LVwG-650402/17/MS

Linz, 24.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn, vom 21. April 2015, GZ: VerkR21-28-2015/BR, mit dem die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, am 2. August 2012, unter der Zl. 12/265450, für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung entzogen wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der Bescheid vom 21- April 2015, GZ: VerkR21-28-2015/BR, in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 21. April 2015, VerkR21-28-2015/BR, wurde Herrn A F die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 2. August 2012, unter der Zl. 12/265450, für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme (16. Jänner 2015), entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Dr. J P, Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezugshabenden Verfahrensaktes mit Vorlageschreiben mit dem Datum vom 26. Mai 2015 und unter dem Hinweis von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen zu haben, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit per Fax vom 23. Juli 2015 eingebrachtem Schreiben wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme des gegenständlichen übermittelten Verfahrensaktes.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Juli 2015 zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß