LVwG-601002/5/Br
Linz, 25.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerden des S P B, geb. x 1988, gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Steyr, vom 20.07.2015, GZ: VStV/915300774455/2015 und VStV/915300852228/2015,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben; das erstangeführte Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;
Betreffend das zweitangeführte Straferkenntnis wird dieses im Punkt 2) behoben und auch diesbezüglich das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Betreffend dessen Punkt 1) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Vorfallsort „ONr. 15“ zu lauten hat.
Als Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer in diesem Punkt zuzüglich zu den Kosten für das Behördenverfahren 10 Euro auferlegt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt betreffend die eingestellten Punkte jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. Im Punkt 1) des zweiten Straferkenntnisses stützt sich der Kostenausspruch auf § 52 Abs.2 VwGVG.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Behörde hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschwerdeführer wegen § 102 Abs.1 iVm § 36 lit. e u. § 57a Abs.5 KFG § 102 Abs.1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs.5 KFG vier Geldstrafen in Höhe von 50 Euro für den Nichteinbringungsfall jeweils einen Tag an Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, wobei dem Beschwerdeführer zu Last gelegt wurde,
„1. Sie haben sich, wie am 21.05.2015 um 10:35 Uhr in Steyr, L-G-Straße x festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ZLW 2932, mit der Lochung 11/2014, war abgelaufen.
2. Sie haben sich, wie am 21.05.2015 um 10:35 Uhr in Steyr, L-G-Straße x festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte. Lochung der Begutachtungsplakette 11/2014.
Straferkenntnis VStV/915300852228/2015:
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da bei der am 11.06.2015 um 14:15 Uhr in Steyr,; L-G-Straße x durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass am PKW, welches von unbekannt verwendet wurde, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte. Lochung der Begutachtungsplakette 11/14.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen VB-x, nicht
dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da bei der am 11.06.2015 um 14:15 Uhr in Steyr, L-G-Straße x durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass am PKW, welches von unbekannt verwendet wurde, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette ZLW2932, mit der Lochung 11/14 war abgelaufen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e u. § 57a Abs.5 KFG § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG verstoßen.
I.1. Die Behörde begründete beide Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Anzeigen der Landespolizeidirektion OÖ, Polizeiinspektion Steyr Münichholz vom 29.5.2015 bzw. 11.06.2015 und auf die Strafverfügung(en) des Polizeikommissariats Steyr jeweils vom 16.06.2015.
Gemäß § 1 Absatz 1 StVO sei es unerheblich, ob es sich bei der Tatortörtlichkeit um ein Privatgrundstück handelt oder nicht. Auch ein Privatparkplatz oder eine Fläche, die jedermann für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr frei zugänglich ist, sei als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Nur wenn eine Einzäunung, eine Schrankenanlage oder ein Tor bei dieser Verkehrsfläche angebracht ist und dadurch nur bestimmten Personen, die über eine Zutrittsbewilligung des Eigentümers verfügen, sei es in Form einer Chipkarte oder eines Schlüssels der Zutritt bzw. die Zufahrt gestattet ist, handelte es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Gesetzes und wäre in einem solchen Fall das KFG nicht anzuwenden. Da aber keines der angeführten Kriterien im vorliegenden Fall vorhanden ist, sondern die Fläche für jedermann ohne Einschränkung benutzbar ist, ist dort das KFG bzw. die StVO anzuwenden, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette nicht zulässig ist.
Die Tatanlastung beruhe auf einer Anzeige des Beamten der Polizeiinspektion Steyr Münichholz, dem als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzumuten ist, dass er derartige Feststellungen, die zu den Routinetätigkeiten der Verkehrsüberwachung zählten, korrekt durchzuführen im Stande ist. Die erkennende Behörde sieht es daher als erwiesen an, dass zum Tatzeitpunkt am gegenständlichen Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Diese Übertretung sei vom Beschwerdeführer auch nicht beeinsprucht worden. Er habe lediglich ausgeführt, dass es sich beim Tatort um ein Privatgrundstück handle.
Gemäß § 103 Absatz 1 KFG iVm § 36 e KFG habe der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug nur verwendet werden dürfe, wenn an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist.
§ 134 Abs.1 KFG:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer Bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuche einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
II. In der dagegen fristgerecht und unter Anschluss zweier Foto von der Abstellörtlichkeit und der dortigen Beschilderung erhobenen Beschwerde wird – im Ergebnis inhaltsgleich zu beiden Verfahren –(betreffend die Tatanlastung als Lenker) folgendes ausgeführt:
„
die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.7.2015,
ergangen zum Aktenzeichen VStV/915300852228/2015 und
VStV/915300774455/2015, wurde mir am 23.7.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich dagegen nachstehende
BESCHWERDE:
Meine Erkenntnis richtet sich danach, dass es sich bei einem Bescheid um eine Lenkererhebung richtet und ich in dem genannten Zeitraum vom 21.5.2015 das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern das Fahrzeug auf dem auch bereits in dem Einspruch genannten Privatparkplatz an der L-G Straße x geparkt habe. Das Fahrzeug befand sich seit 1.11.2014 auf diesem Parkplatz und wurde nicht bewegt.
Demnach ergibt sich, dass die beiden Verfügungen die gegen mich erwirkt wurden sich auf ein und dieselbe Tat beziehen. Da es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt, kann mir zumindest eine der Strafen nicht zur Last gelegt werden.
Wie schon erwähnt, befindet sich das Fahrzeug auf einem sehr gut gekennzeichneten Privatparkplatz und in dem guten Glauben das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt zu haben, habe ich den PKW seit 1.11.2014 dort abgestellt und nicht mehr bewegt. Aufgrund der eingelangten Strafverfügung welche mir zugestellt wurden, habe ich das Fahrzeug, mittels eines Anhängers, einer Fachwerkstatt überlassen und wieder in einen Straßenverkehrs tauglichen Zustand gebracht. Die Plakette wurde in dieser erneuert und ich bin nun im Stande das Fahrzeug wieder zu bewegen. Ebenso konnte ich den Fehler in der Lochung der Plakette, x statt x selber nicht ausmachen, da ich im Normalfall nur auf die Lochung Acht nehme, an der die nächste Überprüfung stattfinden muss.
Im E-Mail Anhang finden Sie die Bilder vom Zeitpunkt, als das Fahrzeug sich noch auf den eindeutig gekennzeichneten Privatparkplatz befindet
Wie in Bild 2 zu sehen ist, ist der Parkplatz mit mehreren Schildern als Privat gekennzeichnet und auch nur für die Mieter des Hauses der L-G Straße x zugelassen.
Ich stelle daher die
ANTRÄGE
III. Die Behörde hat die Verfahrensakte mit Vorlageschreiben vom 19.08.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit einem Inhaltsverzeichnis und dem Hinweis keine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben, weil „dem Beschuldigten bereits im Straferkenntnis die Entscheidung der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Mit diesem Hinweis scheint das Wesen der Beschwerdevorentscheidung verkannt zu werden.
III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier mangels strittiger Faktenlage unterbleiben. Dies in Verbindung mit dem beidseitig gewährten Parteiengehörs und der Äußerung des Beschwerdeführers vom 24.8.2015 sowie der Behörde vom 26.8.2015 und den ausdrücklich erklärten Verhandlungsverzicht unterbleiben. Beigeschafft wurde ergänzend ein Orthofoto von der Abstellörtlichkeit, L-G-Straße Nr. x.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer erhob gegen die vorerst gegen ihn erlassenen Strafverfügungen Einspruch. Diesen begründete er mit dem Hinweis das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt gehabt zu haben. Das Fahrzeug wäre seit November 2014 nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegt worden, wobei der Beschwerdeführer die Lochung der Plankette mit „11.2014“ einräumte. Weiter vermeinte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Abstellort um die L- G-Straße x und nicht wie in der Strafverfügung um ONr. x handle.
IV.1. All das fand in dem in der Folge ohne jegliche erkennbare weitere Beweisaufnahmen erlassenen Straferkenntnisse keine Berücksichtigung. Obwohl in der Anzeige die Abstellörtlichkeit richtig angeführt wurde. Offenbar wurde selbst die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht gelesen und die Verfahrensvorschriften iSd § 40 Abs.2 VStG gänzlich unbeachtet gelassen, widrigenfalls wäre wohl zumindest eine Auseinandersetzung mit der Tatortbezeichnung zu erwarten gewesen. Auch zur Problematik der Lenkereigenschaft und der Doppelbestrafung auch als Zulassungsbesitzer wäre indiziert gewesen.
Von der Wahrnehmung einer Lenkereigenschaft vermag weder aus der Anzeige vom 21.5.2015 noch aus dem Ermittlungsverfahren eine Wahrnehmung bzw. eine Beweisführung entnommen werden. Ebenfalls wurden keine Erhebungen betreffend den höchstwahrscheinlich vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Prägefehler betreffend das Kennzeichen auf der Begutachtungsplankette geführt.
V. Rechtlich folgt demnach für das Oö. Landesverwaltungsgericht:
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Laut gesicherter höchstgerichtlicher Judikatur, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht an. Es ist daher nicht relevant, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum der beschwerdeführenden Partei steht (Hinweis auf VwGH 20.7.2004, Zl. 2002/03/0223 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0343) [VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168].
Mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.3.2015, Ra 2014/02/0138 auseinanderzusetzen. Gegenstand war ebenfalls die Beurteilung eines Parkplatzes, in dessen Bereich das Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13b StVO samt Zusatztafel mit Hinweis auf entsprechende Ausnahmen angebracht war.
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen müsse. […] Im Revisionsfall war nicht strittig, dass das in diesem Fall betroffene Fahrzeug mit dem Probekennzeichen auf dem Parkplatz vor dem Haus x abgestellt war, ohne dass die Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit. c KFG hinter der Windschutzscheibe erkennbar war. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft wendet sich jedoch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dieser Abstellfläche um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe. […] Wie die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft zutreffend darlegte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.2.1991, Zl. 90/18/0182, ausgesprochen, dass ein Hinweis „Privatgrund Parken und Halten verboten“ nichts daran ändern könne, dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden durfte. Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht erkennbar davon aus, dass die Abstellfläche – wie auf den im Akt vorhandenen Lichtbildern ersichtlich – mit dem Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ sowie der Zusatztafel „Ausgenommen Hausbewohner x u. Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!“ gekennzeichnet war. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes reicht diese Kennzeichnung jedoch nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner des Hauses x halten und parken durften, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern (vgl. – zu einer Beschränkung die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt – das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2014 Zl. 2013/02/0239). Dies gilt hier analog für den Hinweis, dass bei widerrechtlicher Benutzung abgeschleppt werden.
Selbst ein der eingeschränkte Personenkreis entzieht der Örtlichkeit nicht die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr.
Was jedoch den Vorwurf der Begehung als Lenker betrifft finden sich keine Täterindizien des Beschwerdeführers in dieser Richtung. Ferner ist bereits mit der Bestrafung als Zulassungsbesitzer der Tatunwert umfasst und der Strafanspruch zur Gänze erschöpft zu sehen.
Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat schließlich auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
Z1.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet ….
Z4.) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind ….
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r