LVwG-550465/6/Kü/AK

Linz, 17.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der K GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, x, vom 4. März 2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 2015,
GZ: AUWR-2006-7607/80-Di/Tre, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung von Auflagen des abfallwirt­schaftsrecht­lichen Genehmigungs­bescheides nach Durchführung einer öffent­lichen münd­lichen Verhandlung am 23. Juli 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015, GZ: AUWR-2006-7607/80-Di/Tre, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf ersatzlose Behebung der Auflagen II./B)/3. und II./C)/3. des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 3. März 1999, GZ: UR-304076/81-1999 Ki/Le, betreffend die Beprobung des Grundwassers der bei der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. x u.a., je KG N, Marktgemeinde H, situierten Beweissicherungssonden gemäß § 37 iVm
§ 62 Abs. 6 iVm § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) abgewie­sen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Argumentation des Amts­sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft im Schreiben vom
14. Mai 2008 nicht die Grundlage entzogen worden sei, da er in seiner fachlichen Stellungnahme vom 27. Februar 2014 dezidiert festhalte, seine fachliche Stellungnahme vom 14. Mai 2008 weiter aufrecht zu erhalten und die Beprobun­gen weiterhin - nicht zuletzt aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten - zur Kontrolle des Grundwassers notwendig seien.

 

Aus rechtlicher Sicht verwies die belangte Behörde auf § 38 Abs. 3 Deponiever­ordnung 2008, wonach bei einer Deponie, die sich im unmittelbaren hydro­geo­logischen Umfeld eines Grundwasserkörpers befinde, sowohl im Grund­wasser­ober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abstrombereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten, regelmäßig zu beproben und zu analysieren sei. Allein aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen könne auf eine Beprobung der bei der Bodenaushubdeponie der Bf in H situierten Grundwasserbeweissicherungssonden nicht verzichtet werden.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung von Auflagenpunkten vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungs­behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Marktgemeinde H im Jahr 2000 auf einer wenige Meter nördlich der Betriebsliegenschaft der Bf gelegenen Liegen­schaft ein Versickerungsbecken und ein Wehr beim x Bach errichtet und im Herbst/Winter 2000/2001 erstmals in Betrieb genommen habe. Seit Inbetriebnahme des Hochwasserversickerungsbeckens der Marktgemeinde H seien erhebliche Teile des Areals der Betriebsanlage der Bf Jahr für Jahr mehrfach überflutet worden. Das Hochwasserversickerungsbecken der Markt­gemeinde H stelle in der Natur tatsächlich ebenso eine Grube dar, wie Teile der Betriebsanlage der Bf. Beide Gruben seien lediglich durch einen schmalen Damm getrennt, über welchen auch der x Bach fließe. Das in das Hochwasserversickerungsbecken abgeleitete Wasser würde durch die natur­belassenen Seitenwände des Hochwasserversickerungs­beckens gedrückt und gelange auf diese Weise sowohl in die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen als auch in die Betriebsanlage der Bf.

 

Die in den antragsgegenständlichen Auflagen geforderten Beprobungen der Wasser­­qualität würden daher praktisch der Beprobung des Hochwasser­ver­sickerungs­­beckens bzw. des x Baches gleichkommen, würden aber nicht der Beprobung der Auswirkungen der von der Bf betriebenen Anlage dienen.

 

Mittlerweile sei außerdem die ursprüngliche Genehmigung für das Hochwasser­versickerungsbecken der Marktgemeinde H aufgehoben worden. Bis dato liege kein neuer Bescheid vor. Die Errichtung von Sonden und deren Beprobung seien nur im Hinblick auf das Hochwasserversickerungsbecken der Markt­gemeinde H als Auflagen in den Genehmigungsbescheid vom 3. März 1999 aufgenommen worden. Durch die Aufhebung der Genehmigungs­bescheide betreffend das Hochwasserversickerungsbecken der Marktgemeinde H und die damit bewirkte Konsenslosigkeit des Hochwasserver­sickerungs­beckens seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Auflagen betreffend die Betriebsanlage der Bf hinfällig und aufgrund der nunmehr geänderten Verhältnisse aufzuheben.

 

Die Verwaltungsbehörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Die bisher vorliegenden Beweisergebnisse seien unschlüssig und unvollständig. Es sei entscheidungswesentlich, woher das Wasser in der Betriebs­anlage der Bf stamme und welche Qualität es aufweise. Die Bf sei nicht für all­fällige Verunreinigungen verantwortlich, die nicht ihrer Betriebsanlage entstam­men würden. Es sei daher zwingend die genaue Kenntnis der Qualität des Wassers, das von außen in die Betriebsanlage (Grube) der Bf eintrete, erforder­lich, weil sonst notwendige Vergleichsdaten für die Beprobung der grundwasser­stromabwärts liegenden Sonden fehlen würden. Für die Beprobung des aus dem Hochwasserversickerungsbecken austretenden Wassers bzw. des x Baches sei die Bf nicht zuständig.

 

I. 3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11. März 2015 dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 23. Juli 2015, an welcher der Rechtsvertreter der Bf sowie der Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999,
GZ: UR-304076/81-1999, wurde der Bf die abfallwirtschaftsrechtliche Geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. x, x, x, und x, alle KG N, Marktgemeinde H, gemäß §§ 37 ff AWG 2002 erteilt. In den Nebenbestimmungen aus wasserwirtschaftlicher und hydrologischer Sicht [II./B)/3.] wurde festgelegt, dass die grundwasser­stromabwärts gelegenen Beweissicherungssonden jährlich im Oktober, und zwar im Umfang des Auflagen­punktes II./C)/3., zu beproben sind. Auflagenpunkt II./C)/3. bestimmt, dass aus den Beweissicherungssonden durch eine hierzu befugte Fach­person oder Fach­anstalt bzw. deren Mitarbeiter Grundwasserproben zu entneh­men und auf die Parameter der sogenannten kleinen Trinkwasser­analyse sowie zusätzlich aufge­listete Parameter zu analysieren sind.

 

Auflagenpunkt II./B)/1. legt fest, dass zum Zweck der künftigen Beweissicherung bis längstens 30. September 1999 zwei Sonden grundwasser­stromabwärts und eine Sonde grundwasserstromaufwärts des Deponiekörpers (Nullsonde) zu errichten sind. Ein weiterer Auflagenpunkt sieht vor, dass die örtliche Lage der zu errichtenden Sonden vor deren Errichtung plan­lich darzustellen ist. Dieser Plan ist der Behörde rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen. Laut Auflagenpunkt II./B)/4. sind die Untersuchun­gen des Grundwassers in der Nullsonde nur erforderlich, wenn sich bei den Unter­suchungen des Grundwasserabstroms Auffälligkeiten zeigen sollten.

 

Bereits mit Eingabe vom 14. Mai 2001 hat die Bf die Aufhebung des Auflagen­punktes II./B)/3. des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 3. März 1999 beantragt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002,
GZ: UR-304076/113-2002-St/Hi, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich diesen Antrag abgewiesen. Einer von der Bf dagegen erho­benen Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 22. Jänner 2003, GZ: 61 3546/10-VI/1/03-Pa, keine Folge gegeben.

 

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 hat die Bf neuerlich beantragt, die Auflagen II./B)/3. und II./C)/3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 3. März 1999, GZ: UR-304076/81-1999, ersatzlos zu beheben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin den Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft mit der fachlichen Beurteilung des Antrages beauftragt.

 

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 hält der Sachver­ständige Folgendes fest:

 

„Der Auftrag auf ersatzlose Behebung der im Bescheid vom 3. März 1999,
UR-304076/81-1999, enthaltenen Auflagepunkte II./B/3, und II./C/3. betreffend Grundwasserbeweissicherung wurde aufgrund eines älteren Einbringens bereits mit beigeschlossenen Schreiben GTW-550000/5354-2008-Aj/Pc vom
14. Mai 2008 fachlich beantwortet. Diese fachliche Stellungnahme halte ich weiter aufrecht und beantwortet auch das gegenständliche Einbringen.

 

 

 

Die vorgeschlagenen Grundwasseruntersuchungsbefunde wurden zuletzt für 2012 vorgelegt. Über die Beurteilung liegt das Schreiben GTW-480101/5-2012-Tra vom 22. November 2012 vor. In diesem Schreiben ist als letzter Satz angeführt: ‚Aus fachlicher Sicht wäre zur Abklärung der Konzen­trations­änderungen und zur Abschätzung der Gefährdung für das Grundwasser auch die Beprobung der Nullsonde notwendig.‘

 

 

 

Auch die in den Grundwasseruntersuchungen 2012 festgestellten Auffälligkeiten belegen die Notwendigkeit von Grundwasseruntersuchungen. Die Behebung von Bescheiden des Hochwasserbeckens der Gemeinde H ändert aus fach­licher Sicht nichts an der Notwendigkeit der vorgeschriebenen Grundwasser­untersuchungen.

 

 

 

Bezugnehmend auf das Schreiben GTW-480101/15-2012-Tra vom
22. November 2012 ist die Beprobung 2013 umgehend sowohl für die Abstrom­sonden als auch für die Zustromsonde gemäß Auflagen
II./B/3. und II./B/4. des Bescheides vom 3. März 1999, UR-304076/81-1999, nachzuholen.“

 

 

I.4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Schriftstücken und steht im Wesentlichen unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

II. 1. Gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 sind nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befris­tungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.

 

II. 2. Das Vorbringen der Bf ist nicht geeignet, im Sinne des § 62 Abs. 6
AWG 2002 aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Beweissicherungsmaßnahmen bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie nicht mehr vorliegen.

 

Bereits von der belangten Behörde wurde zutreffend auf die Bestimmung des
§ 38 Abs. 3 Deponieverordnung 2008 verwiesen, wonach sowohl im Grund­wasser­ober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abstrombereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten, regelmäßig zu beproben und zu analysieren ist, falls sich im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper befindet. Die im Genehmigungs­bescheid vom 3. März 1999 angeordneten Beprobungen an zwei Beweissiche­rungs­sonden im Grundwasser­abstrom entsprechen daher auch der nunmehr bestehenden Rechtslage.

 

Der Einwand, wonach die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungs­verfahren durchgeführt hat, trifft nicht zu. Vielmehr hat die belangte Behörde aufgrund des gegenständlichen Antrages der Bf den Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft um eine fachliche Expertise gebeten. Der Sachver­ständige war bereits in vorangegangenen Verfahren mit der fachlichen Beurtei­lung der Frage, inwieweit die Betriebsanlage der Bf im Hochwasserabflussbereich des x Baches liegt, befasst. Zu dieser Frage hat der Sachverständige bereits am 14. Mai 2008 eine Stellungnahme abgegeben, auf die er nunmehr in seiner neuerlichen Beurteilung betreffend den Antrag auf Abänderung der Auf­lagen Bezug genommen hat. Der Sachverständige hält aus­drücklich fest, dass er an seinen fachlichen Bewertungen, welche er im Jahr 2008 abgegeben hat, nach wie vor festhält und diese auch für das gegenständliche Anbringen Gültigkeit haben. Bereits in dieser fachlichen Beurteilung erklärt der Sachverständige, dass die Grundwassersonden und Grundwasser­beweis­siche­rungen dem Stand der Technik entsprechen. Zudem erläutert der Sachverständige in der Stellungnahme aus dem Jahr 2008, dass die von der Marktgemeinde H durch­geführten Hochwasserschutzmaßnahmen auch die Hochwassergefährdung am Standort der Bf reduzieren, diese Maßnahmen jedoch die vorgeschriebenen Grundwasser­beweissicherungen nicht entbehrlich machen. Eventuelle Auswir­kungen an Hochwasserereignissen des x Baches auf das Ergebnis der Grund­wasser­beweissicherung sind im Einzelfall zu beurteilen. In seiner Stellung­nahme vom 27. Februar 2014 wiederholt der Sachverständige, dass allein die Behebung des Bescheides hinsichtlich des Hochwasserversickerungsbeckens der Markt­gemeinde H aus fachlicher Sicht nichts an der Notwendigkeit der vorgeschriebenen Grundwasser­unter­suchungen ändert. Auch die in den Grund­wasser­untersuchungen 2012 festgestellten Auffälligkeiten belegen die Notwen­digkeit von Grund­wasseruntersuchungen.

 

Sofern die Bf dazu einwendet, dass die bisherigen Beweisergebnisse unschlüssig seien und es entscheidungswesentlich sei, woher das Wasser in der Betriebs­anlage der Bf stamme und welche Qualität es aufweise, trifft dieser Vorhalt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht zu. Bereits im Zuge der ursprünglichen Genehmigung war die Problematik des Standortes der Bf hin­sichtlich Hochwasserereignisse bekannt. Auch unter dem Gesichtspunkt dieser Ereignisse wurde die Vorschreibung von Beweissicherungsmaßnahmen getroffen. Wenn die Bf nunmehr meint, dass die genaue Kenntnis der Qualität des Wassers, das von außen in die Betriebsanlage (Grube) der Bf eintrete, zwingend notwendig ist, ist dem zu entgegnen, dass auch mit einer Abänderung bzw. einem Entfall der im Antrag bezeichneten Auflagen sich für die Bf dem Grunde nach nichts ändert. Die Bf begehrt die Aufhebung der Beweissicherung an grundwasser­stromabwärts gelegenen Beweissicherungssonden. Unzweifelhaft können an diesen Sonden aber Einwirkungen von abgelagerten Abfällen auf den Grund­wasserkörper gemessen werden. Die Bf wendet sich mit ihrem Beschwerde­vorbringen - wie vom Rechts­vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt - gegen die Situierung der Nullsonde, die den Zustrom des Grund­wassers zur Betriebsanlage der Bf und dessen Qualität erfassen sollte. Die Errichtung einer Nullsonde, deren örtliche Lage und die Art und Weise der Untersuchung sind allerdings in den Auflagenpunkten II./B)/1., 2. und 4. des Bescheides vom 3. März 1999, GZ: UR-304076/81-1999, festgelegt, also nicht in den nunmehr beeinspruchten Auflagen. Insofern kann das Vorbringen der Bf ihr Antragsbegehren nicht unter­stützen. Außerdem bleibt die Bf eine Begründung dafür schuldig, warum an einer Nullsonde, die im Grundwasserzustrom zur Anlage der Bf steht, nicht die Qualität des zuströmenden Grundwassers ermittelt werden könnte. Die Situierung der Nullsonde wurde den Verfahrensergebnissen zufolge von der Bf selbst bestimmt und wurde gegen die Position vom Sachver­ständigen keine Einwendung erhoben. Gerade durch Beprobung der Nullsonde würden Beweisergebnisse vorliegen, die im Vergleich mit der Grundwasser­qualität im Abstrombereich der Anlage der Bf eindeutige Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Bodenaushubdeponie der Bf auf den Grundwasserkörper bringen könnten. Sofern ein Schadstoff in einer bestimmten Qualität bereits in der Nullsonde festzustellen wäre und dieser auch in gleicher Qualität im Grundwasserabstrom zur Anlage der Bf feststellbar wäre, können fachlicherseits eindeutige Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass eine derartige Verun­reinigung nicht auf den Betrieb der Bodenaushubdeponie durch die Bf zurück­zuführen wäre.

 

Bereits der Sachverständige hat festgehalten, dass Auffälligkeiten bei den Grund­wasseruntersuchungen die Notwendigkeit dieser Untersuchungen belegen. Allein diese Tatsache belegt, dass eine Beprobung der Nullsonde, wie auch im Auf­lagen­punkt II./B)/4. des Genehmigungsbescheides gefordert, gegen­wärtig unumgänglich ist. Nur durch diese Beprobung können allfällige, von außen an die Anlage der Bf herantretende Verunreinigungen - wie von der Bf offenbar vermutet - festgestellt werden. Ein Entfall der Auflagen, wie von der Bf beantragt, kann an dieser Sachlage aber nichts ändern. Die Beprobung der Nullsonde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen des Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft und dem Umstand, dass das Vorbringen in der Beschwerde der Bf nicht geeignet ist, ihr Begehren um Aufhebung bestimmter Auflagen zu unterstützen, das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zum Schluss kommt, dass die Voraus­set­zungen für einen Entfall von Grundwasserbeweissicherungen im Abstrom der Anlage der Bf nicht weggefallen sind und daher keine rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 gegeben ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Bf abgewiesen, weshalb diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu bestätigen war.

 

II. 3. Spruchpunkt II. (Kostenausspruch) des angefochtenen Bescheides ist vom Beschwerdebegehren nicht umfasst, weshalb darüber auch vom Landesver­waltungsgericht Oberöster­reich kein Abspruch zu treffen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.    

 

                          Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. Februar 2016, Zl.: E 2008/2015-10

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. Juli 2016, Zl.: Ra 2016/05/0062-4