LVwG-600953/4/Kof/SA
Linz, 26.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09. Juni 2015, GZ: VStV/915300 225539/2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85,
zu Recht e r k a n n t :
I/1.
Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85) ist
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
I/2.
Betreffend Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85) wird gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
„Sie haben am 12.01.2015 um 13:02 Uhr in Gaflenz, B121, StrKm 32.750 als Lenker
des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-....., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 24. August 2015 hat Herr Rechtsanwalt Mag. N.L.
– Substitut für den Rechtsvertreter des Bf – folgende Erklärung abgegeben:
„Betreffend Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde zurückgezogen. Auf die mündliche Verhandlung wird verzichtet.“
Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:
Die Durchführung einer mVh ist – aufgrund des vom Rechtsvertreter des Bf abgegebenen Verzichts – nicht erforderlich; VwGH v. 24.04.2014, 2013/09/0047
Der Bf hat die Urlaubsbestätigung für den 31. Dezember 2014 nicht mitgeführt.
Die im behördlichen Straferkenntnis angeführten Bestätigungen sind nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit;
siehe den Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle – zitiert in Grubmann, KFG, 3. Auflage, FN 13 zu § 102 KFG (Seite 773).
Beim 31. Dezember 2014 (= Silvester = letzter Tag des Jahres) handelt es sich zwar nicht um einen Feiertag, jedoch für überdurchschnittlich viele Berufstätige um einen „typischen Urlaubstag“.
Es ist somit glaubwürdig, dass der Bf tatsächlich Urlaub konsumiert hat.
Die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro – gemäß § 134 Abs.1b KFG) –
nur für das Nichtmitführen einer Urlaubsbestätigung für den 31. Dezember 2014 –würde eine unzumutbare Härte darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G 45/02.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler