LVwG-850227/6/HW/KHu

Linz, 28.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde der F - gewerblicher Buchhalter Gesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 27. Oktober 2014, GZ: 418-5004004/14, betreffend die Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

zu Recht  e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang/Sachverhalt

 

I.1. Die Beschwerdeführerin (kurz „Bf“) hatte seit dem Jahr 2000 die Gewerbe­berechtigung für das Gewerbe Buchhalter. Mit Eingabe vom 2. Jänner 2014 wies die Bf darauf hin, dass die Behörde „aufgrund § 31 Abs. (1) BiBuG 2014 Anerkennungsurkunden für unsere F - gewerblicher Buchhalter Gesellschaft mbH auszustellen [habe]“ und stellte das Anbringen, die Behörde möge die Anerkennungsurkunden gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 ausstellen.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 brachte die Bf bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG ein. Darin führte sie aus, dass sie die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entschei­dung verletzt habe und stellte die Anträge, das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich möge über „[ihren] Antrag vom 3. Jänner 2014 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 entscheiden und feststellen, dass [sie ...] anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 3 BiBuG 2014 sind und dass [sie ...] berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner im Sinne des BiBuG 2014 sind und den Bestimmungen des BiBuG 2014 unterliegen.

 

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer (belangte Behörde) vom 27. Oktober 2014, GZ: 418-5004004/14, wurde der Antrag der Bf auf Ausstellung von Anerkennungsurkunden für die Befugnisse Buchhalter und Personalverrechner gemäß der §§ 29 bis 31 BiBuG 2014 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen aus, dass das Bilanzbuchhaltungsgesetz mit
1. Jänner in Kraft getreten sei. Eine Anerkennungsurkunde für die Befugnisse nach dem BiBuG 2014 sei von der Behörde nach schriftlicher Antragstellung und Überprüfung sowie Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 28 BiBuG 2014 auszustellen. Die Bf habe seit 1. Jänner keinen Antrag auf Anerkennung als Buchhalter und Personalverrechner gestellt.

 

Die Bf habe seit 19. Mai 2000 die Gewerbeberechtigung „Gewerblicher Buchhalter“ gehabt, mit 1. Jänner 2013 sei sie kraft Gesetzes „Buchhalter und Personalverrechner“ nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz. Die Gewerbeberech­tigung „Gewerblicher Buchhalter“ sei gleichzeitig mit 31. Dezember 2012 beendet worden.

 

Ein Anerkennungsverfahren nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz sei daher von der Antragstellerin nie eingeleitet worden. Das Ausstellen einer Anerkennungs-urkunde setze jedoch ein Anerkennungsverfahren voraus.

 

I.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
12. November 2014, worin die Bf ausführte, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 und ihrem Recht auf Ausübung des Gewerbes der „Gewerblichen Buchhalter“ verletzt fühle. Sie stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und möge

„A) feststellen, dass die F - gewerblicher Buchhalter Gesellschaft mbH seit 1. Jänner 2014 anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 3 BiBuG 2014 ist und berufsberechtigter Buchhalter und Personalverrechner im Sinne des BiBuG 2014 ist und den Bestimmungen des BiBuG 2014 unterliegt

und

B) feststellen, dass jenen Gesellschaften, die zur Ausübung eines Bilanz­buchhalterberufes im Sinne des § 1 BiBuG 2014 berechtigt sind, auch dann eine Anerkennungsurkunde gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 auszustellen ist, wenn diese ohne formellen Antrag gemäß § 29 BiBuG 2014 die Berufsberechtigung erhalten haben

und

C) feststellen, dass die F - gewerblicher Buchhalter Gesellschaft mbH seit 9. Mai 2000 die Gewerbeberechtigung ‚Gewerblicher Buchhalter‘ bis zum heutigen Tage inne hat.“

 

Begründend führte die Bf aus:

 

zu Antrag A) und B)

Nach § 98 Abs. 1 BibuG (BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, außer Kraft getreten am 31.12.2013) wurden Gewerbliche Buchhalter Kraft Gesetz mit 01.01.2013 Buchhalter und Personalverrechner im Sinne dieses Gesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Seit in Kraft treten des neuen BiBuG 2014 am 01.01.2014 unterliegen wir und auch alle anderen Berufsberechtigten gemäß § 1 BiBuG 2014 dem neuen Gesetz.

 

Gemäß § 6 BiBuG 2014 dürfen die Bilanzbuchhaltungsberufe taxativ nur von natürlichen Personen, welche durch die Behörde bestellt wurden, oder von Gesellschaften, welche von der Behörde anerkannt wurden, ausgeübt werden. Da wir eine Gesellschaft sind und berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner im Sinne des BiBuG 2014 sind, sind wir daher auch eine anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs 3 BiBuG 2014.

 

Da wir bereits berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner gemäß BiBuG 2014 sind, war ein Antrag gemäß § 29 BiBuG 2014 gar nicht mehr möglich und auch nicht sinnvoll.

 

Daß wir eine anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs 3 BiBuG 2014 sind und daß wir die Berufsberechtigungen Buchhalter und Personalverrechner besitzen, wird durch die Behörde selbst dokumentiert. Gemäß § 31 Abs 2 BiBuG 2014 sind wir als anerkannte Gesellschaften in das bei der Behörde zu führende Register eingetragen. Das Register ist auf der Homepage der Behörde einzusehen.

 

Wir haben bei der belangten Behörde das Anbringen auf Ausstellung von zwei Urkunden gemäß § 31 Abs 1 BiBuG 2014 eingebracht. Mit einem zweiten Schreiben und gleicher Post haben wir der belangten Behörde alle relevanten Daten inklusive der entsprechen­den Belege übermittelt. Beide Schreiben hat die Behörde am 03.01.2014 erhalten.

 

Gemäß § 31 Abs 1 BiBuG 2014 hat die Behörde über die Anerkennung eine Urkunde auszu­stellen. Im § 31 Abs 1 BiBuG 2014 finden sich keinerlei Einschränkungen ob ein Antrag gemäß § 29 BiBuG 2014 gestellt wurde oder ob irgendein formelles Anerken­nungs­verfahren durchgeführt wurde. Anspruch auf Anerkennungsurkunden gemäß § 31 Abs 1 BiBuG 2014 haben daher auch alle Gesellschaften, welche Kraft Gesetz zur Aus­übung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt sind.

 

Warum die belangte Behörde die Feststellungsbescheide in Form einer Urkunde gemäß
§ 31 Abs 1 BiBuG 2014 nicht ausstellen möchte, können wir nur vermuten. Aus dem angefochtenen Bescheid geht jedenfalls nicht wirklich hervor, warum die Behörde die begehrten Feststellungsbescheide nicht ausstellen möchte.

 

zu Antrag C)

Die Behörde behauptet, daß unsere Gewerbeberechtigung ‚Gewerblicher Buchhalter‘ beendet wurde. Das entbehrt jeder Grundlage und ist sachlich falsch.

 

Wir weisen darauf hin, daß die belangte Behörde keine Gewerbebehörde ist und betreffend dem Gewerberecht sachlich nicht zuständig ist. Die Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß BiBuG 2014 sind freie Berufe. Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994 ist die Gewerbe­ordnung unter anderem auf Tätigkeiten der ‘... Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter...‘ nicht anzuwenden.

 

Wir haben diese Gewerbeberechtigung nie ruhend gemeldet, wir haben diese Gewerbe­berechtigung auch nicht zurück gelegt, unsere Gewerbeberechtigung wurde uns auch nie entzogen und es gibt keine gesetzliche Bestimmung aufgrund deren unsere Gewerbe­berechtigung beendet wurde.

Unsere Gewerbeberechtigung als ‚Gewerblicher Buchhalter‘ ist aufrecht und gemäß § 365 GewO 1994 im Gewerberegister eingetragen. Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirkshauptmannschaft Gmunden und unsere aufrechte Gewerbeberechtigung ist im Register x mit der Gewerberegisternummer: x dokumentiert. Der entsprechende Akt befindet sich beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in der Abteilung Wirtschaft.

Außerdem besitzen wir einen gültigen Gewerbeschein, der von der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden am 19.06.2000 mit der Geschäftszahl x ausgestellt wurde und unsere aufrechte Gewerbeberechtigung als ‚Gewerblicher Buchhalter‘ doku­mentiert.“

 

I.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. November 2014, eingelangt am 19. November 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den in der mündlichen Verhandlung dargetanen Akt der Erstbehörde und in die in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Urkunden sowie durch Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung.

 

Von Seiten der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung vorge­bracht, dass die Anträge der Bf bisher darauf gerichtet gewesen seien, dass eine Anerkennungsurkunde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Anerkennungsverfahren ausgestellt wird. Hierzu werde der Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine solche Anerkennungsurkunde nur dann ausgestellt werden könne, wenn auch das entsprechende Anerkennungsverfahren positiv abge­schlos­sen worden sei. Da dies bei der Bf nicht der Fall sei, gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung einer Anerkennungsurkunde.

 

Von Seiten der Bf wurde auf Befragen durch das Gericht erklärt, dass es der Bf bei dem ursprünglichen Anbringen ebenso wie bei den Anträgen in der Beschwerde darum gehe, „dass eine Anerkennungsurkunde im Sinne des
§ 31 Abs. 1 BiBuG 2014 ausgestellt wird bzw. in einem Bescheid festgestellt wird, dass sie eine anerkannte Gesellschaft sind. Es geht nicht darum in einem Bescheid allfällige Berechtigungen festzustellen, da das Bestehen der entsprechenden Berechtigungen ohnedies unstrittig ist.“
Auf die Frage des Gerichtes, weswegen trotz unstrittiger Berechtigungen eine Feststellung bzw. die Ausstellung eine Urkunde darüber begehrt wird, dass es sich um eine anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 3 BiBuG 2014 handle, wurde von Seiten des Vertreters der Bf angegeben, dass die Gefahr bestehe, dass in Zukunft andere Interpretationen erfolgen bzw. Nachteile entstehen würden. Der Vertreter der Bf gab in der Verhandlung auch an, dass gegenüber der Bf von der belangten Behörde niemals bestritten wurde, dass diese Berechtigungen als Buchhalter und Personalverrechner besitzt.

 

I.7. Der unter Punkten I.1. bis I.6. dargestellte Verfahrenslauf/Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) dürfen Bilanzbuchhaltungsberufe durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden. Eine Gesellschaft ist gemäß
§ 6 Abs. 3 BiBuG 2014 berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde anerkannt wurde.

 

Gemäß § 29 BiBuG 2014 haben Gesellschaften, die einen Bilanzbuch­haltungs­beruf auszuüben beabsichtigen, einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraus­set­zungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BiBuG 2014 haben Gesellschaften, welche die Voraus­setzungen für die Anerkennung erfüllen, Anspruch auf Anerkennung. Gemäß
Abs. 2 par. cit. darf vor Anerkennung ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 hat die Behörde über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Nach Abs. 2 par. cit. sind anerkannte Gesellschaften von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.

 

Gemäß § 32 BiBuG 2014 hat die Behörde die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

 

II.2. Im konkreten Fall hat die Bf bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2014 den Antrag gestellt, man möge ihr Anerkennungsurkunden gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 ausstellen. In der Beschwerde an das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich begehrt die Bf hingegen die Feststellungen,

a)   dass sie eine anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 3 BiBuG 2014 sei und berufsberechtigter Buchhalter und Personalverrechner im Sinne des BiBuG 2014 sei und den Bestimmungen des BiBuG 2014 unterliege,

b)   dass jenen Gesellschaften, die zur Ausübung eines Bilanzbuchhalterberufes im Sinne des § 1 BiBuG 2014 berechtigt sind, auch dann eine Anerken­nungs­urkunde gemäß § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 auszustellen ist, wenn diese ohne formellen Antrag gemäß § 29 BiBuG 2014 die Berufsberechtigung erhalten haben, sowie

c)   dass sie seit 9. Mai 2000 die Gewerbeberechtigung „Gewerblicher Buchhalter“ bis zum heutigen Tage innehabe.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die gestellten Beschwerdebegehren nicht mit dem bei der belangten Behörde gestellten Antrag vom 2. Jänner 2014 decken bzw. nicht unmittelbar darauf abzielen, dieses Anbringen zu erledigen.

 

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über die Rechtswidrigkeit von Bescheiden bzw. gemäß Z 3 über die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde. Ausgeschlossen ist es daher, dass die Verwaltungsgerichte eine Entscheidung außerhalb der Sache des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde treffen, da in diesem Fall das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt werden würde. Es ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, gleichsam als „erste Instanz“ über Anträge abzusprechen, die - wie die Anträge b) und c) - nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren.

 

Hinsichtlich des Antrages b) ist ferner festzuhalten, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes ist, das bedeutet, es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Gegen­stand eines Feststellungsbescheides sind damit jedenfalls keine abstrakten Rechtsfragen, etwa wie ein Gesetz auszulegen ist (vgl. etwa VwGH 21.12.2001, 98/02/0311; ferner Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 AVG Rz 72). Auf eine solche (unzulässige) abstrakte Feststellung zielt die Bf mit ihrem Begehren b) jedoch ab.

In Antrag c) könnte man zwar unter Umständen auch die Bekämpfung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerten Rechtsansicht, dass die Gewerbeberechtigung „Gewerblicher Buchhalter“ beendet worden sei, erblicken. Da aber nur der Spruch des Bescheides Bindungswirkungen entfaltet (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 111 und § 68 AVG Rz 17 mwN) und der Begründung keine Rechtskraft zukommt, kann grundsätzlich selbst eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, nicht inhaltlich rechtswidrig machen (vgl. etwa nur VwGH 20.10.2004, 2004/08/0030; Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 60 AVG Rz 30 mwN). Auch mit dem Argument, dass „die belangte Behörde keine Gewerbebehörde ist und betreffend dem Gewerberecht sachlich nicht zuständig ist“, kann die Bf im Ergebnis daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen, weil die beanstandete Rechtsanschauung keinen Niederschlag im Spruch gefunden hat und letzterer - wie noch zu zeigen sein wird - dem Gesetz entspricht.

 

Auch hinsichtlich des Antrages a) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bf mit Antrag vom 2. Jänner 2014 die Ausstellung einer Urkunde begehrte, im Beschwerdebegehren allerdings die Feststellung, dass die Bf eine anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 3 BiBuG 2014 und berufsberechtigte Buchhalterin und Personalverrechnerin sei und dem BiBuG unterliege. Auch hier erscheint zunächst fraglich, ob die Bf mit ihrem Beschwerdebegehren nicht auf die Erledigung einer anderen Sache als jene, die Gegenstand des verwaltungs­behördlichen Verfahrens war, abzielt. Betrachtet man das gegenständliche Beschwerde­begehren mit seinen Teilanträgen, die zuvor eingebrachte Säumnis­beschwerde sowie die Angaben des Vertreters der Bf in der mündlichen Verhandlung jedoch in einer Gesamtschau, kann man im Sinne der Bf annehmen, dass sie nach wie vor die Ausstellung von Anerkennungsurkunden begehrt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, dass es darum gehe, „dass eine Anerkennungsurkunde im Sinne des § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 ausgestellt wird bzw. in einem Bescheid festgestellt wird, dass sie eine anerkannte Gesellschaft sind.“ Aber auch diese Deutung des Beschwerdebegehrens verhilft der Bf nicht zum Erfolg:

 

Die Bf bringt selbst vor, dass sie bereits eine berufsberechtigte Gesellschaft und ein Antrag auf Anerkennung damit nicht möglich bzw. sinnvoll sei. Im Hinblick auf die systematische Stellung der Bestimmung des § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 im 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks des 1. Teiles des BiBuG 2014 unter der Überschrift „Anerkennungsverfahren“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichtes Oberösterreich davon auszugehen, dass die Erlassung bzw. Ausstellung einer Anerkennungsurkunde (im Sinne des § 31 Abs. 1 BiBuG 2014) den positiven Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß der §§ 29 ff
BiBuG 2014 darstellt bzw. voraussetzt.
Unter diesem Blickwinkel kommt im gegenständlichen Fall die Erlassung bzw. Ausstellung einer Anerkennungs-urkunde im Sinne des § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 aber nicht in Betracht, zumal hinsichtlich der Bf kein Anerkennungsverfahren gemäß der §§ 29 ff BiBuG 2014 erfolgte. Die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens gemäß der §§ 29 ff
BiBuG 2014 wurde von der Bf im Übrigen auch nicht begehrt.

 

Wollte man den Antrag der Bf schließlich - losgelöst von einem Anerkennungs­verfahren gemäß der §§ 29 ff BiBuG 2014 - als (bloßen) Feststellungsantrag werten, ist ihr schließlich zu entgegnen: Nach Lehre und Rechtsprechung können die Behörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nur dann Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Vorschriften nicht anderes bestimmen. Der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt dann die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung (- also eine Verschlechterung in einer bestehenden Rechtsposition -) zu beseitigen. Im gleichen Sinne hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Feststellungs­bescheides bejaht, wenn dieser für die Parteien ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren (vgl. etwa nur VwGH 24.09.1997, 96/12/0338; ferner Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 AVG Rz 68 ff mwN.).

 

Im konkreten Fall weist die Bf in ihrer Beschwerdeschrift selbst darauf hin, dass sie „bereits berufsberechtigter Buchhalter und Personalverrechner gemäß
BiBuG 2014“
ist (vgl. diesbezüglich § 98 Abs. 1 BiBuG in der Fassung
BGBl. I Nr. 32/2012: Gewerbliche Buchhalter sind ab 1. Jänner 2013 Buchhalter und Personalverrechner im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes)
. Nach den Angaben der Bf wurde das Recht zur Berufsausübung auch nicht bestritten. Die Bf ist auch im von der Behörde zu führenden Register eingetragen. Eine Strittigkeit oder Unsicherheit des Rechtsverhältnisses oder eine konkret drohende Gefahr von Nachteilen wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung wurde auch erklärt, dass das Bestehen der Berechtigungen unstrittig sei. Besteht aber kein (berechtigtes) Interesse an der Feststellung des Rechtes zur Berufsausübung (bzw. wird eine solche Feststellung nicht begehrt), so ist auch ein Interesse an der formalen Feststellung, „eine anerkannte Gesellschaft“ zu sein, nicht erkennbar. Eine Rechtsgefährdung oder die Notwen­digkeit, ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu erlangen, ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen. Im vorliegenden Verfahren ist damit die Zulässigkeit des Antrages auf eine bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass die Bf eine anerkannte Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 3
BiBuG 2014 sei und berufsberechtigte Buchhalterin und Personalverrechnerin sei, nicht gegeben.

 

II.3. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

III. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da - soweit ersichtlich - eine höchst­gerichtliche Judikatur zur Frage fehlt, ob einem (ehemals) „gewerblichen Buchhalter“ ein Recht auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde im Sinne des § 31 Abs. 1 BiBuG 2014 zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger