LVwG-350135/5/Py/CG
Linz, 01.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn J O, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Februar 2015, GZ: BHBR-2014-201839/20-Sch, wegen Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Februar 2015, GZ: BHBR-2014-201839/20-Sch, wurde über Ersuchen des S.verbandes B. der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 48 Oö. SHG zur Leistung eines Kostenersatzes in Höhe von maximal 9.362,89 Euro an den S.verband B. verpflichtet.
In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Mutter des Bf, Frau K. O., geb. x, seit 1. Februar 2015 auf Kosten des S.verbandes B. als regionaler Träger der Sozialhilfe im Seniorenheim A. betreut wird und einen Einkommensbeitrag leistet, der nicht kostendeckend ist. Frau O. habe ihrem Sohn J. O. am 13. Februar 2014 einen Geldbetrag in Höhe von 9.362,89 Euro als Zuschuss zu einem Autokauf geschenkt. Da das Geschenk innerhalb von 5 Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistung geleistet wurde und der Geschenkwert das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt, seien die Voraussetzungen des § 48 Oö. SHG gegeben.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 13. März 2015, die der Bf damit begründet, dass seine Invaliditätspension in Höhe von 1.394,18 Euro sehr gering sei und durch seine Erkrankung seit 2008 auch ein Grad der Behinderung von 60 % festgesetzt ist. Die dadurch erhöhten Gesundheitsaufwendungen würden es ihm daher nicht ermöglichen, den vorgeschriebenen Betrag an den Sozialhilfeverband zu leisten. Des Weiteren wird die Beschwerde damit begründet, dass der Beitrag, den die Mutter des Bf an ihn geleistet hat, für einen behindertengerechten Autoankauf diente, um sie zu den erforderlichen Arztterminen transportieren zu können. Es wird daher beantragt, von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen.
3. Mit Schreiben vom 20. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs-gericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 25. März 2015 wurde dem Bf Gelegenheit gegeben, entsprechende Nachweise über die in der Beschwerde angeführte behindertengerechte Ausstattung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges vorzulegen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 übermittelte der Bf dazu ein Schreiben des Autohauses M. e.U., x, betreffend den Ankauf des Fahrzeuges Hyundai x mit der Fahrzeug-identifizierungsnummer x.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und diese vom Bf auch – trotz Hinweis in der Entscheidung der belangten Behörde – nicht beantragt wurde.
4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Frau K. O., geb. x, die Mutter des Bf, wird seit 1. Februar 2015 auf Kosten des S.verbandes B. als regionaler Träger der Sozialhilfe im Seniorenheim A. betreut. Der dafür von ihr aus dem Einkommen geleistete Beitrag ist nicht kostendeckend. Im Zuge der Antragstellung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs für Frau O. stellte sich heraus, dass am 13. Februar 2014 eine Barbehebung in Höhe von 9.362,89 Euro von deren Konto erfolgte, die der Bf nach dessen Angaben als Zuschuss zu einem Autokauf von seiner Mutter geschenkt bekommen habe. Der Betrag übersteigt das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende.
Der Bf bezieht aufgrund einer beidseitigen Stimmbandlähmung eine Invaliditätspension in Höhe von 1.394,18 Euro netto monatlich. Weiters besteht eine Hörbeeinträchtigung. Mit Vertrag vom 18. Jänner 2002 hat Frau O. dem Bf den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. x, Grundbuch P., im unverbürgten Gesamtflächenausmaß von 26.280 m², bestehend aus dem Grundstück Nr. x samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus x, P., übergeben. Im Übergabsvertrag wurden Ausgedingeleistungen, unter anderem bezüglich Wohnung, diverser Dienstleistungen, die Pflege und Betreuung sowie die Kosten für ortsübliches und standesgemäßes Begräbnis und für die Grabanlage zu tragen, vereinbart. Von der Forderung eines diesbezüglichen Kostenersatzes nach § 49 Oö. SHG sah die belangte Behörde lt. der im Akt einliegenden Niederschrift mit dem Bf vom 2. Februar 2015 ab.
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem von Frau K. O. an den Bf im Februar 2014 geleistete Barbetrag in Höhe 9.362,89 Euro eine Gegenleistung für eine über die Serienausstattung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hinausgehende behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeuges darstellt.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem vom Bf übermittelten Schreiben des Autohauses M. vom 31. März 2015.
5. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z.5 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idgF (Oö. SHG) haben Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs.7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.
Gemäß § 48 Abs.1 Oö. SHG sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
Gemäß § 48 Abs.2 Oö. SHG ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Gemäß § 52 Abs.1 1. Satz Oö. SHG dürfen Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird.
5.2. Im Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/10/0049 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 45 Abs.1 Z5 Oö. SHG ausgesprochen, dass die Frage der Ersatzpflicht im Allgemeinen erst beurteilt werden kann, wenn feststeht, ob und in welchem Ausmaß Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen wurde. Der Bf wendet gegen die Vorschreibung eines Kostenersatzes in Höhe der ihm zugegangenen Schenkung in seiner Beschwerde ein, dass er dieses Geld als Teilbetrag für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges verwendet hat, um seine Mutter zu erforderlichen Arztterminen transportieren zu können. Seitens des Oö. Landesverwaltungsgerichtes wurde ihm daher Gelegenheit gegeben, diese Behauptung durch die Vorlage entsprechender Nachweise hinsichtlich der Mehrkosten der behindertengerechten Fahrzeugausstattung zu belegen. Aus den vom Bf übermittelten Schreiben des Autohauses vom 31. März 2015 ist jedoch nur erkennbar, dass das von ihm angeschaffte Fahrzeug zwar über höhere Sitzposition, höhere und dadurch erleichternde Aus- und Einstiegsmöglichkeit, größere Türöffnungen und ein großzügiges Kofferraumangebot verfügt, inwiefern es sich dadurch um eine behindertengerechte Sonderanfertigung handelt, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden sondern wurde lediglich dargelegt, dass das angeschaffte Fahrzeug serienmäßig über eine diesbezügliche Geräumigkeit verfügt. Der Bf konnte somit nicht nachweisen, dass der Schenkung der Empfängerin sozialer Hilfe an ihn eine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Des Weiteren wendet der Bf ein, dass ihm die Leistung des vorgeschriebenen Betrages wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich durch die gegenständliche Schenkung die Vermögenslage des Bf erheblich verbesserte, ohne dass dem eine nachgewiesene entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Auch wenn nicht übersehen werden darf, dass der Bf nur über ein geringes Einkommen verfügt, so konnte er doch nicht darlegen, inwieweit die nunmehrige Vorschreibung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, zumal der vom Träger der sozialen Hilfe geforderte Betrag nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen ungedeckten Kosten vierteljährlich im Nachhinein abgerechnet wird und nach § 52 Abs.4 Oö. SHG zudem die Möglichkeit besteht, die Leistung des Kostenersatzes in Teilbeträgen zu bewilligen, wenn dies der kostenersatzpflichtigen Person auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Da somit der Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Eine Kostenvorschreibung konnte unterbleiben, da es sich im konkreten Fall um eine Eingabe im öffentlichen Fürsorgewesen handelt und damit die Ausnahme in § 14 TP 6 Abs.5 Z2 Gebührengesetz 1957 idgF zur Anwendung gelangt.
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II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny