LVwG-550513/10/Fi/MD LVwG-550514/10/Fi/MD
Linz, 24.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von 1. FH, und 2. HH, beide vertreten durch Dr. AM, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Linz vom 25. Februar 2015, GZ: Agrar-924395/1-2014-Lei/Has, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 beantragte der Erst-Bf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X, im Ausmaß von insgesamt 23.681 m2 von der Zweit-Bf aufgrund des Übergabsvertrags vom 20. Mai 2014. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2015 ersuchten beide Bf durch ihren Rechtsvertreter nochmals um Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Übergabsvertrags.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2015, GZ: Agrar-924395/1-2014-Lei/Has, versagte die belangte Behörde die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23. März 2015 eine näher begründete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass dem Antrag auf Übertragung des Eigentumsrechts an den gegenständlichen Grundstücken an den Erst-Bf stattgegeben werde; in eventu wurde die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt.
II.1. Mit Schreiben vom 29. April 2015, eingelangt am 6. Mai 2015, wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt. Am 8. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche nach Erörterung der Sach- und Rechtslage über Ersuchen der Bf auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, um den Bf die Möglichkeit einzuräumen, die gegenständliche Angelegenheit nochmals gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter zu besprechen.
II.2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015, eingelangt am 16. Juli 2015, gaben die Bf bekannt (Hervorhebungen im Original), „dass sie den Antrag vom 05. Juni 2014 (eingelangt 24. Juni 2014) und vom 27. Jänner 2015 an die Bezirksgrundverkehrskommission Linz mit welchem die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken X, EZ X, GB X KG X durch Frau HH an Herrn FH beantragt wurde, hiermit zurückziehen.“
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG können verfahrenseinleitende Anträge auch noch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags ist eine empfangsbedürftige, einseitige prozessuale Willenserklärung, die mit dem Einlangen wirksam und unwiderruflich wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bedürfte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 41 f). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Der bekämpfte Bescheid ist daher vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).
Der Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2015 war daher aufgrund der Erklärung der Bf vom 15. Juli 2015, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 5. Juni 2014 (bzw. den inhaltsgleichen Antrag vom 27. Jänner 2015) zurückzuziehen, ersatzlos aufzuheben.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. die in Punkt III.2. zitierte Judikatur).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Johannes Fischer