieb 213,30 Euro als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungskosten vor.
I.2. Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs aus:
„Die Behörde geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Anlässlich einer durch ein Aufsichtsorgan gem. § 24 LMSVG durchgeführten Kontrolle gem. § 35 LMSVG wurde im Betrieb F S HandelsgmbH, L am 16.05.2013 um 09:54 Uhr folgende Probe entnommen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung (AGES) untersucht und wie folgt beurteilt:
Probe | U Zahl vom | Mangel | Probenzeichen |
Erdnüsse | 13055555-001 19.07.2013 | Verstoß gegen die Verordnung EG 1924/06 über nährwert-und gesundheitsbezogene Angaben | 4006MAYW0076/13 |
Zum Zeitpunkt der Probenziehung wurde der Mangel nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Die Probe wurde im Selbstbedienungsbereich für den Verkauf bereitgehalten und befand sich daher im Verkehr. Die Beobachtungen wurden im Rahmen einer dienstlichen Wahrnehmung gemacht.
Gegen den Verantwortlichen oder Mitverschulden anderer oder weiterer Personen festgestellt werden, wird ersucht das Strafverfahren auch auf diese auszudehnen.
Die Ö A f G u E GmbH Lebensmitteluntersuchung L schließt sich gemäß § 71 LMSVG dem Gerichts- bzw. Verwaltungsstrafverfahren mit den Untersuchungskosten an.
Es wird ersucht der Lebensmittelaufsicht die erfolgte behördliche Entscheidung gem. § 91 LMSVG mit angeführtem Formblatt mitzuteilen.
Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der EG Verordnung 1924/2006 (EG-ClaimsV) dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Die vorliegende Probe weist eine nährwertbezogene Angabe im Sinn dieser Verordnung auf. Dies deshalb, da die Angabe „ohne Fett geröstet" zum Ausdruck bringt, dass das Lebensmittel eine besondere positive Nährwerteigenschaft besitzt, weil das Lebensmittel - im Vergleich zu anderen in Fett gerösteten Erdnüssen - den Nährstoff Fett in verminderter Menge enthält.
Die Probe mit der Bezeichnung „Erdnüsse" weist in ihrer Kennzeichnung (auf dem Deckel der Dose) die Angabe „ohne Fett geröstet" auf. Diese Auslobung befindet sich ebenfalls am Mantel der Dose. In räumlicher Nähe zur Zutatenliste befindet sich die Angabe „Erdnüsse, ohne Fett geröstet....".
Die Erdnüsse weisen laut Nährwertkennzeichnung einen Fettgehalt von 46% auf.
In Fett geröstete Erdnüsse weisen hingegen einen Fettgehalt von 50% auf.
Der Fettgehalt ist beim vorliegenden Lebensmittel somit um 8% wertgemindert.
Da die Angabe „ohne Fettzusatz" nicht im Anhang angeführt ist, sind die synonymen Angaben „ohne Fett geröstet" bzw. „ohne Fett im Ofen geröstet" nicht zulässig.
Nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes - LMSVG idgF ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 idgF über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel samt Änderungsvorschriften und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Gesetzes zu vollziehen. Es besteht daher der Verdacht der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
Gemäß § 9 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, sofem die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50.000,- im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gem. § 4 Abs. 3 oder 15 zuwiderhandelt.
Die Probe wurde am 16.05.2013 im Betrieb F S HandelsgmbH, L für den Verkauf bereit gehalten und es war nicht sichergestellt, dass die Ware in Ihrer den lebensmittelrechtiichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.
Das in Verkehr bringen fand durch die Lieferung an die nun genannte Firma in L statt.
Ihre Rechtfertigungsangaben, dass die Angabe „ohne Fett im Ofen geröstet" sowie die Sachbezeichnung „Erdnüsse, ohne Fett geröstet und pikant gewürzt" nicht zum Ausdruck bringen würden, dass das Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze, geht ins Leere, da der Verbraucher durch den Hinweis auf die Art der Röstung zur Auffassung gelangen kann, dass einem Lebensmittel durch ein alternatives Herstellungsverfahren kein Fett zugesetzt wurde und daher wird der Hinweis „ohne Fett..." zweifelsfrei zu einer nährwertbezogenen Angabe.
Der maßgebliche Sachverhalt ist durch die lebensmittelpolizeiliche Kontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans des Landes Oberösterreich sowie durch das Gutachten der Ö A f G u E GmbH zweifelsfrei erwiesen und Sie haben den Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Sie sind, wie bereits oben angeführt, verantwortlich Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 VStG und somit strafrechtlich verantwortlich für die Ihnen angelastete Übertretung.
Auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist erfüllt.
Das LMSVG sieht hinsichtlich des Verschuldens keine eigene Regelung vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn ein Verbot zuwidergehandelt wird oder ein Verbot nicht befolgt wird und zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als gering gewertet werden, zumal dem LMSVG eine besondere Sorgfalt zukommen zu lassen ist.
Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Zuge des Verfahrens wurde folgende, von Ihnen nicht widersprochene Einschätzung dieser Verhältnisse vorgenommen: 2.500,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
Mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet.
Der Ausspruch über den Ersatz der Untersuchungskosten der AGES ist in der oben angeführten Gesetzesstelle begründet.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.“
II. Gegen dieses dem Bf am 10. November 2014 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die am 9. Dezember 2014 von der Rechtsvertretung bei der Strafbehörde elektronisch eingebrachte rechtzeitige Beschwerde gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens abgestrebt wird. Zur Begründung führt die Beschwerde aus:
„Ich erhebe gegen das am 10.11.2014 zugestellte Straferkenntnis SanRB96-58-2013-Bd/Ps, vom 21.10.2014
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht:
1 Das angefochtene Straferkenntnis geht weiterhin, ebenso wie der vorangegangene Tatvorwurf, von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass die Angaben „ohne Fett geröstet" bzw „ohne Fett im Ofen geröstet" nährwertbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 (HealthClaimsVO; HC-VO) seien.
Gemäß Art 2 Abs 2 Z 4 HC-VO ist „nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, In der Folge werden dann die einzelnen Fallgruppen derartiger Angaben angeführt.
Die Angabe „ohne Fett im Ofen geröstet" sowie die Sachbezeichnung „Erdnüsse, ohne Fett geröstet und pikant gewürzt" bringen nicht zum Ausdruck, dass das Lebensmittel „besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt" (Art 2 Abs 2 Z 4 HC-VO). Die in Rede stehenden Angaben nehmen überhaupt nicht auf Nährwertei-genschaften Bezug, sondern ausschließlich auf die Herstellungsweise. Wie sich aus den bereits vorgelegten Prozessflussdiagrammen ergibt, ist zwischen der „Herstellung von Erdnüssen, Ölgeröstet, mit/ohne Salz" und der Herstellung von „Erdnüssen, trocken geröstet, pikant gewürzt" zu unterscheiden. Letztere Herstellungsweise betrifft dass hier beanstandete Lebensmittel „ü E one Fett im Ofen geröstet". Die beanstandete Angabe enthält keinen Hinweis auf den Nährwert, geschweige denn auf besondere positive Nährwerteigenschaften, sondern dient lediglich der legitimen Information des Verbrauchers über die Herstellungsweise und damit über die Beschaffenheit des Lebensmittels: dieses wird nicht unter Zusatz von Fett, sondern ohne Fett (trocken) im Ofen geröstet. Dem Verbraucher wird damit die Wahl zwischen ölgerösteten Erdnüssen und ohne Fett gerösteten Erdnüssen ermöglicht.
Die Sachbezeichnung „Erdnüsse, ohne Fett geröstet und pikant gewürzt" ermöglicht es in Verbindung mit dem unmittelbar daran anschließenden Zutatenverzeichnis (welches keinen Zusatz von Fett ausweist) dem Verbraucher, die Beschaffenheit des Produktes zu erkennen, dem kein Fett zugesetzt wird und dessen Fettgehalt somit ausschließlich aus den Erdnüssen resultiert.
Das angefochtene Straferkenntnis erblickt die Verwaltungsübertretung darin, dass die Angabe „ohne Fettzusatz" nicht im Anhang der HC-VO angeführt sei. Die „synonymen" Angaben „ohne Fett geröstet bzw „ohne Fett im Ofen geröstet" seien daher nicht zulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ansicht, es handle sich bei den auf den Packungen befindlichen Angaben um synonyme Angaben, offensichtlich unrichtig ist. Die Angabe „ohne Fettzusatz" ist eine nährwertbezogene Angabe, während Hinweise auf die Art der Röstung keine nährwertbezogenen Angaben sind, weshalb es durchaus folgerichtig ist, dass derartige Angaben im Anhang zur HC-VO nicht angeführt sind. Dies ergibt sich schon zwingend daraus, dass der Anhang nur nährwertbezogene Angaben, nicht aber auch Hinweise auf die Herstellungsweise anführt.
Der angefochtene Bescheid vertritt auch die nicht nachvollziehbare Rechtsansicht, dass in der inkriminierten Angabe ein Hinweis auf eine „besonders positive Nährwerteigenschaft" zu erblicken sei. Es werde damit ausgesagt, dass das Lebensmitte! „im Vergleich zu anderen in Fett gerösteten Erdnüssen den Nährstoff Fett in verminderter Menge enthält". Demgegenüber wird lediglich die trockene Röstung der Röstung mit Öl gegenübergestellt. Auf eine „verminderte Menge" des Nähr-stoffs Fett wird weder unmittelbar noch auch mittelbar Bezug genommen.
2 Darüber hinaus verstößt das angefochtene Straferkenntnis gegen das gesetzliche Konkretisierungsgebot:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aufgrund dieser Bestimmung bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.
Für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens ist die Anführung der Tathandlung sowie des Tatortes und des Tatzeitpunktes unverzichtbar. Eine derartige Konkretisierung wurde innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgenommen. Selbst wenn man vom Datum der Probenziehung beim Letztverkäufer (16.5.2013) ausgeht, ist die Verjährung bereits am 16.5.2014 eingetreten. Freilich hat die Firma Ü die Ware noch zu einem früheren Zeitpunkt in Verkehr gebracht, weshalb die Verjährung jedenfalls schon vor dem 16.5.2014 eingetreten ist.
Im Spruch des Straferkenntnisses fehlt die Angabe des Tatzeitpunktes. Darüber hinaus enthält der Spruch auch nicht die Angabe jenes Ortes, an dem die nach Ansicht der Behörde die eine Verwaltungsübertretung verwirklichende Handlung gesetzt wurde. Im Straferkenntnis wird zwar angeführt, dass „das Inverkehrbringen durch die Lieferung an die F S Handels GmbH" in L erfolgt sei. Abgesehen davon, dass dieser Tatvorwurf erstmals im angefochtenen Straferkenntnis erhoben wird (in der Strafverfügung war davon noch nicht die Rede) und die Tathandlung somit erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist konkretisiert wird, lässt auch dieser zu spät erhobene Tatvorwurf nicht erkennen, wer an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die Erdnüsse in Verkehr gebracht hat. Die Angabe, dass das Inverkehrbringen „durch die Lieferung an die F S Handels GmbH erfolgte", ist in jeder Hinsicht unzureichend. Eine Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und insbesondere dessen zeitliche Zuordnung erweist sich unter diesen Umständen als unmöglich.
Da der Spruch des Straferkenntnisses der klaren Bestimmung des § 44a Z 1 VStG zuwider läuft, ist das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb zu beheben.
Ich stelle daher den
Antrag,
das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
G W“
III. Zum unstrittigen Sachverhalt kann auf die die tatsächlichen Umstände betreffende Darstellung im Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen werden. Die Beschwerde enthält nur Ausführungen betreffend Fragen der (richtigen) rechtlichen Beurteilung des Falles. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher ausschließlich Rechtsfragen zu lösen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. Rechtslage
Gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG (BGBl I Nr. 13/2006, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 67/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt.
Gemäß § 4 Abs 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen des LMSVG zu vollziehen. In der Anlage zum LMSVG, Teil 1, Z 14 wird die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007; im Folgenden EG-ClaimsVO) genannt.
Nach Art 2 Abs 2 Z 4 der EG-ClaimsVO bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar auf Grund der Energie (des Brennwerts), die es liefert oder nicht liefert oder auf Grund der enthaltenen Nährstoffe oder anderer Substanzen in verminderter oder erhöhter Menge.
Die im Wesentlichen gleichgelagerte Definition des § 3 Abs 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl Nr. 896/1995 (NWKV), stellt auf zum Ausdruck gebrachte besondere Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels ab, ohne das Attribut „positive“ vorzusehen, was aber praktisch wenig Auswirkung haben dürfte, weil idR kein Unternehmer freiwillig negative Nährwerteigenschaften ausloben wird (vgl Blass ua, LMR3 Rz 12 f zu Art 2 EG-ClaimsVO und Rz 16 zu § 3 NWKV).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zur NMKV ergangenen Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2002/10/0001 (= VwSlg 15923 A/2002), unter Berufung auf deutsche Kommentarliteratur mit dem Begriff der „nährwertbezogenen Angabe“ auseinandergesetzt und Aussagen getroffen, die auch für die EG-ClaimsVO relevant sind:
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wird eine Aussage oder Darstellung nur dann zur nährwertbezogenen Angabe, wenn ihr der Erklärungswert beigelegt werden kann, das betreffende Lebensmittel besitze auf Grund seines Energie- bzw Nährstoffgehalts besondere Nährwerteigenschaften, die es deshalb von anderen Lebensmitteln seiner Gattung unterscheiden. Ob eine besondere Nährwerteigenschaft oder nur eine allgemeine Information vorliegt, muss nach dem gesamten Inhalt der – auch der in Verbindung stehenden optischen – Angaben unter Berücksichtigung der Verbrauchererwartung beurteilt werden.
Bloße Hinweise auf Zusammensetzung, Rezeptur, Qualität, Beschaffenheit, Herkunft, Textur, Geschmack, Verdaulichkeit, Traditionalität oder Authentizität eines Lebensmittels bilden keine nährwertbezogenen Angaben (vgl Blass ua, LMR3 Rz 10 zu § 3 NWKV). Der Erklärungswert spezieller Nährwerteigenschaften kann aus solchen Hinweisen noch nicht abgeleitet werden. Da nährwertbezogene Angaben nur besondere Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels betreffen, fallen allgemeine Hinweise selbst dann nicht darunter, wenn sie Nährwerteigenschaften (Energie und Nährstoffe) zum Inhalt haben (vgl Blass ua, LMR3 Rz 13 zu § 3 NWKV).
Den Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ bzw „kein Zucker zugesetzt“ betrachtete der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnis wegen der von anderen Angaben über Zusammensetzung oder Rezeptur isolierten Hervorhebung (auf der Verpackung) des Fehlens einer Zutat als nährwertbezogen und nicht als bloße Information über eine Zutat bzw geschmackliche Eigenschaft. Solche Angaben werden gemacht, um dem Verbraucher ein wegen des reduzierten Zuckergehalts ernährungsphysiologisch vorteilhaftes Lebensmittel zu suggerieren. Damit wird eine spezielle Nährwerteigenschaft des Produktes ausgelobt und nicht ein Merkmal der Ware beschrieben. Dies ist nunmehr auch ex lege klargestellt, weil der Ausdruck „ohne Zuckerzusatz“ als nährwertbezogene Angabe im Anhang zur EG-ClaimsVO angeführt ist (vgl Blass ua, LMR3 Rz 12 zur NWKV).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Art 3 EG-ClaimsVO dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw bei der Werbung hiefür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen (= Gleichbehandlung von Inverkehrbringen und Werbung). In weiterer Folge werden allgemein verbotene Angaben unter lit a) bis e) aufgelistet. Die angeführten Verbote sind teils Ausdruck des allgemeinen Irreführungsverbotes, teils geht es um den Wahrheitsgrundsatz und das Lauterkeitsrecht analog dem UWG (vgl näher Blass ua, LMR3 Rz 4 ff zu Art 3 EG-ClaimsVO).
Gemäß Art 8 Abs 1 der EG-ClaimsVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dieser Artikel bringt das Verbotsprinzip zum Ausdruck. Es dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet werden, die in der Liste des Anhangs zur Verordnung aufscheinen. Dabei handelt es sich aber nicht um „magische Formeln“. Vielmehr sind auch Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben, zulässig (Blass ua, LMR3 Rz 1 u 4 zu Art 8 EG-ClaimsVO).
Art 2 Abs 1 lit a) EG-ClaimsVO verweist hinsichtlich der Begriffe „Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ auf Begriffsbestimmungen in Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl 2020 L 31 idF ABl 2003 L 245 und ABl 2006 L 100; im Folgenden EG-BasisVO).
Nach dem Art 3 Z 8 der EG-BasisVO bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Auf die EG-BasisVO verweist auch die Begriffsbestimmung im § 3 Z 9 LMSVG.
IV.2. Beurteilung der inkriminierten Angabe
IV.2.1. Die belangte Behörde beanstandet die Angabe „ohne Fett im Ofen geröstet“ bzw „Erdnüsse ohne Fett geröstet“ auf dem mittels Dose verpackten Produkt „Erdnüsse“ der ü GmbH & Co KG und schließt sich der dazu im Gutachten zum amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES vom 19. Juli 2013 geäußerten Rechtsansicht an, wonach eine nach Art 8 Abs 1 iVm dem Anhang der EG-ClaimsVO unzulässige nährwertbezogene Angabe vorliege. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Angabe „ohne Fett geröstet“ für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie die Angabe „ohne Fettzusatz“ habe, welche aber im Anhang nicht aufgeführt und daher ebenso wie eine synonyme Angabe unzulässig sei. Erläuternd weisen die AGES und ihr folgend die belangte Behörde noch darauf hin, dass das Produkt laut Nährwertkennzeichnung einen Fettgehalt von 46 % aufweise. Da in Fett geröstete Erdnüsse 50 % Fettgehalt hätten, bringe die Angabe „ohne Fett geröstet“ im Vergleich dazu zum Ausdruck, dass das Lebensmittel eine besondere positive Nährwerteigenschaft, nämlich den Nährstoff Fett in verminderter Menge enthalte.
Der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich teilt diese Rechtsansicht nicht. Wie die Beschwerde zutreffend ausgeführt hat, ist der dargestellten Rechtsansicht entgegen zu halten, dass die Angabe „ohne Fett geröstet“ die Herstellungsweise der Erdnüsse betrifft und für sich allein nicht als ein Hinweis auf eine besondere positive Nährwerteigenschaft betrachtet werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine nützliche und wahrheitsgemäße Information über die Beschaffenheit des Produkts. Die Beschwerde verweist dazu auf vorgelegte Prozessflussdiagramme, aus denen sich zur Herstellung die Unterscheidung von „Erdnüssen, ölgeröstet mit/ohne Salz“ und „Erdnüsse, trocken geröstet, pikant gewürzt“ ergibt. Dementsprechend findet sich auf der gegenständlichen Packung auch der allgemeine Hinweis „pikant gewürzt“ an hervorgehobener Stelle (vgl Fotobeilage zum Untersuchungszeugnis der AGES vom 19.07.2013). Dem Verbraucher soll durch diese Information über die Beschaffenheit des Lebensmittels die Wahl zwischen geschmacklich verschiedenen Erdnussprodukten ermöglicht werden.
Während die nährwertbezogene Angabe „ohne Fettzusatz“ auf die besondere Eigenschaft eines Produkts durch einen reduzierten Fettgehalt abstellt, umschreibt der Hinweis „ohne Fett geröstet“ nur die Art der Röstung und intendiert keine Aussage über Nährstoffe des Produkts. Es kann daher nicht von einer gleichbedeutenden bzw synonymen Angabe zur Deklaration eines Produkts mit der Angabe „ohne Fettzusatz“ ausgegangen werden. Auch wenn, wie die A im Gutachten ausgeführt hat, in Fett geröstete Erdnüsse allein durch diese Art der Röstung 50 % statt 46 % Fett aufweisen und damit einen leicht erhöhten Fettanteil enthalten, wird dieser Umstand nicht schon durch die Angabe „ohne Fett geröstet“ zum Ausdruck gebracht. Dass die Röstung ohne Fett in Relation zur Röstung mit Fett einen um 8 % verminderten Fettgehalt des Produkts bedeutet, ergibt sich nicht schon aus der neutralen Angabe „ohne Fett geröstet“, sondern ist erst im Zusammenhang mit ergänzenden Informationen ableitbar, die ein besonderes Wissen voraussetzen. Für den durchschnittlichen Verbraucher der Erdnussprodukte ist in erster Linie der Geschmacksunterschied und nicht der eher nur geringfügige Unterschied im Fettgehalt wesentlich.
IV.2.2. In der von der belangten Behörde zur Rechtfertigung des Bf eingeholten Stellungnahme der AGES vom 1. August 2014 wird die Beanstandung vollinhaltlich aufrechterhalten und dazu u.A. begründend ausgeführt:
„Grundsätzlich ist es richtig, dass ‚Hinweise auf die Art der Röstung keine nährwertbezogenen Angaben sind‘. Sofern aber der Verbraucher durch einen Hinweis auf die Art der Röstung zur Auffassung gelangen kann, dass einem Lebensmittel durch ein alternatives Herstellungsverfahren kein Fett zugesetzt wurde, wird der Hinweis ‚Ohne Fett ...‘ zweifelsfrei zu einer nährwertbezogenen Angabe.
[...]
Anmerkung: Ein Hinweis auf der Verpackung in der Art ‚Trocken geröstet‘ wird nicht beanstandet, da es sich um keinen Hinweis mit Nährwertbezug handelt.“
Diese auch von der belangten Behörde übernommene Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der reduzierte Hinweis „trocken geröstet“ hat für den durchschnittlich informierten Verbraucher die gleiche Bedeutung wie die Angabe „ohne Fett bzw Öl geröstet“ und ist damit als ein Synonym zu betrachten. Der Verbraucher kann daher auch durch diesen Hinweis auf die Art der Herstellung zur Auffassung gelangen, dass kein Fett oder Öl bei der Röstung zugesetzt wird. Auf Grundlage der Argumentation der A müsste deshalb schon eine nährwertbezogene Angabe vorliegen, was allerdings in der zitierten „Anmerkung“ ausdrücklich verneint wird. Die Argumentation der AGES ist somit nicht konsistent. Der gewählte vage Ansatz: „Sofern der Verbraucher durch einen Hinweis auf die Art der Röstung zur Ansicht gelangen kann, dass einem Lebensmittel durch ein alternatives Herstellungsverfahren kein Fett zugesetzt wurde, ... .“ ist für eine in sich schlüssige Auslegung der nährwertbezogenen Angabe iSd Art 2 Abs 2 Z 4 EG-ClaimsVO nicht brauchbar.
Im gegebenen Zusammenhang sei auch noch erwähnt, dass der Begriff „rösten“ laut DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch2 aus dem Jahr 1989 (vgl ebenso das aktuelle Online Wörterbuch unter www.duden.de), schon bedeutet, dass etwas über Feuer oder im Backofen „ohne Zusatz von Fett od. Wasser“ großer Hitze ausgesetzt wird, sodass es gar wird, eine braune Kruste bekommt, knusprig wird. Danach würde dieser Begriff schon die Angabe „ohne Fett“ bzw „trocken“ implizieren und die inkriminierte Angabe „ohne Fett geröstet“ wäre ebenso wie der Hinweis „trocken geröstet“ eine bloße Tautologie (dasselbe doppelt ausdrückend). Es sei dahingestellt, ob dieser Wortsinn dem normal informierten Durchschnittsverbraucher geläufig ist oder nicht. Die Auffassung von einer nährwertbezogenen Angabe erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund dieser Begriffserklärung im Duden Wörterbuch noch weniger vertretbar. Denn beim weiten Auslegungsmaßstab der A könnte man bereits in der Verwendung von Wörtern wie „rösten“ „geröstet“ oder „Röstung“, verstanden im Wortsinn laut Duden, den unzulässigen Hinweis auf einen verminderten Gehalt des Nährstoffes Fett und damit auf eine besondere positive Nährwerteigenschaft erblicken. Dies wurde zwar nicht ausdrücklich behauptet, liegt aber in der bedenklichen Konsequenz der Auslegung der A. Das Beispiel zeigt auf, dass ein exzessives Verständnis des Ausdrucks „nährwertbezogene Angabe“ zu einer Art Tabuisierung von korrekt verwendeten Ausdrücken und damit letztlich zu absurden Ergebnissen führen kann. Gegen diese Auslegung spricht demnach auch das argumentum ad absurdum.
IV.2.3. Ein so extensives Begriffsverständnis, das ins Spannungsverhältnis zum Analogieverbot und zum speziellen Bestimmtheitsgebot im Strafrecht gerät, erscheint nach der ratio legis gar nicht erforderlich. Gemäß Art 1 Abs 1 EG-ClaimsVO soll diese Verordnung das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Wie im Erwägungsgrund 16 angeführt, ist es dem europäischen Gesetzgeber wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und sollen alle Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden. Dabei nimmt die Verordnung „den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs“ zum Maßstab, zielt aber auch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die auf Grund bestimmter Charakeristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. Richtet sich eine Angabe etwa an eine besondere Verbrauchergruppe (zB Kinder) so soll die Auswirkung der Angabe aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden (vgl den Erwägungsgrund 16 bei Blass ua, LMR3 EG-ClaimsVO, II B 1, Seite 21).
Es geht demnach im Wesentlichen um verständliche Angaben ohne Irreführungspotential für den Verbraucher. Die an dieser Zielsetzung der EG-ClaimsVO orientierte teleologische Auslegung erfordert kein Verständnis des Hinweises „ohne Fett geröstet“ als nährwertbezogenen Angabe, nur weil darin formal die Worte „ohne Fett“ vorkommen. Für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher besteht nämlich keinerlei Täuschungsgefahr. Vielmehr wird nur ein legitimes Informationsbedürfnis des Verbrauchers zur Herstellungsweise des Lebensmittels befriedigt. Die Annahme einer unzulässigen nährwertbezogene Angabe im gegebenen Fall eines korrekten Hinweises zur Herstellungsweise ohne denkbare Irreführungsmöglichkeit läuft nach hg Ansicht dem von der EG-ClaimsVO verfolgten Schutzzweck eines hohen Verbraucherschutzniveaus zuwider und verkehrt ihn geradezu ins Gegenteil, weil damit sinnvolle und unbedenkliche Informationen des Verbrauchers verhindert werden können. Die in der EG-ClaimsVO enthaltene Begriffsbestimmung des Art 2 Abs 2 Z 4 zum Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ darf somit auch aus teleologischen Gründen des Gemeinschaftsrechts nicht extensiv verstanden werden.
Besondere positive Nährwerteigenschaften müssen durch eine auf ein Lebensmittel schlechthin Bezug nehmende Angabe zum Ausdruck kommen. Ein zutreffender Hinweis auf die Herstellungsweise durch Angabe der Art der Röstung lobt für sich allein noch keine besondere Eigenschaft des Lebensmittels aus. Daran vermögen allfällige auf besonderem Faktenwissen beruhende Rückschlüsse auf solche Eigenschaften nach Ansicht des Gerichts nichts zu ändern.
IV.2.4. Im Übrigen kann auch nicht überzeugend argumentiert werden, dass ein durch trockene Röstung nur gering verminderter Fettgehalt des Produkts „Erdnüsse“ eine besonders positive Nährwerteigenschaft darstelle. Man kann genauso gut das Gegenteil behaupten, weil vielen Verbrauchern die ölgerösteten Erdnüsse besser schmecken. Fett ist bekanntlich ein Geschmacksträger. Außerdem ist die Fettminderung durch trockene Röstung im einstelligen Prozentbereich eher unbedeutend. Heutzutage werden die sog. Light-Produkte durch den mündigen Verbraucher zunehmend in Frage gestellt und nicht mehr bevorzugt. Wer auf seine Linie achten muss, kann ein normales Produkt genießen, wenn er nur die Menge reduziert.
Im Ergebnis ist der Beschwerde beizupflichten, dass durch die inkriminierte Angabe zwei verschiedene Arten der Röstung angesprochen worden sind und auf eine verminderte Menge des Nährstoffs Fett weder unmittelbar noch mittelbar Bezug genommen wurde. An der für den Durchschnittsverbraucher an sich neutralen Aussage zur Herstellung des Produkts ändert sich nichts, wenn Personen mit Sonderwissen aus der Art der Röstung auf 8 % weniger Fettanteil des Endprodukts schließen können. Dass die inkriminierte Angabe nicht im Anhang der EG-ClaimsVO aufgeführt ist, erscheint wegen der intentional fehlenden Nährwertbezogenheit nur folgerichtig.
IV.3. Spruchmangel
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, [2004], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1522).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerde zutreffend betont, dass zur Konkretisierung und Individualisierung des vorgeworfenen Verhaltens Tathandlung, Tatzeit und Tatort unverzichtbar sind. Die belangte Behörde erwähnt im Straferkenntnis ein Inverkehrbringen durch – eine nicht näher beschriebene - Lieferung an die F S Handels GmbH in L, lässt aber den wesentlich Tag der Anlieferung offen. Im Spruch wird nur das Datum der Probeziehung im genannten Betrieb anlässlich der Lebensmittelkontrolle angeführt, was aber offenkundig nicht dem Datum des Inverkehrbringens durch die ü GmbH entspricht. In der Strafverfügung war die Lieferung überhaupt noch kein Thema. Dass vom Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe in der Betriebsstätte L entnommen wurde, ist noch keine Umschreibung des im konkreten Fall maßgeblichen Inverkehrbringens. Da das Inverkehrbringen des Produkts mit den inkriminierten Angaben bereits vor der Probeziehung im Mai 2013 stattgefunden haben muss, war zum Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses am 21. Oktober 2014 nach Ablauf der Jahresfrist des § 31 Abs 1 VStG längst Verfolgungsverjährung eingetreten.
IV.4. Abschließend sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es rechtswidrig war, den Bf nur auf Grund des Schreibens der ü GmbH vom 20. November 2013 als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG zu betrachten, obwohl kein geeigneter Zustimmungsnachweis aktenkundig geworden ist. Ein solcher aus der Zeit vor Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Nachweis mit sachlicher und räumlicher Abgrenzung des Verantwortungsbereiches einer Person mit entsprechender Anordnungsbefugnis ist für eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erforderlich und muss der belangten Strafbehörde vorliegen (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1289 Anm 7 und E 96 ff u E 101a zu § 9 VStG).
Ist ein solcher Nachweis nicht aktenkundig, so bleibt es gemäß § 9 Abs 1 VStG bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft. Aus den Angaben auf dem Briefpapier des aktenkundigen Schreibens der ü GmbH geht hervor, dass der Bf als Geschäftsführer und damit als verantwortliches Organ der GmbH fungiert. Er käme daher im vorliegenden Fall indirekt als zur Vertretung nach außen Berufener und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG dann in Betracht, wenn die ü GmbH als Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft ü GmbH & Co KG bestellt ist. Diese Frage ist aber nach der Aktenlage offen geblieben.
IV.5. Im Ergebnis war aber schon aus den unter IV.2 und IV.3. ausgeführten Gründen der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung und wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.
Bei diesem Ergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 66 Abs 1 VStG) als auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs 9 VwGVG) und weiter gemäß § 71 Abs 3 LMSVG die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten der Lebensmitteluntersuchung, zumal insofern ein Straferkenntnis und damit eine Verurteilung vorausgesetzt wird.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. W e i ß
Rechtssätze zu LVwG-000076/2/WEI vom 23. Juni 2015
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 = sog. EG-ClaimsVO
Art 2 Abs 2 Z 4
Art 3 und Art 8 Abs 1
§ 3 Abs 2 NWKV
Nach Art 3 stellt die EG-ClaimsVO eine abschließende Regelung betreffend zulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel beim Inverkehrbringen oder der Werbung dar. Was die Verordnung nicht zulässt ist verboten. Dieses Verbotsprinzip bringt auch Art 8 Abs 1 zum Ausdruck, nach dem nährwertbezogene Angaben nur verwendet werden dürfen, wenn sie in der Liste des Anhangs zur EG-ClaimsVO aufscheinen und den festgelegten Bedingungen entsprechen. Dies gilt entsprechend der Auflistung im Anhang auch für synonyme Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben.
Nach Art 2 Abs 2 Z 4 der EG-ClaimsVO bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar auf Grund der Energie (des Brennwerts), die es liefert oder nicht liefert oder auf Grund der enthaltenen Nährstoffe oder anderer Substanzen in verminderter oder erhöhter Menge.
Der § 3 Abs 2 NWKV enthält eine im Wesentlichen gleichgelagerte Definition mit geringen Abweichungen, weshalb das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2002, Zl. 2002/10/0001 (VwSlg 15923 A/2002), als einschlägig anzusehen ist. Danach wird eine Aussage oder Darstellung nur dann zur nährwertbezogenen Angabe, wenn ihr der Erklärungswert beigelegt werden kann, das betreffende Lebensmittel besitze auf Grund seines Energie- bzw Nährstoffgehalts besondere Nährwerteigenschaften, die es deshalb von anderen Lebensmitteln seiner Gattung unterscheiden. Ob eine besondere Nährwerteigenschaft oder nur eine allgemeine Information vorliegt, muss nach dem gesamten Inhalt der – auch der in Verbindung stehenden optischen – Angaben unter Berücksichtigung der Verbrauchererwartung beurteilt werden.
Bloße Hinweise auf Zusammensetzung, Rezeptur, Qualität, Beschaffenheit, Herkunft, Textur, Geschmack, Verdaulichkeit, Traditionalität oder Authentizität eines Lebensmittels bilden keine nährwertbezogenen Angaben (vgl Blass ua, LMR3 Rz 10 zu § 3 NWKV). Der Erklärungswert spezieller Nährwerteigenschaften kann aus solchen Hinweisen noch nicht abgeleitet werden. Da nährwertbezogene Angaben nur besondere Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels betreffen, fallen allgemeine Hinweise selbst dann nicht darunter, wenn sie Nährwerteigenschaften (Energie und Nährstoffe) zum Inhalt haben (vgl Blass ua, LMR3 Rz 13 zu § 3 NWKV).
Die nährwertbezogene Angabe „ohne Fettzusatz“ ist im Anhang zur EG-ClaimsVO nicht angeführt und daher wegen des Verbotsprinzips unzulässig. Bei der beanstandeten Angabe „Erdnüsse, ohne Fett (im Ofen) geröstet“ handelt es sich nicht um eine solche, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie die Angabe „ohne Fettzusatz“ hat. Diese Angabe ist zusammen mit dem Hinweis „pikant gewürzt“ eine nützliche und wahrheitsgemäße Information für den Verbraucher über die Beschaffenheit des Produkts und steht im Zusammenhang mit der Herstellung von verschiedenen Produkten wie „Erdnüsse, ölgeröstet mit/ohne Salz“ und „Erdnüsse, trocken geröstet, pikant gewürzt“. Dem Verbraucher soll durch die Information über die Beschaffenheit des Lebensmittels die Wahl zwischen geschmacklich verschiedenen Erdnussprodukten ermöglicht werden.
Während die nährwertbezogene Angabe „ohne Fettzusatz“ auf die besondere Eigenschaft eines Produkts durch einen reduzierten Fettgehalt abstellt, umschreibt der Hinweis „ohne Fett geröstet“ nur die Art der Röstung und intendiert keine Aussage über Nährstoffe des Produkts. Es kann daher nicht von einer gleichbedeutenden bzw synonymen Angabe zur Deklaration eines Produkts mit der Angabe „ohne Fettzusatz“ ausgegangen werden. Auch wenn, wie die AGES im Gutachten ausgeführt hat, in Fett geröstete Erdnüsse allein durch diese Art der Röstung 50 % statt 46 % Fett aufweisen und damit einen leicht erhöhten Fettanteil enthalten, wird dieser Umstand nicht schon durch die Angabe „ohne Fett geröstet“ zum Ausdruck gebracht. Für den durchschnittlichen Verbraucher der Erdnussprodukte ist in erster Linie der Geschmacksunterschied und nicht der nur geringfügige Unterschied im Fettgehalt wesentlich.
Nach Ansicht der AGES würde der reduzierte Hinweis „trocken geröstet“ keinen Nährwertbezug aufweisen und damit zulässig sein. Dabei wird übersehen, dass dieser Hinweis für den durchschnittlich informierten Verbraucher die gleiche Bedeutung hat wie die Angabe „ohne Fett bzw Öl geröstet“. Er ist damit als ein Synonym zu betrachten. Der Verbraucher kann daher auch durch diesen Hinweis auf die Art der Herstellung zur Auffassung gelangen, dass kein Fett oder Öl bei der Röstung zugesetzt wird, was nach dem extensiven Auslegungsansatz der AGES bereits für eine nährwertbezogene Angabe genügen würde.
Laut DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch2 aus 1989 (ebenso das Online Wörterbuch), bedeutet der Begriff „rösten“, dass etwas „ohne Zusatz von Fett od. Wasser“ über Feuer oder im Backofen großer Hitze ausgesetzt wird, weshalb der Hinweis „trocken (ohne Fett) geröstet“ eine bloße Tautologie (dasselbe doppelt ausdrückend) wäre. Vor dem Hintergrund dieser Begriffserklärung im Duden Wörterbuch würde der extensive Ansatz der AGES bereits beim Wort „rösten“ auf einen verminderten Fettgehalt und damit eine unzulässige nährwertbezogene Angabe schließen lassen. Das Beispiel zeigt auf, dass ein exzessives Verständnis des Ausdrucks „nährwertbezogene Angabe“ zu einer Art Tabuisierung von korrekt verwendeten Ausdrücken und damit letztlich zu absurden Ergebnissen führen kann.
Dem europäischen Gesetzgeber ist vor allem wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und alle Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden (vgl Erwägungsgrund 16). Die an dieser Zielsetzung der EG-ClaimsVO orientierte teleologische Auslegung erfordert kein Verständnis des Hinweises „ohne Fett geröstet“ als nährwertbezogenen Angabe, nur weil darin formal die Worte „ohne Fett“ vorkommen. Für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher besteht nämlich keinerlei Täuschungsgefahr. Die Annahme einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe im gegebenen Fall eines korrekten Hinweises zur Herstellungsweise ohne denkbare Irreführungsmöglichkeit läuft nach hg Ansicht dem von der EG-ClaimsVO verfolgten Schutzzweck eines hohen Verbraucherschutzniveaus zuwider und verkehrt ihn geradezu ins Gegenteil, weil damit sinnvolle und unbedenkliche Informationen des Verbrauchers verhindert werden.