LVwG-600961/5/Bi

Linz, 17.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger  über die Beschwerde des Herrn C P, vom 21. Juli 2015 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. Juli 2015, VerkR96-10892-2015, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Nach ausführlicher Belehrung hat der Bf mit Mail vom 16. August 2015 seine Beschwerde zurückgezogen und gleichzeitig Ratenzahlung beantragt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:  Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs.7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerdeanträge.

Wird eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen. Die Zurückziehung der Beschwerde mit dem oben angeführten Mail des Bf bewirkt die Beendigung des Verfahrens. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos, weshalb gemäß §§ 28 Abs.1 iVm 31 VwGVG das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einzustellen war. Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu       (VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294).

 

Über den Antrag auf Ratenzahlung wird von der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden sein.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger