LVwG-600929/4/Bi

Linz, 31.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C P, vom 23. Mai 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. April 2015,
VerkR96-25794-pac/p-Akt, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 22. August 2013 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juli 2013, VerkR96-25794-2013, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 11. Mai 2015.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z4 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass er den Bescheid am 31. Juli 2013 persönlich übernommen habe, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Er ersuche um Übersendung der Bestätigung, anhand der Unterschrift werde feststellbar sein, dass er den Bescheid nicht übernommen habe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Aus dem Akt ergibt sich, dass laut Anzeige der Lenker bei der Anhaltung gegenüber dem Beamten der LVA angab, ihm sei der Umgang mit dem Kontrollgerät nicht erklärt worden und daher könne er keinen manuellen Nachtrag machen.

Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Bf mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. Juli 2013, VerkR96-25794-2013, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103a Abs.1 Z3 iVm 103 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er es als Verantwortlicher der Fa C M in Wien, H.gasse 16 – diese ist Mieterin des Kraftfahrzeuges (Lkw x mit Anhängewagen x), welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist – unterlassen hat, den/die Lenker/in zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorge­schriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug wurde am 20. Februar 2013, 8.00 Uhr, im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 bei km 170.570 in Fahrt­richtung Salzburg von W L, geb. x, gelenkt, der das Kontrollgerät nicht bedienen konnte.

Laut Rückschein wurde die Strafverfügung dem Bf am 31. Juli 2013 zugestellt; der Rückschein wurde von ihm als „Empfänger“ eigenhändig unterschrieben.

 

Der Bf erhob mit Mail vom 22. August 2013 Einspruch. Mit Schreiben vom 9. März 2015 erfolgte die  Aufforderung zur Rechtfertigung, hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 18.3.2015, auf die der Bf nicht reagierte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. April 2015 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zuge der Durchsicht des Aktes festgestellt worden sei, dass die Einspruchs­frist mit 14. August 2013 geendet habe und der Einspruch vom 22. Augst 2015 daher als verspätet anzusehen sei. Der Bf bezweifelte dies in der Mail vom 20. April 2015 und behauptete, er habe die Strafverfügung wesentlich später erhalten. Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde dem Bf mit Schreiben vom 2. Juli 2015 der Rückschein der Strafverfügung zur Kenntnis gebracht er zu einer Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Das Schreiben wurde am 6. Juli 2015 zugestellt (übernommen von seiner Mutter), er hat sich bislang nicht geäußert, sodass wie angekündigt nach der Aktenlage zu entscheiden war.

  

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Laut Rückschein hat der Bf persönlich die Strafverfügung am 31. Juli 2013 als „Empfänger“ übernommen, weshalb die gesetzlich bestimmte und daher nicht erstreckbare Einspruchsfrist am 14. August 2013 endete. Der Einspruch vom 22. August 2013 war daher als verspätet eingebracht anzusehen und damit spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger